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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 127/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene M.________ meldete sich am 6. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. R.________ in einem Bericht vom 2. Januar 2001 rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Er attestierte dabei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar bis Februar 1998, eine solche von 50 % ab März bis August 1998 und wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 20. Dezember 1999 bis auf weiteres. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt durch ihre Stellenvermittlung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 25. September 2002 wurde eine am 9. September 2002 begonnene berufliche Abklärung aus medizinischen Gründen am 17. September 2002 jedoch abgebrochen. Nach durchgeführten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. Februar 2004 abgewiesen. 
B. 
Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides unter Kostenfolge das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 die mittlerweile, im Rahmen der 4. IVG-Revision zugesprochene Dreiviertelrente zusteht (Verfügung vom 5. Juli 2004), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) zu Recht nicht angewendet hat, weil für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Rechtssätze anwendbar sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten und sein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2004. 
2.1 Die Vorinstanz befand, zu den somatischen Leiden hätten sich Dr. med. U.________ und Dr. med. R.________ insofern im Wesentlichen übereinstimmend geäussert, als Dr. med. U.________ in einem Bericht vom 22. Januar 2002 die bisher ausgeübte Tätigkeit (Betreuung einer Maschine) oder eine andere leichte Tätigkeit bei einer chronischen Lomboischialgie mit rechtsseitiger radikulärer Symptomatik als sicher zu 50 % zumutbar bezeichnet und der Hausarzt in seinem letzten Bericht vom 10. Mai 2004 diesem Standpunkt beigepflichtet hatte. Das kantonale Gericht gelangte ferner zum Schluss, eine gestützt auf die am 26. Juni 2002 durchgeführte MRI-Untersuchung von Dr. med. G.________ diagnostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht vorgefunden worden, zumal Dr. med. U.________ in seiner bereits am 20. Dezember 2001 vorgenommenen Röntgenuntersuchung (Bericht vom 22. Januar 2002) sogar eine ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 mit erheblicher Verschmälerung des Bandscheibenraumes diagnostiziert hätte und diese in seiner Beurteilung somit berücksichtigt worden sei. 
 
In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. C.________, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, am 11. Juni 2002 eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert. Dabei hatte dieser Arzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert und darauf hingewiesen, dass Dr. med. U.________ die somatoformen Schmerzstörungen in seiner Einschätzung bereits ausreichend gewürdigt hatte. In einem Arztbericht vom 21. Januar 2003 hatten die Fachärztinnen Dres. med. A.________ und H.________ von der Psychiatrischen Klinik Y.________ eine seit ca. April 2002 bestehende, aktuell mittelgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ermittelt und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweisungstätigkeit bescheinigt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, trotz ebenfalls attestierter, kurzzeitig eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkender Krisen, lasse sich kein Hinweis auf eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes herleiten, da sich dieser seit der Untersuchung von Dr. med. C.________ nicht wesentlich verändert hatte. Beweise für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % ergaben sich unter psychiatrischen Gesichtspunkten schliesslich auch nicht aufgrund eines am 17. März 2004 erstellten Verlaufsberichtes von Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, noch konnten die Erkenntnisse der IV-Stelle dadurch in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer die am 9. September 2002 angetretene berufliche Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle des Spitals X.________ gemäss Bericht vom 25. September 2002 bereits am 17. September 2002 aus gesundheitlichen Gründen wieder abgebrochen hatte. 
2.2 Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände im Wesentlichen geltend, psychische Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden und der neu vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 79 %. Sein Gesundheitszustand habe sich seit den Untersuchungen bei Dr. med. U.________ und Dr. med. C.________ sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht massiv verschlechtert und sei bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktenkundig gewesen. Es sei offensichtlich falsch zu schliessen, der von Dr. med. U.________ bereits im Dezember 2001 vorgefundene Zustand entspreche demjenigen, welcher ein halbes Jahr später durch Dr. med. G.________ angetroffen worden sei. Auch Dr. med. F.________ habe festgestellt, dass ein insgesamt schlechtes Zustandsbild mit zunehmender Chronifizierung bestehe und die Prognose tendenziell in Richtung einer weiteren Verschlechterung zeige. 
2.3 Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, ist zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die zuverlässigen Angaben in den Gutachten des Dr. med. U.________ vom 22. Januar 2002 und des Dr. med. C.________ vom 11. Juni 2002 abzustellen, wobei die Berichte der Dres. med. R.________, A.________ und H.________ sowie F.________ diesem Ergebnis widerspruchsfrei gegenüber stehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erübrigt sich die Vornahme zusätzlicher spezialärztlicher Abklärungen. Der Beschwerdeführer ist nach gesamtheitlicher Würdigung der psychiatrischen Äusserungen sowie der somatischen Befunde in seiner angestammten oder in einer anderen leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine Addition der somatischen und der psychischen Beeinträchtigungen ausser Betracht fällt. 
 
In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen richtig ermittelt und der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt. Der Einkommensvergleich ergibt damit für die Zeit ab dem Jahr 2000 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten bzw. in einer weiterhin leichten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von knapp 63 %, welcher in Anwendung des im Jahr 2003 geltenden Rechts Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: