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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 160/06 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
M.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1941 geborene M.________ absolvierte im Zeitraum Oktober 1985 bis Februar 1991 am Institut für Angewandte Psychologie (IAP) das Studium in psychologischer Diagnostik und Beratung. Die Invalidenversicherung übernahm den Lehrgang unter dem Titel Umschulung, wobei aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 1998 Leistungen nur für die Zeit ab 1. März 1989 ausgerichtet wurden. 
A.b Im Januar 1995 ersuchte M.________ um finanzielle Unterstützung für "vorbereitende Weiterbildungen" im Hinblick auf eine leitende Funktion in einer medizinischen Institution oder die psychologische Beratung im Bereich Erwachsenenbildung. Mit Verfügung vom 8. Juni 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Begehren ab, was das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 5. Januar 1999 bestätigte. Mit Urteil vom 22. September 2000 (I 110/99) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Entscheid und Verfügung auf, soweit sie die nach Abschluss des Psychologiestudiums im Februar 1991 absolvierten Weiterbildungen betreffen oder sich dazu nicht äussern, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung verfüge. 
Die Erhebungen der IV-Stelle ergaben, dass M.________ im Zeitraum 1992 bis 1997 an der Schule der Naturärzte-Vereinigung der Schweiz das Studium als Naturärztin absolviert sowie verschiedene damit zusammenhängende Kurse im Bereich Homöopathie, Akupunkt-Massage, Reiki und integrative Körper-Psychotherapie besucht hatte. Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin als berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, was das zürcherische Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 23. September 2002 bestätigte. Mit Urteil vom 17. Januar 2003 (I 743/02) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Entscheid und Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Umschulung zur Naturärztin und Masseurin neu verfüge. 
Die IV-Stellte holte u.a. einen Arztbericht sowie Unterlagen und Auskünfte zu den körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin, zu den Verdienstmöglichkeiten als Psychologin und zu den Chancen auf dem Arbeitsmarkt in diesem Beruf ein. Mit Verfügung vom 2. März 2004 lehnte die Verwaltung das Leistungsbegehren erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2004 fest. 
B. 
Die Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zur vollständigen Übernahme der aktenkundigen Ausbildungskosten zur Naturärztin zu verpflichten. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in in Erw. 3b des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vom 22. September 2000 (I 110/99) u.a. festgestellt, dass nicht ohne weiteres gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin sei mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert (gewesen), weshalb es an der Notwendigkeit zusätzlicher Lehrgänge fehle. Inwiefern eine berufliche Massnahme, sei es eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG oder eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, eine Zusatzausbildung erfordert, um das Eingliederungsziel zu erreichen, hängt zunächst von Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab. Von Bedeutung sind sodann Breite und Tiefe der Grundausbildung, hier des Psychologiestudiums am IAP, (verwertbare) Berufserfahrungen sowie die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt. Schliesslich ist der Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG im Unterschied zu dieser nicht an die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit geknüpft. Vielmehr genügt, dass die betreffende Zusatzausbildung im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich ist, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden kann (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a sowie EVGE 1967 S. 108 und ZAK 1978 S. 516 f. Erw. 2). 
In Erw. 2.2.2 und 3 seines Urteils vom 17. Januar 2003 (I 743/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, dass die Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin nicht als Zusatzausbildungen zum Psychologiestudium bezeichnet werden können, sondern eine eigentliche berufliche Neuorientierung in Richtung Naturheilkunde darstellen. Dies schliesst indessen die Übernahme durch die Invalidenversicherung als Massnahme der beruflichen Eingliederung nicht aus. Insbesondere kann grundsätzlich der Ausbildung zum Naturarzt Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukommen (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 2. Februar 1998 [I 448/96]). Im Übrigen stellt sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des progredienten Charakters des Rückenleidens die Frage, welche körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin gestellt werden, und weiter, ob die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden kann. 
1.2 Aufgrund dieser höchstrichterlichen Erwägungen hat das kantonale Gericht geprüft, welches die Verdienstmöglichkeiten als Psychologin und als Naturärztin sind, ob die Versicherte mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert war, ferner welche körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin gestellt werden und ob unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden kann. Alle Fragen betreffen die Notwendigkeit und Geeignetheit der Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin zur Erreichung des Eingliederungszieles sowie die Eingliederungswirksamkeit dieser beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1, 124 V 109 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Dass die Versicherte trotz des Rückenleidens die körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin mit Hauptanwendungsgebiet Fussreflexzonenmassage erfüllt, ist aufgrund der Akten und der diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu Recht unbestritten. Darauf ist nicht näher einzugehen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). Ausser Frage steht sodann, dass die Verdienstmöglichkeiten als Psychologin IAP im Bereich Diagnostik/Beratung mindestens ebenso gut sind wie im früheren Beruf als Krankenschwester. Anderseits stellen entgegen der Auffassung der Vorinstanz und auch der Beschwerdeführerin die Ausbildungen zur Naturärztin und zur Masseurin keine ergänzenden Massnahmen der Umschulung zur Psychologin IAP dar (erwähntes Urteil vom 17. Januar 2003 Erw. 2.2.2). Deren Übernahme durch die Invalidenversicherung ist somit ebenfalls an die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit geknüpft. 
2. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, die für eine Psychologin im Bereich Diagnostik/Beratung in Betracht fallenden Tätigkeiten gemäss Auskunft des Prorektors der Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP [vormals IAP]) vom 11. August 2003 seien allesamt nicht als körperlich anstrengend zu werten. Dabei könne durch zumutbare Vorkehren (Verwenden eines Stehpultes für administrative Arbeiten, Aufstehen während den Beratungen oder allenfalls Durchführen eines Teils der Beratung an einem Stehtisch, geeignete Terminplanung mit kürzeren Sitzungseinheiten) eine gewisse Wechselbelastung erreicht und verhindert werden, dass die Versicherte ununterbrochen in sitzender Haltung arbeiten müsse. Der Einwand, als angestellte Psychologin an Termine gebunden und an schlechten Tagen weniger flexibel zu sein als im Beruf als selbstständigerwerbende Naturärztin, treffe in dieser Form nicht zu. Auch als praktizierende Naturärztin habe sie die verabredeten Termine einzuhalten und sie könnte keinen Kundenstamm aufbauen, wenn dauernd Sitzungen verschoben werden müssten. Im Weitern sei aufgrund der arbeitsmarktlichen Situation eine Anstellung als Psychologin wahrscheinlich gewesen. Gemäss Auskunft des Prorektors des HAP hätten im Zeitraum 1995 bis 2001 zwischen 83,5 % und 96 % der Studienabgänger im Bereich Diagnostik/Beratung innerhalb eines Jahres eine Stelle gefunden. Dass ältere Personen zuweilen eher Mühe bekundeten als jüngere, eine Anstellung zu finden, sei als invaliditätsfremde Gegebenheit grundsätzlich nicht ausschlaggebend und treffe bei der dokumentierten Arbeitsmarktlage auch nur teilweise zu. Mit der Ausbildung zur Psychologin sei die Versicherte daher grundsätzlich optimal und zweckmässig eingegliedert (gewesen). Die Umschulung zur Naturärztin sei somit nicht erforderlich gewesen, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden könne. Vielmehr habe es ihrem Interesse und ihren persönlichen Wünschen mehr entsprochen, als Naturärztin zu praktizieren denn als Psychologin tätig zu sein. Es komme dazu, dass die Aussichten, als Naturärztin ein massgebliches Einkommen zu erreichen, nicht grösser gewesen seien als im Beruf als Psychologin. Schliesslich sei auch die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges zu verneinen. Bei Beendigung der Ausbildung zur Naturärztin im Jahre 1997 sei die Versicherte 56 Jahre alt gewesen. Es sei somit noch eine Arbeitsdauer von acht Jahren verblieben. Die Kosten der Ausbildung beliefen sich auf Fr. 53'814.45. Dazu kämen die Taggelder. Unter diesen Umständen könne verglichen mit einer vierzehn Jahre dauernden ebenfalls geeigneten Tätigkeit als Psychologin vernünftigerweise nicht von einer einfachen und zweckmässigen Ausbildung gesprochen werden. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Versicherte sei mit der Ausbildung zur Psychologin IAP überhaupt nicht eingegliedert gewesen. Im entscheidwesentlichen Zeitraum 1995 sei sie gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen, ihren Abschluss am IAP beruflich umzusetzen. Die gescheiterten Arbeitsversuche im Haus A.________ und im Kurhotel H.________ seien Beleg hiefür. Sodann seien bei der Arbeit als Psychologin die Möglichkeiten, eine abwechselnde Arbeitshaltung einzunehmen und die Arbeitszeiten zu bestimmen, weniger vielfältig und nicht frei bestimmbar wie bei der Tätigkeit als Naturärztin. Die anders lautenden Darlegungen des kantonalen Gerichts seien praxisfremd und sachlich nicht abgestützt. 
3. 
3.1 Der Hinweis auf die zwei gescheiterten Arbeitsversuche im Jahre 1995 ist insofern unbehelflich, als die genauen Gründe hiefür nicht bekannt sind. Abgesehen davon waren es laut Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur die physischen Beschwerden, weshalb die Versicherte als angestellte Psychologin nicht zu bestehen vermochte. Als weiterer Grund wird die nicht fachspezifische Berufserfahrung als ursprünglich ausgebildete Krankenschwester genannt. Dieses Argument leuchtet nicht ein. Soweit damit gesagt werden will, die Beschwerdeführerin habe für die fraglichen Stellen noch über zu wenig Erfahrung als Psychologin verfügt, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie sei mit dem Abschluss am IAP nicht optimal und zweckmässig eingegliedert gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Versicherte die Ausbildung zur Naturärztin im Zeitraum 1992 bis 1997 absolvierte. Im angeblich entscheidwesentlichen Zeitraum 1995 mit den zwei gescheiterten Arbeitsversuchen hatte sie somit schon mehr als die Hälfte der Ausbildung hinter sich. Es kann somit entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht die Rede davon sein, die Versicherte habe in Bezug auf die körperliche Belastung entsprechende praktische Erfahrungen sammeln müssen, dass bei der Arbeit als Psychologin die Arbeitsbedingungen nicht so gestaltet werden könnten, wie die Vorinstanz sich das vorstelle. Der Umstand, dass sie nach Abschluss am IAP im Februar 1991, ohne als Psychologin tätig gewesen zu sein, bereits im folgenden Jahr die Ausbildung zur Naturärztin in Angriff nahm, spricht im Übrigen für die Auffassung der Vorinstanz, es habe den persönlichen Wünschen der Beschwerdeführerin mehr entsprochen, als Naturärztin zu praktizieren denn als Psychologin tätig zu sein. 
3.2 Dass das Rückenleiden und die allenfalls dadurch eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten nicht der Hauptgrund dafür waren resp. sind, dass die Versicherte ihrer Meinung nach und auch objektiv nicht als Psychologin arbeiten konnte oder könnte, ergibt sich auch aus Folgendem. In der vorinstanzlichen Replik wurden drei Beispiele aus dem Praxisalltag geschildert, welche illustrieren sollten, dass als Naturärztin ohne weiteres die Möglichkeit bestehe, die Arbeit so auszuführen, dass Rückenbeschwerden gar nicht erst auftreten, oder wenn sie auftreten, die Arbeit deswegen nicht unter- oder abgebrochen werden müsse. Im Anschluss daran wurde die Versicherte wie folgt zitiert: 
«Als 'nur Psychologin' müsste ich lange Gespräche in Kauf nehmen und hätte niemals die Möglichkeit, mir die notwendigen Minuten zur Bewegung heraus zu nehmen. Das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld, das mir jetzt möglich ist, würde mir in der 'nur' psychologischen Tätigkeit, in langen Gesprächs-Therapien und Analysen sehr fehlen. Das heisst, Psychologie allein ist für mich eine nicht ausführbare Arbeit, abgesehen davon, dass sie wegen dem weniger breiten Gebiet auch weniger befriedigend wäre. 
(...). 
Ich habe mir mein Arbeitsfeld so aufgebaut, dass es mir die optimalen Möglichkeiten bietet, mich so einzusetzen, dass ich die physischen und psychischen Kräfte und Fähigkeiten je nach Bedarf und nach meinem gesundheitlichen Befinden einsetzen kann. Zwangshaltungen sind auf jeden Fall vermeidbar, es gibt genügend Therapiearten, die mir zur Auswahl stehen! Es wäre mir in meiner gesundheitlichen Situation unmöglich gewesen, mich nur mit psychisch kranken Menschen oder ähnlichen Fällen auseinanderzusetzen. Zudem war ich ja früher Krankenschwester und nicht Psychiatrieschwester.» 
Aufgrund dieser Aussagen sprechen somit aus Sicht der Beschwerdeführerin vorab zwei Gründe gegen eine Tätigkeit als Psychologin, dass die Arbeit verglichen mit dem Beruf als Naturärztin zu wenig abwechslungsreich sei und sie sich dabei nur mit psychisch kranken Menschen oder ähnlichen Fällen auseinandersetzen müsste. Dass aufgrund des Rückenleidens und wegen der fehlenden Möglichkeit zu wechselbelastenden Arbeiten eine Tätigkeit als Psychologin unzumutbar wäre, lässt sich den zitierten Ausführungen in der Replik hingegen nicht entnehmen. In der Tat ist nicht einsehbar, weshalb es nicht auch im Rahmen einer vorwiegend beraterischen Tätigkeit möglich sein soll, durch geeignete Vorkehren und Verhaltensweisen eine allzu lange sitzende Position zu vermeiden, ohne dass die Qualität der Arbeit darunter litte oder diese unter- oder sogar abgebrochen werden müsste. Diesbezüglicher Abklärungen bedarf es jedenfalls nicht. Bei dieser Sachlage kann sich einzig fragen, ob die Beschwerdeführerin - bei prognostischer Beurteilung im Zeitpunkt der Anmeldung im Januar 1995 (BGE 124 V 111 unten, 98 V 34 f. Erw. 2) - aus psychischen Gründen nicht in der Lage war oder gewesen wäre, als Psychologin im Bereich Diagnose/Beratung zu arbeiten. Solches wird indessen nicht geltend gemacht. 
3.3 Aufgrund des Vorstehenden ist eine Tätigkeit als Psychologin im Bereich Diagnose/Beratung grundsätzlich zumutbar oder es ist insofern zumindest von Beweislosigkeit auszugehen, was jedoch im Ergebnis auf das selbe herauskommt (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b). Da hier die Verdienstmöglichkeiten ebenso gut sind wie im früheren Beruf als Krankenschwester (Erw. 1.3), hat die Beschwerdeführerin bei Beginn der Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin somit als genügend eingegliedert zu gelten, sodass es an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit dieser beruflichen Massnahme fehlt. Der Anspruch auf Umschulung zur Naturärztin und zur Masseurin ist daher zu verneinen, ohne dass Eingliederungswirksamkeit und Verhältnismässigkeit der beruflichen Massnahme (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 60, und BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc) zu prüfen wären. 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: