Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_205/2025
Urteil vom 10. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2025 (AL.2024.00237).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 25. Februar 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 11. November 2024 vom Fehlen einer den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. August 2024 ausschliessenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ausgehen durfte.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt er aus, dass die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein unter Verweis auf das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene um Überprüfung der Angelegenheit zu ersuchen, reicht nicht aus. Genau so wenig zielführend ist es, Geschehnisse anzurufen, die sich erst nach dem Einspracheentscheid vom 11. November 2024 verwirklicht haben. Wie von der Vorinstanz dargelegt, beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren. Dass diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer scheint bei seinen Vorbringen die Aufgabe des Bundesgerichts zu verkennen, die sich darauf beschränkt, die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz Entschiedenen zu überprüfen.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel