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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_42/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Obergerichtskasse, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Gerichtspräsidium Zurzach erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 520.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2016, für Mahngebühren von Fr. 105.--, für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30.--, für Kostenersatz von Fr. 120.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 80.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet hatte. 
Am 7. April 2017 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt Genugtuung im Betrag von über Fr. 2 Mia., den Kindern eine Ausbildung und ein normales Leben zuermöglichen, eine öffentliche Sitzung (unter anderem mit Teilnahme von Carla del Ponte) über seine Angelegenheiten und eine Gesetzesanpassung. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Die Verfassungsbeschwerde erschöpft sich weitgehend in Anträgen und Rügen, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Februar 2017 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen. Dies trifft namentlich für das Begehren auf Zusprechung einer Genugtuung zu. Auf all dies ist nicht einzutreten. 
Mit den Gründen, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid bewogen haben, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Es genügt nicht, in diesem Zusammenhang auf andere Schreiben zu verweisen. 
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf öffentliche Beratung durch das Bundesgericht und die Voraussetzungen für eine solche liegen nicht vor (Art. 58 BGG). 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg