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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_224/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 31. März 2015 (Poststempel) gegen den am 25. Februar 2015 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2015, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 1. April 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 10. April 2015 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, 
 
 
in Erwägung,  
dass die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2015 (Poststempel) nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann, 
dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass demnach - trotz der am 10. April 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 1. April 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz