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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_211/2025  
 
 
Urteil vom 10. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2025 (VBE.2025.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 12. Februar 2025 dar, weshalb es auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ausgebliebene Verbesserung der unzureichenden Beschwerdeschrift innert gesetzter Nachfrist). 
 
3.  
Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sich allein auf den Standpunkt zu stellen, mit der als "Einsprache zum Einspracheentscheid" bezeichneten, bei der Beschwerdegegnerin eingereichten und von dieser der Vorinstanz übermittelten Eingabe vom 16. Dezember 2024 klar zum Ausdruck gebracht zu haben, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein, und darüber hinaus sinngemäss die ungenutzt gelassene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung als zu kurz zu beanstanden, reicht nicht aus. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 mehr als den Willen zur Beschwerdeführung kundgetan haben soll, legt sie nicht dar. Ebenso wenig vermag sie zu begründen, weshalb die gesetzte Nachfrist gänzlich ungenutzt verstrich. 
 
4.  
Liegt infolgedessen offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel