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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 859/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau S.________ (geb. 1965) eine halbe IV-Rente ab 1. Juni 1996 zu. Diese Rente bestätigte die nunmehr zuständig gewordene IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. April 2000. Auf ein Revisionsgesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2003 nicht ein. Eine dagegen erhobene Einsprache zog S.________ zurück. 
 
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. April 2000 gestützt auf ein Gutachten der Institution Z.________ vom 26. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlung auf Ende März 2005 ein. Sie erwog, dass bereits die Rentenzusprechung durch die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Grund der medizinischen Aktenlage offensichtlich falsch gewesen sei. Gleiches gelte für die Weiterausrichtung der Rente gemäss Verfügung vom 5. April 2000. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Rente sei ihm weiterhin auszurichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 IVG in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Version), zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 400 Erw. 2b), zur Beweiswürdigung bei medizinischen Unterlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) und zum Abzug von maximal 25% von dem gemäss Tabellenlöhnen errechneten hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 80 Erw. 5b/bb) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 5. April 2000 erfüllt sind. 
2.1 Die Durchsicht der medizinischen Akten, welche der ursprünglichen Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 18. August 1997 zu Grunde lagen, ergibt, dass Dr. med. H.________, prakt. Arzt, im Bericht vom 1. August 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiter bescheinigt. Die subjektiven Beschwerden seien nicht vorgetäuscht, auch wenn objektive Befunde kaum vorhanden seien. Es bestehe noch Hoffnung auf eine Verbesserung mittels medizinischer Massnahmen. Das Rheumatologische und Institut für Physikalische Therapie am Spital A.________ sah im Bericht vom 14. August 1995 objektiv keinen Grund für eine längere Arbeitsunfähigkeit, obwohl der Patient über ständig spürbare Schmerzen klage. Es werde eine physikalische Therapie empfohlen. Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik U.________ hielt den Versicherten im Bericht vom 11. April 1996 aus rheumatologischer Sicht in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten für 100 % arbeitsfähig. Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Anästhesie, konnte laut Bericht vom 11. Juli 1996 bei diesem Patienten in sehr gutem Allgemeinzustand keine Korrelation zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden feststellen. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vermochte gemäss Bericht vom 27. September 1995 bei allen Labor- und radiologischen Abklärungen keine Befunde zu erheben, weshalb er es abgelehnt habe, den Versicherten voll arbeitsunfähig zu schreiben. 
2.2 Gemäss diesen Berichten war der Versicherte trotz der verschiedenen Diagnosen in einer zumutbaren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Soweit Hausarzt Dr. med. L.________ von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit sprach, bezog er sich auf die bisherige Tätigkeit, wogegen er in angepassten Verweisungsarbeiten eine höhere Leistungsfähigkeit sah. Alle andern initial mit der Sache befassten Spezialärzte der beteiligten Fachrichtungen hielten eine angepasste Tätigkeit für vollzeitlich zumutbar. Daher hätte die IV-Stelle Aargau klarerweise auf Grund der Einschätzung des Dr. med. L.________ eine Rente nicht zusprechen dürfen. Die berufliche Abklärung gemäss Bericht vom 1. April 1997, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, ging offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus, wenn darin in Verkennung der medizinischen Aktenlage unkritisch eine vom Versicherten angegebene 50 %-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit angenommen wurde. Dass die IV-Stelle Bern die halbe Rente mit Verfügung vom 5. April 2000 weiterhin ausrichtete, ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (BGE 105 V 30 Erw. 1c). Die Weiterführung der Rentenauszahlung muss nach dem Gesagten als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Da überdies deren Berichtigung betragsmässig erheblich ins Gewicht fällt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. 
2.3 Die wiedererwägungsweise Aufhebung ist nur zulässig, wenn ausgewiesen ist, dass bis zum verfügten Rentenende nicht wieder eine Invalidität eintrat (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 7. November 1984, I 183/84). Das kann auf Grund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens der Institution Z.________ vom 26. Oktober 2004, ausgeschlossen werden: die Experten hielten den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit für nahezu voll arbeitsfähig und vermochten keine wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Untersuchern und seit 1997 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann, wenn auch an der Grenze der Aussichtslosigkeit, gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dereinst dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Thomas Biedermann, Langenthal, für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: