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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_19/2019  
 
 
Urteil vom 10. April 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2018 (720 18 193/281). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem zwei Leistungsgesuche des 1966 geborenen A.________ von der IV-Stelle des Kantons Bern abgewiesen worden waren (Verfügungen vom 30. März 2006 und 25. Februar 2014), meldete sich A.________ ein weiteres Mal am 7. April 2016 bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft an. Die Verwaltung holte ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 16. August und 16. September 2017) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch (Verfügung vom 14. Mai 2018). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 14. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und mir sei ab dem 7. April 2016 mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. 
 
2. Es sei eventualiter über meinen Gesundheitszustand ein Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses neu zu verfügen. 
 
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen. 
 
4. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein pharmakologisches Gutachten neu zu verfügen. 
 
5. Subsubsubeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein strukturiertes Beweisverfahren neu zu verfügen. 
[...]." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).  
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz mass dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, FMH Rheumatologie, vom 16. August und 16. September 2017 Beweiswert zu. In Anlehnung daran stellte sie fest, der Gesundheitszustand habe sich im relevanten Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 25. Februar 2014 und der Verfügung vom 14. Mai 2018 verschlechtert. Gemäss Dr. med. C.________ sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos resp. eines leicht erhöhten Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkt. Der Psychiater habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte das kantonale Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ vorbringt, hält nicht stand. Die Gutachter nahmen die vom Versicherten geltend gemachten Einschränkungen durchaus zur Kenntnis. Sie konnten jedoch die beschriebenen Konzentrationsschwierigkeiten sowie die Müdigkeit während der Exploration nicht feststellen, was den Umstand erklärt, dass sie diesen geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung nicht weiter auf den Grund gingen. Dass das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an den Beweiswert gemäss BGE 143 V 409 und 141 V 281 nicht genügen soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Vorbringen des Versicherten auch nicht aufgezeigt. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 16. August und 16. September 2017 nicht.  
Soweit sich der Versicherte mehrfach auf den in der Verfügung vom 30. März 2006 ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung nicht den relevanten Vergleichszeitraum beschlägt (vgl. E. 2.1 oben). Im Weiteren kann er mit Hinweisen auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aktenlage zum Schluss, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt; sie verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, die Berichte der behandelnden Ärzte und deren attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht schlüssig. Sie würden ausserdem keine Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Inwiefern diese vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbare (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen) antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 
 
2.2.2. Mit der Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs verstiess das kantonale Gericht nicht gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV und Art. 14 EMRK. Ist ein durchschnittliches Invalideneinkommen zumutbar (im Sinne von Art. 16 ATSG) und wird dieses einem tiefen Valideneinkommen gegenübergestellt, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt worden wäre, so liegt darin keine methodische Ungleichbehandlung der Schlechtverdienenden. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung läge im Gegenteil vor, wenn bei Schlechterverdienenden anders als bei allen anderen Personen nicht das konkret im Gesundheitsfall erzielte, sondern ein höheres Valideneinkommen zugrunde gelegt würde; denn dadurch würde ein nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen tiefes Einkommen ausgeglichen, was nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.4 S. 63).  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
4.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber