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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.176/2006 /gij 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis , Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1983) wird des mehrfachen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verdächtigt. Deswegen wurde er zwischen Juli 2001 und März 2004 während insgesamt rund viereinhalb Monaten in Untersuchungshaft versetzt; zweimal im Kanton Zug, danach einmal im Kanton Luzern. 
 
Am 13. Juni 2005 wurde er wegen des Verdachts, erneut Bestellungsbetrüge im Internet begangen zu haben, nochmals verhaftet. Seither ist er in Untersuchungshaft. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der er um Haftentlassung ersuchte, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2006 nicht ein. 
B. 
Die kantonale Untersuchungsrichterin in Kriens, Abteilung Organisierte Kriminalität, wies am 28. Februar 2006 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Ein dagegen geführter Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte X.________ die Gerichtskosten. 
C. 
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das Obergericht beantragen in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Begehren um Haftentlassung ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 124 I 327 E. 4b/aa). 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig lang. 
2.1 Das Bundesgericht nimmt das Vorbringen als Rüge der Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantien für die Untersuchungshaft entgegen: Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Untersuchungshaft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a). 
2.2 Das Obergericht schliesst sich im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2.5) den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an: Gegenstand der Untersuchung seien über 1'800 Tatbestände mit einem Deliktsbetrag von mehr als einer Million Franken; dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg intensiv und mit einer Vielzahl von Mitbeteiligten bzw. Profiteuren gehandelt zu haben; er werde im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe zu rechnen haben. Die insgesamt erlittene Haftdauer von rund vierzehn Monaten könne angesichts des Tatvorwurfs keinesfalls als unverhältnismässig betrachtet werden. 
2.3 Gewerbsmässiger Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage untersteht der gleichen Strafdrohung (Art. 147 Abs. 2 StGB). Zudem droht eine Strafschärfung nach Art. 68 StGB. Der Beschwerdeführer ist heute zusammengerechnet seit rund 15 ½ Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der Schwere und der Menge der ihm vorgeworfenen Straftaten droht ihm im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 15 ½ Monaten. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre. Das Vorbringen ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erwarten; dies ergebe sich aus einem "Internet-Verbot" vom 28. Juni 2002. 
 
Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug mit Verfügung vom 28. Juni 2002 als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft dem Beschwerdeführer verbot, das Internet zu benützen. Das Verbot wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2004 aufgehoben. Nach Einschätzung des Untersuchungsrichters (Verfügung vom 28. Juni 2002, Seite 3) drohte dem Beschwerdeführer schon bei damaligem Verdachtsstand eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten. 
 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, nach dem 28. Juni 2002 weitere Delikte begangen zu haben. Daher ist die Folgerung des Beschwerdeführers aus dem "Internet-Verbot", er habe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erwarten, nicht nachvollziehbar. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftgründe der Wiederholungs- und Kollusionsgefahr würden nicht mehr bestehen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer hat um "Kostennachlass" ersucht, nachdem ihn das Bundesgericht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte. 
 
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht gewährt einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die finanzielle Bedürftigkeit ist nach der Praxis des Bundesgerichts nachzuweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen (BGE 125 IV 161 E. 4). Der Beschwerdeführer reicht keine Unterlagen ein, um seine behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Daher kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: