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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_410/2023  
 
 
Urteil vom 10. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Korporation - Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke, Sarnerstrasse 1, 6064 Kerns, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Küng, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strassen- und Parkplatzreglement für die Strasse Stockalp-Melchsee-Frutt-Tannen/OW, 
 
Beschwerde gegen das Strassen- und Parkplatzreglement für die Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannen der Korporation - Alpgenossenschaft vom 7. Februar 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Für die Strasse "Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen" im Kanton Obwalden bestanden drei Erlasse: die Ausführungsbestimmungen über die Öffnung der Strasse vom 14. Dezember 2004, der Gebührentarif für die Benützung der Verkehrsflächen auf den Hochalpen Aa, Melchsee und Tannen vom 26. Februar 2014 und die Verkehrsvorschriften mit entsprechender Signalisation für die Strasse "Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen" vom 21. März 1985.  
Die gesamten diese Strasse betreffenden Normierungen wurden vom Korporations- und Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke (nachfolgend: Korporation/Genossenschaft) als Strasseneigentümerin überarbeitet. Da Reglement, Verkehrsvorschriften und Signalisation ein einheitliches Benutzungs- und Verkehrsregime festlegen sollen, achtete der Kanton Obwalden darauf, die Genehmigungs- und Bewilligungsakte zu koordinieren. Gleichzeitig mit der Ausarbeitung des Strassen- und Parkplatzreglements wurden daher auch die Verkehrsvorschriften und die Signalisation angepasst. Letztere wurden auf Antrag der Strasseneigentümerin vom Sicherheits- und Sozialdepartement des Kantons Obwalden verfügt (dazu RRB Nr. 386 vom 30. Mai 2023). Die Korporation/Genossenschaft hat teils bereits bestehende Vorschriften übernommen und teils gewisse Vorschriften ersetzt und/oder leicht angepasst (vgl. hierzu E. 1.4). 
Mit genanntem Beschluss vom 30. Mai 2023 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Obwalden das überarbeitete Strassen- und Parkplatzreglement für die Strasse "Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen" vom 7. Februar 2023 (nachfolgend: Reglement oder StraParkReg/"S-M-F-T") der Korporation/Genossenschaft grundsätzlich. Art. 5 Abs. 2, die Art. 7 und 8 sowie Anhang 1 (Abschnitt: "Kanzleigebühr für die Bewilligung zur Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt gemäss Art. 7 Abs. 1") wurden "unter Vorbehalt, im Sinn der Erwägungen" genehmigt. Bei Art. 10 Abs. 1 wurde der Passus "gemäss Art. 4 im Allgemeinen Gebührengesetz des Kantons Obwalden vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2017) " gestrichen. Der Beschluss des Regierungsrats erfolgte, nachdem die Referendumsfrist vom 9. Februar 2023 bis 13. März 2023 unbenutzt abgelaufen war. Wie die vorangegangenen Regeln wurden der Genehmigungsvermerk und das Inkrafttreten im Amtsblatt des Kantons Obwalden Nr. 22 vom 1. Juni 2023, S. 784 f. publiziert. 
 
A.b. Im Wesentlichen sind folgende Gebühren und Benutzungsregeln vorgesehen:  
 
"I. Allgemeine Bestimmungen 
Art. 1 Geltungsbereich 
Art. 1 Abs. 1 : Dieses Strassen- und Parkplatzreglement gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen inkl. öffentlich zugänglichen Parkplätzen ab Stöckalp. 
Art. 1 Abs. 2 : Es regelt das Öffnen der Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen innerhalb und ausserhalb der fahrplanmässigen Sommersaison. Dieser Fahrplan wird durch die Sportbahnen Melchsee-Frutt festgelegt. 
Art. 1 Abs. 3 : Es regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte Parkieren. Zudem regelt es die Kanzleigebühren für das Ausstellen von Bewilligungen. 
Art. 1 Abs. 4 : Es regelt die Gebühren für die ausserordentliche Weiterfahrt ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt. 
Art. 2 Verwendung der Gebühren 
Art. 2 Abs. 1 : Von den Gebühren für das Parkieren gehen CHF 8.- in einen zweckgebundenen Fonds zur Finanzierung touristischer Infrastrukturen der Destination Melchsee-Frutt. 
Art. 2 Abs. 2 : Der restliche Betrag der Gebühren für das Parkieren, nach Abzug des Kanzleiaufwandes für das Ausstellen von Bewilligungen für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt, darf ausschliesslich für Erstellung, Unterhalt und Betrieb von Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder verwendet werden. 
Art. 3 Ordentliche Öffnung und Schliessung Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen 
Art. 3 Abs. 1 : Die Öffnung der Strasse erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor der offiziellen Saisoneröffnung und endet einen Tag nach dem Sommerfahrplan der Sportbahnen Melchsee-Frutt. 
Art. 3 Abs. 2 : Die Schneeräumungskosten während dieser Zeit gehen für die Strecke Stöckalp - Melchsee-Frutt - Berggasthaus Tannalp sowie für den Parkplatz Dämpfelsmatt zu Lasten der Strasseneigentümer. 
Art. 3 Abs. 3 : Die Schneeräumungskosten für die beiden Abzweiger zur Engelsburg und Oberen Frutt gehen ebenfalls zu Lasten der Strasseneigentümer und es gelten die gleichen Termine wie bei der Strecke Stöckalp - Melchsee-Frutt - Berggasthaus Tannalp. Im Anhang 2 ist ein Plan mit den zwei Abzweigern. Auf diesem sind diese zwei Strecken farbig markiert, welche durch die Strasseneigentümer auf deren Kosten geräumt werden. 
Art. 3 Abs. 4 : Die Schneeräumungskosten für alle anderen Strassen und Parkflächen gehen zu Lasten der Gesuchsteller. 
Art. 4 Ausserordentliche Öffnung Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen 
Art. 4 Abs. 1 : Sämtliche Schneeräumungskosten ausserhalb der offiziellen Strassenöffnungszeit gehen zu Lasten der Gesuchsteller. 
Art. 4 Abs. 2 : Privatpersonen und/oder juristische Personen können ein Gesuch zur vorzeitigen Schneeräumung an die Strasseneigentümer stellen. Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der vorzeitigen Schneeräumung muss der Gesuchsteller übernehmen. 
Art. 4 Abs. 3 : Privatpersonen und/oder juristische Personen, welche kein Gesuch zur vorzeitigen Schneeräumung gestellt haben, kann eine Bewilligung zum Befahren der Strasse ausserhalb der Strassenöffnungszeit erteilt werden, sofern sie sich mit mind. CHF 100.- (max. zwei Kontrollschilder pro Bewilligung) an den Schneeräumungskosten beteiligen. 
Art. 5 Strassensperrung und Verkehrsbeschränkung 
Art. 5 Abs. 1 lit. a - c : Die Korporation Kerns und die Alpgenossenschaft a.d.st. Brücke sind berechtigt, die Strasse ab Stöckalp unter entsprechender Signalisation ganz oder teilweise zeitlich befristet zu sperren, insbesondere: 
a) während des Auftriebes und Abtriebes des Viehs 
b) zur Verkehrssicherheit (z.B. Schnee, Erdrutsche, Unterhaltsarbeiten, militärische Belegung, usw.) 
c) bei ungenügender Parkierungsmöglichkeit beim Parkplatz Dämpfelsmatt (ausgenommen Berechtigte gemäss Art. 4 Verkehrsvorschriften für die Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen.) 
-..] 
Art. 5 Abs. 4 : Eine Pflicht seitens der Strasseneigentümer zur Schneeräumung zum Zwecke der Befahrbarkeit der Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen besteht nicht. 
Art. 6 Parkplätze 
Art. 6 Abs. 1 : Alle Fahrzeuglenker haben, sofern sie nicht über einen eigenen Parkplatz oder über eine Bewilligung gemäss Art. 4 Verkehrsvorschriften für die Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen verfügen, ihr Fahrzeug auf den entsprechenden Parkplätzen bis und mit Parkplatz Dämpfelsmatt geordnet und gegebenenfalls unter Befolgung der Weisungen des Kontrollpersonals abzustellen. Im Anhang 2 befindet sich ein Plan, auf welchem Parkplätze farbig markiert sind. 
Art. 6 Abs. 2 : Für die Benützung der Parkplätze der Korporation Kerns und der Alpgenossenschaft a.d.st. Brücke sind Gebühren zu entrichten. 
Art. 6 Abs. 3 : Fahrräder und Motorfahrräder fallen nicht unter diese Bestimmung. 
-..] 
Art. 7 Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt 
Art. 7 Abs. 1 : Ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt darf grundsätzlich niemand weiterfahren, welcher keine Bewilligung oder Ausnahmebewilligung hat. 
Art. 7 Abs. 2 : Folgende Personen dürfen mit einer Bewilligung die Strassen ab Parkplatz Dämpfelsmatt befahren: [...] 
lit. d. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen, verwalten oder vermieten; 
-..] 
Art. 7 Abs. 3 : Der Korporations- oder Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke bestimmt die Behörde, welche für das Ausstellen der Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen zuständig ist. 
Art. 7 Abs. 4 : Für ausserordentliche Fälle können die Korporation Kerns oder die Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke oder die bestimmte Behörde weitere Bewilligungen erteilen. 
 
II. Gebühren  
Art. 8 Allgemeines 
Art. 8 Abs. 1 : Die Gebühren fallen während der Zeit des Kalenderjahres an, in der die Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht. 
Art. 8 Abs. 2 : Die Bewilligung ist für zwei Kontrollschilder gültig. 
Art. 8 Abs. 3 : Eine anteilsmässige Rückerstattung ist nicht möglich. 
Art. 8 Abs. 4 : Im Anhang 1 dieses Strassen- und Parkplatzreglements befindet sich der Gebührentarif. 
Art. 9 kostenunabhängige Parkgebühr 
Art. 9 Abs. 1 : Der Korporations- und Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke behält sich vor, die Parkgebühr um einen Lenkungskausalabgabeteil zu erhöhen. Diese kann maximal das Zweifache der regulären Parkgebühren betragen. 
Art. 9 Abs. 2 : Das Ziel der kostenunabhängigen Parkgebühr ist, die Strassensperrung aufgrund ungenügender Parkierungsmöglichkeiten zu verhindern. Es soll erreicht werden, dass die Gäste auf die Bergfahrt mit dem eigenen Fahrzeug verzichten und es bevorzugen, auf die Bahn umzusteigen. 
Art. 9 Abs. 3 : Die Mehreinnahmen durch den Lenkungskausalabgabeteil werden für die Finanzierung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am Parkplatz Dämpfelsmatt verwendet. 
 
III. Sonstiges  
Art. 10 Bauvorhaben auf Melchsee-Frutt 
Art. 10 Abs. 1 : Die Strasseneigentümer erheben für die ausserordentliche Benützung der Verkehrsflächen aufgrund der Mehrbelastung, welche durch bewilligungspflichtige Bauvorhaben verursacht werden, eine einmalige Benützungsgebühr von der Bauherrschaft gemäss Art. 4 im Allgemeinen Gebührengesetz des Kantons Obwalden vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2017). Die Gebühr beträgt 0.5 % der Bausumme gemäss dem bewilligten Baugesuch. Der Bauherrschaft wird durch die Strasseneigentümer nach Erhalt der Baubewilligung eine Rechnung gestellt. Diese ist spätestens 30 Tage nach dem Baustart zu begleichen. 
Art. 10 Abs. 2 : Die ordentlichen Gebühren für das Ausstellen von Bewilligungen für die Fahrzeuge der Baustelle muss die Bauherrschaft normal bezahlen. 
 
IV. Schlussbestimmungen  
Art. 11 Strafbestimmungen / Kontrollorgan 
Art. 11 Abs. 1 : Es gelten die einschlägigen Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Ausführungserlasse. 
-..]" 
 
"Anhang 1 - Gebühren 
 
Gebühren für das Parkieren bis und mit Parkplatz Dämpfelsmatt gemäss Art. 6 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder bis 2 Stunden: CHF 0.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder bis 4 Stunden: CHF 16.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder bis 24 Stunden: CHF 25.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder für jeden weiteren angebrochenen Tag: CHF 5.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder ab 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr: CHF 5.00 
Saison für leichte und schwere Motorwagen sowie Motorräder: CHF 70.00 
Motorfahrräder: ohne Gebühr 
Fahrzeuge von Invaliden (nur gültig mit Invalidenausweis) : ohne Gebühr 
 
Kanzleigebühr für die Bewilligung zur Weiterfahrt ab Dämpfelsmatt gemäss Art. 7 Abs. 1 
Für leichte und schwere Motorwagen sowie Motorräder 
Eigentümer und Pächter von Alphütten, Älpler, Viehauftreiber und Hochalpvögte: CHF 16.00/70.00 
(Es gibt max. fünf Bewilligungen pro Hüttenteil. Die ersten drei für CHF 16.00 und die restlichen zwei für CHF 50.00), (Saison, pro Fahrzeug) 
Eigentümer, Pächter oder Géranten der gastgewerblichen und anderen gewerblichen Liegenschaften (Saison, pro Fahrzeug) : CHF 70.00 
 
Für Eigentümer oder Mieter von Ferienhäuser / Ferienwohnungen sowie für Logiergäste der Hotels gelten die gleichen Gebührentarife wie beim Parkieren bis und mit Dämpfelsmatt. 
 
Für Personal der gastwirtschaftlichen und anderen gewerblichen Betrieben, Gütertransporte und Personen in Ausübung ihres Handwerkes oder Gewerbe zu den Betrieben, Ferienhäuser und -wohnungen und Alphütten, sofern für dies Transporte/Arbeiten tatsächlich ein Motorfahrzeug notwendig ist. 
 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder (Einzelfahrt) : CHF 25.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder (Saison) : CHF 70.00 
Invalidenfahrzeuge mit Invalidenausweis (Einzelfahrt) : CHF 25.00 
Invalidenfahrzeuge mit Invalidenausweis (Saison) : CHF 70.00 
Leichte + schwere Motorwagen sowie Motorräder ab 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr: CHF 5.00" 
 
 
B.  
Mit selbem Beschluss vom 30. Mai 2023 (Nr. 386) behandelte der Regierungsrat die Aufsichtsbeschwerde von A.________ und wies diese ab. A.________ ist zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft auf der Melchsee-Frutt (Grundstück Nr. xxx, GB Kerns), die er und seine Ehefrau im Jahr 2001 erworben haben. Die Liegenschaft ist Teil der Ferienhaussiedlung auf der Melchsee-Frutt. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2023 beantragt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Aufhebung des StraParkReg/"S-M-F-T". Der Kanton Obwalden nimmt Stellung mit Schreiben vom 10. August 2023 und die Korporation/Genossenschaft als Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2023, gleichzeitig ersucht sie um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich nochmals mit Schreiben vom 12. September 2023, die Korporation/Genossenschaft mit Schreiben vom 19. September 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen das von der Korporation/Genossenschaft erlassene StraParkReg/"S-M-F-T", welches mit Beschluss vom 30. Mai 2023 (Nr. 386) durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden grundsätzlich genehmigt wurde. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale oder kommunale Erlasse (sog. abstrakte Normenkontrolle, vgl. Art. 82 lit. b BGG), sofern innerkantonal keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit besteht (E. 1.3). Ob es sich beim strittigen Reglement überhaupt um einen Erlass handelt, ist zuerst zu thematisieren. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Verfassung des Kantons Obwalden kennt Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften, die als "althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Verwaltung von Bürgergut" anerkannt werden. Um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin. Der Korporation/Genossenschaft wird die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet. Sie wird - wie eine Gemeinde - durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden beaufsichtigt. Ihre Verordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat (vgl. Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4; Art. 107 Abs. 1; Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 und 3 der Verfassung vom 19. Mai 1968 des Kantons Obwalden [KV/OW; SR 131.216.1; GDB 101.0]; vgl. hierzu auch explizit Urteil P 361/78 vom 9. März 1979 E. 3a, wonach eine Delegation an die Korporationsräte nicht verfassungswidrig ist). Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat das Reglement mit wenigen Vorbehalten genehmigt (vgl. Sachverhalt A.a in fine).  
 
1.1.2. Die vom Reglement erfasste Strasse ("Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen") steht abschnittweise im Eigentum sowohl der Korporation Kerns als auch der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke. Der Korporation/Genossenschaft steht die Verwaltung und Verfügung über die Strasse zu. In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat die Korporation/Alpgenossenschaft das StraParkReg/"S-M-F-T" erlassen. Es regelt für alle Benützer der Strasse die Gebühren und Benutzungsregeln vorwiegend in generell-abstrakter Weise. Durch den Genehmigungsbeschluss vom 30. Mai 2023 des Regierungsrats des Kantons Obwalden ist dieser seiner Aufsichtsfunktion nachgekommen und hat damit den im Reglement getroffenen Anordnungen die nötige Rechtsverbindlichkeit verliehen.  
 
1.2. Das angefochtene Reglement normiert das Benützungsregime der Strasse und des Parkplatzes im Zusammenhang mit dafür erhobenen Gebühren. Es weist Elemente des Erlasses (Urteil 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1.3, nicht publiziert in BGE 139 II 384; 135 II 38 E. 4.3; vgl. Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]; AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 27 zu Art. 82 BGG) und der Allgemeinverfügung (dazu bereits BGE 101 Ia 73 E. 3b; 126 IV 48 E. 2a; Urteil 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.3; TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 685 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 933 ff) auf. Hinsichtlich der hier angefochtenen Bestimmungen überwiegt der generell-abstrakte Gehalt der Normen, weshalb der Erlasscharakter im Vordergrund steht. Auch ist für die Beurteilung die äussere Form oder die Bezeichnung nach kantonalem Recht als "Strassen- und Parkplatzreglement" nicht relevant, vielmehr ist zu prüfen, ob der angefochtene kantonale, resp. kommunale, Hoheitsakt rechtsetzenden Charakter hat oder nicht (vgl. BGE 147 II 300 E. 2). Dem Beschwerdeführer geht es vorwiegend um die Gebührenregelung und nicht um die Verkehrsanordnung als solche (ähnlicher Sachverhalt: Urteil 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2016; vgl. auch Urteil 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.5.1). Insofern rechtfertigt sich die abstrakte Kontrolle des Reglements im Sinn von Art. 82 lit. b BGG.  
 
1.3. Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Obwalden (Art. 64 Abs. 2 lit e des Gesetzes vom 22. September 1996 [des Kantons Obwalden] über die Gerichtsorganisation [GOG/OW; GDB 134.1) - kein kantonales abstraktes Normkontrollverfahren vorgesehen, kann der kantonale oder kommunale Erlass direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 9C_58/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1; 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 1.3; 2C_981/2020 vom 15. Juni 2022 E. 1.1; 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.1).  
 
1.4. Betrifft die abstrakte Normenkontrolle (vgl. hierzu E. 2.2) eine Teilrevision eines Erlasses, können grundsätzlich nur die damit geänderten oder neu aufgenommenen Bestimmungen angefochten werden. Bestimmungen, die nicht verändert wurden, können nur geprüft werden, sofern ihnen im Rahmen der Teilrevision des Erlasses eine gegenüber ihrem ursprünglichen Gehalt veränderte Bedeutung zukommt bzw. sie durch die Gesetzesrevision in einem neuen Licht erscheinen und dem Beschwerdeführer dadurch Nachteile entstehen (BGE 146 I 83 E. 1.1; 142 I 99 E. 1.4; 135 I 28 E. 3.1.1).  
Gewisse Bestimmungen im angefochtenen StraParkReg/"S-M-F-T" bestanden zumindest sinngemäss bereits in den Ausführungsbestimmungen von 2004 und im Gebührentarif von 2014. Ob eine Teil- oder Totalrevision der Reglementsbestimmungen vorliegt, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Melchsee-Frutt, weshalb seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 m.w.H.; 142 I 99 E. 1.7.1). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten - und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht - gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 II 392 E. 1.4.1 m.w.H.; 147 I 73 E. 2.2). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3; Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.1). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht überprüft einen kantonalen (und kommunalen) Erlass im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber insbesondere aus Gründen des Föderalismus und der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 148 I 160 E. 2; vgl. Urteile 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2; 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2.3; 2C_391/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen (und kommunalen) Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbar ist. Das Bundesgericht hebt eine kantonale (und kommunale) Norm nur auf, sofern sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 149 I 248 E. 3.3; 147 I 136 E. 1.4; 145 I 26 E. 1.4; 143 I 137 E. 2.2; 140 I 2 E. 4, je mit Hinweisen; Urteil 9C_56/2023 vom 5. September 2023 E. 4.1).  
Ob ein angefochtener kantonaler oder kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich kantonales Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte fällt, oder andere kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt, prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte (Urteil 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2). Die Prüfung erfolgt insbesondere unter dem Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Weiter ist zur Beurteilung dieser Frage zu beachten, unter welchen Umständen die betreffende Bestimmung zur Anwendung gelangen wird. Das Gericht hat die Möglichkeit einer bundesrechtskonformen Auslegung nicht nur abstrakt zu untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer rechtskonformen Anwendung miteinzubeziehen. Dabei dürfen die Erklärungen der kantonalen Behörden über die künftige Anwendung der Vorschrift mitberücksichtigt werden (BGE 144 V 236 E. 2.2). 
 
2.3. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit im Kanton Obwalden, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (BGE 149 I 49 E. 2.1; Urteile 2C_981/2020 vom 15. Juni 2022 E. 2.2; 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.2; 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 1 [zur direkten Anfechtung von kommunalen Erlassen]).  
 
3.  
Strittig und zu prüfen ist im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle die Zulässigkeit der im StraParkReg/"S-M-F-T" erhobenen "Gebühren". 
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, das Reglement sei aufzuheben. Die darin geregelten "Gebühren" (vgl. Sachverhalt A.b) würden das "Verständlichkeitsgebot" nicht erfüllen. Das Reglement enthalte eine Vielzahl von formalen, sprachlichen und logischen Fehlern und sei erklärungs- und auslegungsbedürftig. Zusammengefasst rügt er eine Verletzung verschiedener Prinzipien (vgl. E. 6). Ferner rügt er eine Verletzung der Verfassungsbestimmung, wonach die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei zu sein hat (Art. 82 Abs. 3 BV). Letzteres ist vorab zu prüfen.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer schlicht Kritik an der Verständlichkeit des Reglements übt, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Verfassungswidrigkeit (E. 2.1 f. hiervor) nicht einzutreten.  
 
4.  
Das StraParkReg/"S-M-F-T" sieht für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt vor, dass eine "Gebühr" erhoben wird (vgl. Anhang 1 zweiter Abschnitt und Art. 1 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 StraParkReg/"S-M-F-T"; vgl. Sachverhalt A.b). Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Strasse "S-M-F-T" um eine öffentliche Strasse handelt oder nicht, denn gemäss Art. 82 Abs. 3 BV ist die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei. 
 
4.1. Das Prinzip der Gebührenfreiheit begründet ein grundsätzliches Verbot für Strassenbenutzungsgebühren. Es verbietet Gebühren für jene Nutzungsarten, welche sich im Rahmen des Gemeingebrauchs bewegen. Für weitergehende Nutzungen im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs oder der Sondernutzung ist die Gebührenerhebung hingegen zulässig (namentlich für das Parkieren, wonach es dem Kanton zusteht, Benützungs- und Lenkungsabgaben zu erheben; vgl. hierzu BGE 122 Ia 279 E. 2 m.w.H. noch zu Art. 37 Abs. 2 aBV, der vorsah, dass "für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind", keine Gebühren erhoben werden dürfen; vgl. auch Urteil 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 3.3.1 m.w.H.; zum längeren Parken, das unter den gesteigerten Gemeingebrauch fällt und nicht unter genannte Verfassungsbestimmung fällt vgl. BGE 112 Ia 39 E. 1b). Der Zweck der Gebührenfreiheit besteht darin, fiskalische Hürden des freien Strassenverkehrs auszuräumen bzw. zu verhindern und dadurch die Verkehrsfreiheit sicherzustellen (MARKUS KERN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 11 und 14 zu Art. 82 BV; zur historischen Entwicklung dieses Verfassungsartikels eingehend Urteil 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 3.1).  
Der Anwendungsbereich der Gebührenfreiheit erstreckt sich auf öffentliche Strassen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung als öffentlich zugängliche Strasse (vgl. KERN, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 BV). Sodann enthält die Bundesverfassung selbst zwei Ausnahmen von der Gebührenfreiheit: die Abgabe zur Benützung der Nationalstrassen ("Autobahnvignette"; Art. 86 Abs. 2 BV) und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Art. 85 Abs. 1 sowie Art. 196 Ziff. 2 BV). Weiter steht es der Bundesversammlung zu, Ausnahmen zu bewilligen (Art. 82 Abs. 3 BV). 
 
4.2. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren greift Art. 82 Abs. 3 BV nicht, denn wie sich zeigt, handelt es sich insbesondere beim betreffenden Strassenstück ab Parkplatz Dämpfelsmatt - auf dessen Weiterfahrt "Kanzleigebühren" gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StraParkReg/"S-M-F-T" i.V.m. Anhang 1 erhoben werden - nicht um eine öffentliche Strasse. Wie sich nachfolgend zeigt, ist der Begriff einer öffentlichen Strasse nach Art. 82 Abs. 3 BV nicht ganz deckungsgleich mit dem weiten Begriff einer öffentlichen Strasse im strassenverkehrsrechtlichen Sinne, sondern ist eingeschränkt und lehnt sich an eine öffentlich-sachenrechtliche Terminologie an:  
 
4.2.1. Im Strassenverkehrsrecht ordnet das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind gemäss dieser Legaldefinition die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]; Urteil 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.1). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit verstanden werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen (BGE 86 IV 29 E. 2; Urteile 1C_66/2019 vom 20. Mai 2019; 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2; 6B_1219/2016 vom 9. November 2017 E. 1.2, je mit Hinweisen). Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist (BERNHARD W. WALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG), noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; 104 IV 105 E. 3; 101 IV 173; statt vieler: Urteile 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.1; 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Der Charakter als öffentliche Strasse im verkehrsrechtlichen Sinn hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; Urteil 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). So fällt beispielsweise das Areal des Güterbahnhofs Zürich unter den Begriff der öffentlichen Strasse. Zwar ist es eingezäunt, der Durchgangsverkehr ist verboten und der Zutritt ist allen Fahrzeugen verwehrt, die nicht Waren abzuholen oder zum Transport aufzugeben haben. Zu diesem beschränkten Zweck aber darf jeder Kunde der SBB, also ein unbestimmbarer Personenkreis, das Areal des Güterbahnhofs benützen. Das genügt, um aus dieser Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse zu machen (BGE 86 IV 29 E. 3). Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; vgl. Urteile 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.1; 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 1.2).  
 
4.2.3. Funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG können grundsätzlich auf allen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft (Urteile 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.2; 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 5.2). Will beispielsweise ein Unternehmen ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal (einen "Vorplatz") nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, muss dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (Art. 5 Abs. 1 SVG). Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentliche Charakter erhalten (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.).  
 
4.2.4. Die Widmung zum Gemeingebrauch, mit welcher eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird, kann auch formlos bzw. stillschweigend erfolgen (Urteile 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.3; 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.1); sie ist vielfach nicht bzw. nur indirekt nachweisbar, beispielsweise durch entsprechende Signalisation, aufgrund der Aufnahme in einem (raumplanungsrechtlichen) Strassenplan oder der Einreihung in eine bestimmte Strassenkategorie (vgl. ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 37; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 233). Für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch ist die Verfügungsmacht des Gemeinwesens vorausgesetzt (Urteile 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.2; 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 1C_620/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Liegt hierfür kein dingliches Recht oder keine unmittelbar wirkende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor, bedarf es der Zustimmung der privaten Eigentümerin bzw. des privaten Eigentümers; diese kann auch formlos erteilt werden (Urteile 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2; 1P.406/1994 vom 27. Dezember 1994 E. 3c; 1P.375/1991 vom 30. Januar 1992 E. 5). Ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung genügt aber nicht. Ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit kann jedoch eine entsprechende (formlose) Widmung bewirken (Urteile 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.3; 1P.406/1994 vom 27. Dezember 1994 E. 3c, wonach die Eigentümerinnen und Eigentümer an ihr Verhalten [nach Treu und Glauben] gebunden sind; Urteil 1P.375/1991 vom 30. Januar 1992 E. 5 und 8). Da sich die Nutzung von öffentlichen Sachen in erster Linie nach kantonalem Recht richtet, bleiben abweichende kantonale Vorschriften vorbehalten (vgl. BGE 135 I 302 E. 3.1; Urteil 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.3 m.w.H.).  
Auf die Widmung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Strasse seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht (vgl. dazu BGE 74 I 41 E. 3). Das gewohnheitsrechtliche Institut der Unvordenklichkeit kommt demzufolge dann zur Anwendung, wenn keine gültige (förmliche oder formlose) Widmung vorliegt (vgl. Urteil 1P.375/1991 vom 30. Januar 1992 E. 5). 
 
4.2.5. Vorliegend steht die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis bis zum Parkplatz Dämpfelsmatt grundsätzlich zur Benutzung offen, was gemäss genannter strassenverkehrsrechtlicher Rechtsprechung für eine öffentliche Strasse spricht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StraParkReg/"S-M-F-T" darf ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt grundsätzlich niemand weiterfahren, der nicht über eine Bewilligung oder Ausnahmebewilligung verfügt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein Fahrverbot, denn die Benützung der Strasse ist nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis gestattet. Wie die Korporation/Genossenschaft als Strasseneigentümerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei der hier fraglichen Strasse, insbesondere was den Teil ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt nach Tannen angeht, nicht um eine öffentliche Strasse. Die Beschränkung einer öffentlichen Nutzung ist ab diesem Strassenstück gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin entsprechend gekennzeichnet. Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, bestehen insbesondere umweltschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Gründe für das Fahrverbot. Die Strasse dient sodann der Erschliessung der weiteren Restaurants und Hotels, aber nur im vorgesehenen Bewilligungsumfang. So betont die Beschwerdegegnerin, dass schon in den 1980er-Jahren der Verkehr ab Parkplatz Dämpfelsmatt Richtung Melchsee-Frutt und Tannen massiv eingeschränkt worden sei. Seit Jahrzehnten liege keine Widmung zugunsten einer unbeschränkten Öffentlichkeit vor. Für den Unterhalt komme allein die Beschwerdegegnerin auf, sie erhalte keine öffentlichen Gelder dafür. Nach Tannalp ende ferner die Strasse, die somit sehr peripher sei und keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen habe.  
 
4.2.6. Im Rahmen dieser Zwecksetzung resp. Nutzung ist die Strasse aufgrund einer öffentlich-sachenrechtlichen Terminologie nicht mehr öffentlich, zumindest ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt. So bedarf es auch keines absoluten Fahrverbots, damit eine Strasse nicht mehr als öffentlich im Sinne von Art. 82 Abs. 3 BV gilt (vgl. auch Urteile 1P.145/1975 vom 17. März 1976 E. 5; ZBl 1976, S. 351 ff. [zu einer Bergstrasse im Kanton Graubünden, die für den Verkehr mit Bewilligungsvorbehalt gesperrt war]; 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 3.3). Zudem ist, wie in Urteil 1P.145/1975 vom 17. März 1976, die hier vorgesehene Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt (Naturschutz, Naherholungsgebiet, keine Durchgangsstrasse) und die Erteilung der Bewilligung an bestimmte Bedingungen geknüpft und nicht für jedermann zugänglich (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements; Urteil 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 3.3.1 m.w.H.). So ist zwar weiter zutreffend, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass die Verkehrsregeln auch auf dem gesamten Strassenstück gelten (so auch Art. 11 Reglement) und dieses im strassenverkehrsrechtlichen Sinn öffentlich bleiben mag. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 6. Oktober 1978 zum selben Strassenstück nichts (VVGE 198/80 Nr. 64, S. 131 E. 1b und E. 3), wonach der Strasse ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Charakter einer öffentlichen Strasse zuzuerkennen sei (Aussage aber gestützt auf das Strassenverkehrsrecht).  
 
4.3. In Konsequenz ist Art. 82 Abs. 3 BV hier nicht einschlägig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in Art. 7 Abs. 1 StraParkReg/"S-M-F-T" i.V.m. Anhang 1 festgelegten "Kanzleigebühren" nicht um unzulässige "Road-Pricing"-Gebühren.  
 
5.  
Weiter ist der Charakter der im Reglement mehrheitlich als "Gebühren" bezeichneten Abgaben festzustellen (E. 5), da je nach Ausgestaltung der "Gebühren" unterschiedliche Prinzipien (E. 6 und E. 7) einzuhalten sind. 
 
5.1. Im Abgaberecht gibt es keinen numerus clausus. Ein kantonaler (bzw. kommunaler) Gesetzgeber ist in der Einführung von Abgaben grundsätzlich - im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfassungsmässigen Schranken - nicht an die in der Lehre entwickelte Kategorisierung der Abgabearten gebunden (BGE 125 I 449 E. 2b; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 42 Rz. 2757). Er - bzw. bei gegebener Zuständigkeit auch eine Gemeinde - kann auch "gemischte Abgaben" erheben (Urteil 9C_215/2023 vom 27. April 2023 E. 4.2).  
 
5.2. In Bezug auf Kausalabgaben unterscheidet die Rechtsprechung hauptsächlich drei Kategorien: die Gebühren, die Vorzugslasten und die Ersatzabgaben (vgl. Urteil 9C_19/2024 vom 14. November 2024 E. 7.2, insb. 7.2.3, zur Publikation vorgesehen; vgl. sodann Kategorisierungen bei HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 42; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, § 21; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, § 35; RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2017, § 10). Steuern werden traditionellerweise als voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abgaben bezeichnet. Kausalabgaben sind nicht voraussetzungslos geschuldet. Sie stellen eine Gegenleistung für eine staatliche Leistung, einen vom Staat verschaffenen besonderen Vorteil oder eine Befreiung von einer Realleistungspflicht, dar (statt vieler: GRIFFEL, a.a.O., § 21 Rz. 467).  
 
5.2.1. Gebühren gehören zu den Kausalabgaben. Sie stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr), die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) oder für die Erteilung einer Konzession (Konzessionsgebühr) dar (vgl. BGE 135 I 130 E. 2, in: RDAF 2010 I 497; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd II, 2014, Rz. 724 ff.).  
Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. BGE 128 II 247 E. 3.1). Als Kanzleigebühren gelten Abgaben für einfache Tätigkeiten, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (vgl. BGE 125 I 173 E. 9b). 
Benutzungsgebühren stellen das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung einer öffentlichen Sache dar, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht untersteht (vgl. Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 276; WIEDERKEHR/RICHLI; a.a.O., Rz. 819). Benützungsgebühren können kostenabhängig (mit zulässigem Gewinn und ohne zulässigen Gewinn), oder kostenunabhängig sein (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.7.1 m.w.H.; MARTIN KOCHER, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen, 2018, Rz. 1267 ff.). 
Konzessionsgebühren stellen jene Gebühren dar, die der Konzessionär der öffentlichen Körperschaft als Gegenleistung für die Anerkennung eines Monopolrechts bzw. der besonderen Nutzung öffentlicher Sachen zahlt (BGE 138 II 70 E. 5.3, in: RDAF 2013 I 584). 
 
5.2.2. Als Vorzugslasten oder Beiträge gelten Abgaben, die an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung einem beschränkten Kreis von Personen auferlegt werden, denen aus der Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.3; WIEDERKEHR/RICHLI; a.a.O., Rz. 880).  
Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen die Pflichtigen dispensiert werden, sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (vgl. BGE 135 I 233 E 9.1; WIEDERKEHR/RICHLI; a.a.O., Rz. 923 ff.). 
 
Die Lenkungsabgaben schliesslich werden unterteilt in Lenkungssteuern, Lenkungskausalabgaben und reine Lenkungsabgaben (hierzu: BGE 125 I 182 E. 4.c m.w.H.; sodann BGE 138 II 111 E. 5.34 [mengenabhängige Kehrichtgebühr]; 125 I 182 E. 4c [emissionsabhängige Landegebühr]; Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011 [emissionsabhängige Taxistandgebühr]). 
 
5.3. Gestützt auf diese Kategorisierung sind die im strittigen Reglement vorgesehenen "Gebühren" wie folgt zu qualifizieren:  
 
5.3.1. Einerseits handelt es sich um Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 10 des Reglements), die für den Strassenunterhalt (insbesondere für Schneeräumungskosten und die Finanzierung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten) oder das Parkieren auf dem Parkplatz Dämpfelsmatt erhoben werden. Andererseits handelt es sich um Kanzleigebühren (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 7), die für das Ausstellen von Durchfahrtsbewilligungen erhoben werden. Letztlich handelt es sich um Lenkungskausalabgaben (vgl. Art. 9), die zur Schonung der Natur (Benutzung der Bahn anstelle des Autos) erhoben werden.  
 
5.3.2. Das Bundesgericht hat im Jahr 1979 die "Gebühr" von Fr. 40.- für die Nutzung des Parkplatzes Dämpfelsmatt wie folgt bezeichnet: "Der Korporationsrat Kerns erhebt für die Bewilligung der Durchfahrt und für das Parkieren auf dem Parkplatz Dämpfelsmatt eine Gebühr von Fr. 40.- pro Saison, das heisst für die Zeit des Kalenderjahres, während welcher die fragliche Strasse dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offensteht. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einer Kanzleigebühr für die Durchfahrtsbewilligung und aus einer Benützungsgebühr für den öffentlichen Parkplatz. Ist die Alpgenossenschaft ausserhalb der steinernen Brücke befugt, eine Bewilligungspflicht für die Durchfahrt einzuführen und ist auch das Gebot zulässig, dass die Wagen innert einer Stunde auf dem Parkplatz Dämpfelsmatt zurückgebracht werden müssen, dann ist die Alpgenossenschaft befugt, für die Bewilligung eine bescheidene Kanzlei- oder auch eine Kontrollgebühr zu erheben und sie darf für die Benützung des Parkplatzes eine Benützungsgebühr verlangen." (Urteil P 361/78 vom 9. März 1979 E. 5). An dieser Kategorisierung ist vorliegend festzuhalten.  
 
6.  
Sodann ist der Gehalt des Grundsatzes des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsgebots im Abgaberecht und des Willkürverbots aufzuzeigen, deren Verletzung der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Reglement festgelegten "Gebühren" geltend macht. 
 
6.1. Art. 127 Abs. 1 BV bestimmt, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist (vgl. BGE 140 I 176 E. 7.1).  
 
6.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese Anforderungen nicht nur für Steuern, sondern für alle Arten von Abgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1), mit gewissen Ausnahmen (vgl. Urteil 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1 [zu Kanzleigebühren]). Der Ausdruck "im Gesetz selbst" meint das formelle Gesetz; delegiert dieses die Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es zumindest in den Grundzügen die genannten Elemente festlegen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 143 I 227 E. 4.2; 136 I 142 E. 3.1).  
 
6.1.2. Ein kommunaler Erlass kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 2e; 120 Ia 265 E. 2a; vgl. auch BGE 142 I 49 E. 7.3). Denn wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, bietet der kommunale Erlass unter diesen Umständen unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimität die gleichen Garantien wie ein kantonales Gesetz (BGE 135 I 233 E. 2.1; 131 I 333 E. 4.3; 122 I 305 E. 5a).  
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das streitbetroffene Reglement diesen Anforderungen nicht gerecht würde und nicht als Gesetz im formellen Sinn betrachtet werden könnte. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat das Reglement mit wenigen Vorbehalten genehmigt. Es unterstand dem Referendum, das unbenutzt abgelaufen ist (vgl. Sachverhalt Aa. sowie E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er vom Kreis der Gebührenpflichtigen, wie er im Reglement gezogen wird, nicht umfasst sei oder dass das Reglement diesen Kreis nicht bestimmt genug gefasst hätte. 
 
 
6.1.3. Die Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben ist namentlich im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Bedeutung (BGE 140 I 176 E. 5.2 m.w.H.). Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert (zur verzweigten Praxis mit umfangreicher Darstellung statt vieler: KOCHER, a.a.O., Rz. 1262 ff.) : Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 7.2). Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 143 I 220 E. 5.1.2 und E. 6.2).  
 
6.2. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 149 I 305 E. 3.2, in: ASA 92 25 E. 3; 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.2.2; 141 V 509 E. 7.1.2; zur Begrifflichkeit u.a. RENÉ WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2. Aufl. 2024, S. 72 ff.; KOCHER, a.a.O., Rz. 1267 ff.). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2778 ff.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 60 ff.).  
 
6.2.1. Für die Beurteilung des Kostendeckungsprinzips gilt: Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/aa). Zusammen mit dem Äquivalenzprinzip kann das Kostendeckungsprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe fungieren (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.2 und 3.3; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 3.2).  
 
6.2.2. Für das Äquivalenzprinzip gilt: Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden, sofern die Festlegung nach objektiven Kriterien erfolgt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.H.). Zulässig sind schematisierte und pauschalisierte Bemessungsgrundlagen namentlich im Fall der Gebühren (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2; 138 II 111 E. 5.3.4; Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.3).  
 
6.3. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 286 E. 5.1; 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Das Bundesgericht auferlegt sich in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 131 I 291 E. 3.2.1; 128 I 240 E. 2.3; 126 I 76 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Frage, ob es einen vernünftigen Grund für eine Unterscheidung gibt, kann je nach Epoche und vorherrschender Meinung unterschiedlich beantwortet werden. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1).  
 
 
6.4. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt oder sinn- und zwecklos ist (vgl. Art. 9 BV; BGE 147 I 16 E. 4.2.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 143 I 1 E. 3.3; vgl. zur qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1 f.; sowie Urteil 2C_353/2020 vom 22. September 2021 E. 6.1). Das Willkürverbot ist im Abgaberecht zudem spezifiziert im Äquivalenzprinzip (vgl. vorne E. 6.2).  
 
7.  
Nachfolgend wird auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die genannten Prinzipien eingegangen. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Konkret argumentiert der Beschwerdeführer, Art. 1 Abs. 4 ("Es regelt die Gebühren für die ausserordentliche Weiterfahrt ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt") sei falsch, er entspreche nicht den Tatsachen. Das Reglement regle die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kanzleigebühren für das Ausstellen von Bewilligungen für die Weiterfahrt ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt. Andere Gebühren für die ausserordentliche Weiterfahrt ab dem Parkplatz Dämpfelsmatt enthalte es nicht.  
 
7.1.2. Auch wenn die seitens des Beschwerdeführers zitierte Bestimmung nicht ganz klar formuliert ist, so geht doch aus dem Gesamtzusammenhang des Reglements und einer systematischen Lesart in vertretbarer Weise hervor, was mit der Bestimmung gemeint ist (vgl. vorne E. 2.2). Im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auf den Anhang 1 zu verweisen, der die Parkplatz- und Bewilligungsgebühren regelt. Im Übrigen ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Bestimmung verfassungs- oder gesetzeswidrig sein sollte.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, für Art. 2 Abs. 1 (vgl. Sachverhalt A.b) fehle die gesetzliche Grundlage. Es gebe keinen Erlass, der Parkplatzeigentümer ermächtige, Tourismusabgaben zu erheben. Es sei erklärungsbedürftig, wie von Parkplatzgebühren in der Höhe von Fr. 5.- (Anhang 1, 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr) Tourismusabgaben in der Höhe von Fr. 8.- abgezogen werden können.  
 
 
7.2.2. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, bei dieser Regelung gehe es vorab auch um die Akzeptanz, weil auf Melchsee-Frutt verschiedene Interessengruppen und Akteure involviert seien. So nehme zwar die Alpgenossenschaft als Eigentümerin der Parkplätze die Parkgebühren ein, jedoch werde die touristische Infrastruktur, welche letztlich erst zur Benutzung der Parkplätze führe (z.B. Spielplätze, gastronomisches Angebot), von anderen Unternehmungen zur Verfügung gestellt und auch bezahlt (z.B. Korporation Kerns, Hotel- und Restaurantbetriebe). Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Reglements solle transparent aufzeigen, dass auch die Alpgenossenschaft Kerns ihren Anteil an die Kosten der touristischen Infrastruktur trage. Auf die Parkgebühr, die der Benutzer konkret bezahlen müsse, habe das keinen Einfluss.  
 
7.2.3. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf E. 6.1.2 hinzuweisen, wonach gerade mit dem Reglement selbst die gesetzliche Grundlage für die Abgabe geschaffen wurde. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Bestimmung missverständlich sein kann. Dies führt aber nicht zu deren Aufhebung. Mit Blick auf die Erklärungen der Beschwerdegegnerin, wonach von den gesamten Ticketeinnahmen (nicht nur von den Tickets à Fr. 5.-, sondern auch von jenen für Fr. 16.- und mehr bei einer Parkdauer von über vier Stunden) je Fr. 8.- pro Ticket in den Fonds für Tourismusinfrastruktur einbezahlt werden, ist auch diese Bestimmung nachvollziehbar. Es handelt sich nicht um eine verkappte Tourismusabgabe, sondern es geht der Beschwerdegegnerin darum aufzuzeigen, wozu die Benützungsgebühren auch verwendet werden. Eine Verletzung des Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzips ist darin nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, für Art. 2 Abs. 2 (vgl. Sachverhalt A.b) bestehe zwischen den Parkgebühren und den Gebühren für das Ausstellen von Bewilligungen kein Zusammenhang. Es sei unverständlich und erklärungsbedürftig, warum und wie die Kanzleigebühren der Bewilligung für die Weiterfahrt von den Parkplatzgebühren abgezogen werden sollen. Es sei erklärungsbedürftig, wie vorgegangen werde, wenn der Betrag der abzuziehenden Kanzleigebühren für die Weiterfahrt den Betrag der Parkgebühren übersteige.  
 
7.3.2. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu u.a. sinngemäss aus, buchhalterisch würden die Erträge aus Parkgebühren und die Erträge aus Fahrbewilligungen im selben Ertragskonto verbucht werden. Davon werde der Kanzleiaufwand abgezogen sowie die Einlagen in den Fonds zur Finanzierung touristischer Infrastrukturen; der Rest sei entsprechend der Vorgabe von Art. 2 Abs. 2 des Reglements zu verwenden. Dies entspreche im Übrigen der bereits bisher schon gelebten Praxis.  
 
7.3.3. Bereits aus der Überschrift von Art. 2 "Verwendung der Gebühren" wird klar, dass es nicht um die Erhebung, sondern die Verwendung sowohl der Kanzlei- als der Benützungsgebühren geht. Die Bestimmung regelt keine Pflichten oder Rechte der Strassenbenützer, sondern dient wiederum einzig der Transparenz über die Mittelverwendung. Das Legalitätsprinzip wird dadurch nicht verletzt. Beim Reglement selbst handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Gesetz im formellen Sinn. Eine Verletzung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips rügt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zu Recht nicht.  
 
7.4. In Bezug auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ausserhalb des Straf- und des Steuerrechts das Legalitätsprinzip kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein verfassungsrechtliches Prinzip ist (BGE 149 I 305 E. 3.3; Urteil 9C_292/2024 vom 14. Juli 2024 E. 3.2). Dies betrifft insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er die Benutzungsregeln der Strasse moniert (Art. 3 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 lit. c; Art. 5 Abs. 4; Art. 6 und Art. 7 Abs. 1). Es mag sein, dass die Bestimmungen einzeln betrachtet nicht ganz einfach zu verstehen sind. Im Gesamtzusammenhang ergeben sich aber keine unauflösbaren Widersprüche. Der Beschwerdeführer rügt keine Verfassungsverletzung, sondern stösst sich sinngemäss an einzelnen Formulierungen und der Sachlogik und äussert nicht näher belegte Befürchtungen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.2 hiervor).  
 
7.5.  
 
7.5.1. Weiter seien in Anhang 1 für die Bewilligung zur Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt gemäss Art. 7 Abs. 1 die Einwohner von Melchsee-Frutt nicht in der Gebührentabelle aufgeführt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Kategorie sie angehören und welche Gebühren für sie anfallen würden. Auch stehe die Regel ("Für Logiergäste der Hotels gelten die gleichen Gebührentarife wie beim Parkieren bis und mit Dämpfelsmatt.") im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 lit. h der Verkehrsvorschriften. Gemäss den Verkehrsvorschriften würden Logiergäste keine Bewilligung zur Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt benötigen.  
 
7.5.2. Hierzu entgegnet die Korporation/Genossenschaft, dass es kein Mangel sei, dass die Einwohner von Melchsee-Frutt in der Gebührentabelle nicht speziell aufgeführt seien. Melchsee-Frutt sei kein eigener Weiler der Einwohnergemeinde Kerns, wo diese sich gegenüber der Korporation/Genossenschaft finanziell an Aufwendungen beteiligen würde. Daher gäbe es keinen Anlass, hier eine Sonderkategorie von Personen zu schaffen. Melchsee-Frutt sei primär eine Feriendestination. Daher würden die Benutzer der Strassen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Mieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen erfasst. Dies führe nicht zu Lücken, denn auch wenn jemand seinen Wohnsitz auf Melchsee-Frutt habe, sei er entweder Eigentümer oder Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses auf Melchsee-Frutt und werde in dieser Kategorie gemäss Anhang 1 des angefochtenen Reglements gebührenpflichtig. Dies sei nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil sachlich geboten.  
Wiederum sei darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Verkehrsvorschriften nach dem Erlass des hier interessierenden und angefochtenen Strassen- und Parkplatzreglements durch eine andere Behörde (Kantonspolizei Obwalden) erlassen worden seien. Allfällige Widersprüche seien daher nicht durch das StraParkReg/"S-M-F-T" der Korporation/Genossenschaft begründet. Der Kanton könne zwar die Durchfahrt der erwähnten Logiergäste der Hotels und Ferienhäuser erlauben (also für diese das Fahrverbot ausser Kraft setzen), jedoch bestimme der Strasseneigentümer die Gebühren. Und hier lege der Anhang 1 fest, dass für Eigentümer oder Mieter von Ferienhäusern/ Ferienwohnungen sowie für Logiergäste die gleichen Gebührentarife wie beim Parkieren bis und mit Dämpfelsmatt gälten. 
 
7.5.3. Zwar mag die bemängelte Formulierung isoliert betrachtet nicht ganz verständlich sein. Dieser Umstand reicht jedoch noch nicht aus, um die genannte Bestimmung aufzuheben (vgl. E. 2.2). Wie die Korporation/Genossenschaft zeigt, kann das Reglement so ausgelegt werden, dass der Bestimmung Sinn beigemessen werden kann, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Kreis der Abgabepflichtigen geht hinreichend klar aus der bemängelten Bestimmung hervor.  
 
 
7.6.  
 
7.6.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Erlass an zwei Stellen willkürlich sei. Zum einen würde die Formulierung in Art. 4 Abs. 3 (vgl. Sachverhalt A.b) den Strasseneigentümern offen lassen, wem eine Bewilligung erteilt werde und wem nicht. Die Formulierung "mind. CHF 100.-" lasse dem Strasseneigentümer offen, für die Bewilligung einen beliebigen Betrag in unbeschränkter Höhe verlangen zu können. Diese offene Formulierung unterstütze eine willkürliche Anwendung des Reglements. Der Text müsse klar, präzise und eindeutig sein. Dass der Strasseneigentümer zur Willkür neige, belege zum anderen die Ausgestaltung der Kanzleigebühren für die Bewilligung zur Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt (Reglement Anhang 1). Zum Beispiel verlange der Strasseneigentümer für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt von einem Alphütteneigentümer für die erste Saisonbewilligung eine Kanzleigebühr von Fr. 16.-, von einem Invalidenfahrzeug mit Invalidenausweis für die gleiche Bewilligung jedoch Fr. 70.-, mehr als das Vierfache.  
Es sei nicht verständlich und erklärungsbedürftig, warum nur den Privatpersonen und/oder juristischen Personen eine Bewilligung erteilt werden könne, welche kein Gesuch zur vorzeitigen Schneeräumung gestellt hätten. Vor allem Personen, die ein Gesuch gestellt hätten, dürften ein besonderes Interesse an einer Bewilligung haben. 
In Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sei zweimal festgehalten, dass der Gesuchsteller sämtliche Schneeräumungskosten übernehmen müsse, nicht einen Anteil. Es sei daher erklärungsbedürftig, wem der von den Privatpersonen und/oder juristischen Personen bezahlte Kostenanteil an die Schneeräumung zugutekomme. Auch sei zu bemerken, dass der Ertrag von den Bewilligungen die Kosten der Schneeräumung übersteigen könne. 
Sodann sei der Begriff "Gesuchsteller" im Kontext von Art. 4 unbrauchbar und mache die Bestimmung "unbrauchbar". "Gesuchsteller" mache keine Aussage darüber, ob das Gesuch angenommen oder abgelehnt worden sei und ob eine Schneeräumung stattgefunden habe. 
Warum überhaupt Bewilligungen verkauft würden, sei nicht verständlich und erklärungsbedürftig, denn Bewilligungen seien gemäss Art. 5 Abs. 3 bei Verkehrsbeschränkungen und Strassensperrungen ungültig und wenn keine Verkehrsbeschränkung und keine Strassensperrung bestehe, dann brauche es keine Bewilligung. Art. 5 Abs. 3 entleere den Sinngehalt von Art. 4. 
 
7.6.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, mit der Systematik von Art. 4 des Reglements solle sichergestellt werden, dass eine faire Kostenbeteiligung unter verschiedenen Strassenbenützern erfolge, falls eine Schneeräumung zwecks ausserordentlicher Öffnung der Strasse stattfinde. Auch hierzu sei anzumerken, dass die neue Regelung keinen Paradigmenwechsel im Verhältnis zur bisherigen Regelung darstelle, sondern dass vielmehr auf der Basis der bisherigen Regelung eine detailliertere und fairere Regelung erarbeitet worden sei.  
Es handle sich bei der Gebührenordnung um demokratisch legitimierte Gebühren für verschiedene Arten von Strassenbenützern. Während Touristen (inkl. Invalidenfahrzeuge) die Strasse zu Freizeitzwecken nutzen würden, seien Alphütteneigentümer aus beruflichen Gründen auf die Strasse angewiesen, was eine unterschiedliche Gebühr rechtfertige. Zudem seien mit der neuen Regelung die Sondertarife für Motorwagen, Pächter von Alphütten, Älpler etc. neu auf drei resp. fünf Fahrzeuge begrenzt worden, womit sich die Tarife mit dem neuen Gebührentarif anglichen. Der implizite Vorwurf der willkürlichen Benachteiligung von Invalidenfahrzeugen gehe schliesslich auch daher fehl, weil diese weiterhin, was die Parkplatzgebühren auf dem Parkplatz Dämpfelsmatt angehe, von diesen vollumfänglich befreit seien. Gleiches gelte für die Behauptung, es könnte aufgrund der Formulierung "mind. CHF 100.00" ein "beliebiger Betrag in unbeschränkter Höhe" verlangt werden. Dies sei einerseits nicht korrekt, weil es um eine Beteiligung an den Schneeräumungskosten gehe, die ein anderer Privater aufgrund dessen Gesuch um vorzeitige Schneeräumung bezahlt habe. Der Betrag könne nicht höher sein als die Kosten der Schneeräumung. 
 
7.6.3. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass "Kann-Bestimmungen" im Verwaltungsrecht durchaus üblich sind. Sie belassen Raum für eine Interessenabwägung und ermöglichen eine Prüfung im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände. Die Beschwerdegegnerin nennt als Beispiel ein grosses Bauprojekt, welches das Befahren der Strasse für Privatfahrzeuge aufgrund der knappen Platzverhältnisse verunmöglichen könnte. Aus einer "Kann-Bestimmung" direkt auf Willkür zu schliessen, geht fehl (vgl. Urteil 9C_448/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2.3).  
 
 
7.6.4. In Bezug auf den Gebührenanteil, der für den Strassenunterhalt (insb. Schneeräumungskosten) erhoben wird, handelt es sich um eine kostenabhängige Benutzungsgebühr (vgl. BGE 142 I 177 E. 4.3.3; KOCHER, a.a.O., Rz. 1268). Grundsätzlich ist das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bei diesen Gebühren einzuhalten (vgl. BGE 135 V 443 E. 3.9; 125 I 182 E. 4h; Urteile 5A_385/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.4; 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 786 [zu Verwaltungsgebühren], Rz. 839 [zu Benutzungsgebühren]).  
Gestützt auf die Ausführungen der Korporation/Genossenschaft kann den bemängelten Normen sehr wohl nach den anerkannten Auslegungsregeln Sinn beigemessen werden (vgl. E. 2.2 und E. 6.4). Zwar mag die Formulierung "mind. CHF 100.-" in Art. 4 Abs. 3 insofern unglücklich gewählt sein, als kein Maximalbetrag für die Kostenbeteiligung genannt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang wird klar, dass die Obergrenze bei den Gesamtkosten der Schneeräumung liegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Reglements). Art. 4 Abs. 2 legt fest, dass derjenige Gesuchsteller, der (als erster) die Schneeräumung verlangt, vollumfänglich für deren Kosten aufzukommen hat. Sofern weitere Personen nach erfolgter Schneeräumung ausserordentlicherweise die Strasse benützen wollen, haben sie sich mit mindestens Fr. 100.- an den (vom ersten Gesuchsteller vorgeschossenen) Kosten zu beteiligen. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Abrechnungen der Jahre 2019, 2020 und 2022 geht hervor, dass früher rechtsgleich Spezialbewilligungen zum Preis von Fr. 100.- für die frühzeitige Strassenöffnung ausgestellt wurden und der Ertrag vollumfänglich zur Begleichung der Kosten für die Schneeräumung verwendet wurde. Aufgrund der bisherigen Praxis besteht kein Anlass anzunehmen, die Korporation/Genossenschaft werde Art. 4 Abs. 3 willkürlich anwenden (E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 
Zur vorgebrachten Ungleichbehandlung zu den Sondertarifen für Motorwagen, Pächter von Alphütten und Älpler im Vergleich zu Invalidenfahrzeugen zeigt die Beschwerdegegnerin überzeugend auf, worin die sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung liegen. Den Sondertarifen kommt insofern der Charakter einer Lenkungsabgabe zu, als die Strassennutzung u.a. aus Gründen des Naturschutzes und der Sicherheit begrenzt werden soll und in erster Linie denjenigen Nutzern vorbehalten bleiben soll, die aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sind. Im Gegenzug werden Invalidenfahrzeuge von der Parkierungsgebühr befreit; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Benutzung der Bahn allenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Auch in diesem Punkt verfängt die Willkürrüge nicht. 
 
7.6.5. Der Beschwerdeführer rügt zum Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip konkret, es gebe zwei unterschiedliche Bewilligungen zur Weiterfahrt ab Parkplatz Dämpfelsmatt: eine Bewilligung für die ganze Sommersaison und eine Bewilligung für die Einzelfahrt. Demzufolge dürfe es auch nur zwei, dem Kostenaufwand angemessene, Kanzleigebühren geben.  
Die Höhe der Kanzleigebühren von Fr. 5.- bis Fr. 60.- und mehr für den Bezug einer Bewilligung für eine Einzelfahrt stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung, insbesondere zum benötigten Arbeitsaufwand. Die tatsächlichen Kosten für den Bezug einer Bewilligung für eine Einzelfahrt, die in Form eines Tickets aus dem Billettautomaten in Selbstbedienung bezogen werde, werden vermutlich unter einem Franken liegen. 
Die Tatsache, dass man als betroffene Person gar keine Wahl habe, d.h. sich aus wirtschaftlichen Gründen für oder gegen die Benutzung der Strasse entscheiden könne, spreche für eine reine Benutzungsgebühr ohne Lenkwirkung, auf welche das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip einschränkungslos Anwendung finde. Da die Strasse in den Zwischensaisons die einzige Verbindung zum Dorf darstelle, habe man in dieser Zeit keine Alternative, weshalb die Abgabe als reine Benutzungsgebühr ohne Lenkwirkung zu qualifizieren sei. 
 
7.6.6. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es gehe dabei nicht einfach um ein Ticket aus dem Automaten, sondern damit verbunden seien z.B. auch Kontrollen der Einhaltung des allgemeinen Fahrverbots und die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Beträge seien ferner moderat, wenn man davon ausgehe, dass das Bundesgericht im bereits vorzitierten Urteil 1P. 1145/1975 vom 17. März 1976 schon im Jahre 1976 festgehalten habe, ein Beitrag von CHF 25.00 pro Jahr erwecke nicht den Anschein, dass es sich hierbei nicht um eine Kanzleigebühr, sondern um eine Strassenbenutzungssteuer handle. Teuerungsbereinigt entspreche dies heute rund CHF 50.00. Eine Lenkungswirkung sei mit der Gebühr schliesslich durchaus verbunden, indem aus Sicherheitsgründen (Platzverhältnisse, Langsamverkehr) und auch aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes grundsätzlich möglichst wenige Fahrzeuge hinter dem Parkplatz Dämpfelsmatt erwünscht seien, was insbesondere Tagestouristen (Einzelfahrten) ohne besondere Angewiesenheit auf einen Transport angehe. Deshalb würden die Gebühren auch etwas variieren und würden insbesondere bei Einzelfahrten zu den meistbenutzten Zeiten relativ höher ausfallen. Die erwähnten CHF 5.00 wiederum seien ausschliesslich für Fahrten von 18.00 Uhr - 24.00 Uhr gültig, an denen das Besucheraufkommen auf Melchsee-Frutt und in Richtung Tannalp sehr gering sei und man insbesondere auch viel weniger Verkehrskonflikte mit Wanderern, Fussgängern und Bikern habe.  
 
7.6.7. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weist die Gebühr sehr wohl den Charakter einer Lenkungswirkung auf (vgl. E. 5.2.3 und E. 5.3.1). Auf eine Lenkungskausalabgabe findet das Äquivalenzprinzip keine Anwendung (Urteil 2C_609/2010 vom 18. Juni 2011 E. 3.3 m.w.H.).  
Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen - auch wenn das Äquivalenzprinzip Anwendung finden würde -, dass die Höhe der hier erhobenen Gebühren nicht "überrissen" ist. Eine Gemeinde im Kanton Wallis forderte für die einmalige Befahrung einer zwölf Kilometer langen Alpstrasse mit dem Camion einen Betrag von Fr. 350.-. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Höhe offensichtlich das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. Urteil 2C_609/2010 vom 18. Juni 2011 E. 2.2 - E. 2.4). Vorliegend beträgt die Gebühr für schwere Motorwagen sowie Motorräder Fr. 70.00 und ist damit rund fünf Mal geringer. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, verstösst die erwähnte "Kanzleigebühr" nicht gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Die "Kanzleigebühr" steht offensichtlich nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Auch das Kostendeckungsprinzip ist durch die geringfügige Gebühr für einen auserlesenen Benutzerkreis klarerweise nicht verletzt (vgl. E. 5.2.1 zu geringfügigen Kanzleigebühren). 
 
7.7.  
 
7.7.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Gebühr in Art. 10 (Sachverhalt Ab. hiervor) nicht gerechtfertig sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür. Art. 10 verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Der mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben in Zusammenhang stehende Personen- und Lastverkehr unterscheide sich nicht vom übrigen Verkehr und gebe keinen Anlass für eine Ungleichbehandlung. Er belaste die Strassen von Melchsee-Frutt nicht mehr als die Strassen andernorts. Dem von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben verursachten Personen- und Lastverkehr könne weder ein gesteigerter Gemeingebrauch noch eine Sondernutzung an Strassen angelastet werden. Wenn dem so wäre, dann würde diese Benutzungsgebühr allen Bauherrschaften von allen baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auferlegt werden.  
 
7.7.2. Für die zusätzlichen Benützungsgebühren bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl vernünftige Gründe, insbesondere der gesteigerte Gebrauch und der damit verbundene Mehrverschleiss der Strasseninfrastruktur durch schwere Lastwagen. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass die Fruttstrasse nicht für schwere Lasten konzipiert sei. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist nicht gegeben, zumal mit dem Abstellen auf 0.5% der Bausumme eine einfache, rechtsgleich zu handhabende Berechnungsformel gewählt wurde.  
 
8.  
 
8.1. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder eine Verfassungs- noch eine andere Bundesrechtswidrigkeit darzulegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
8.2. Die Gerichtskosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse obsiegt, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf