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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_208/2007 /bnm 
 
Verfügung vom 10. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 10. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wies die ärztliche Leitung der Klinik A.________ das Entlassungsgesuch des im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs eingewiesenen Beschwerdeführers, der an chronisch-paranoider Schizophrenie leidet, ab. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches das Verfahren im Einverständnis aller Beteiligten bis zum 3. April 2007 sistierte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer, nicht aus der Anstalt austreten zu wollen, und zog daher seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung zurück. 
 
Mit Entscheid vom 14. März 2007 verfügte die Klinik A.________, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen bis zum 14. Mai 2007 mit 250-400 mg "Clopixol Depot" (alle 14 Tage), als Notfallbehandlung bis zum 23. März 2007 mit 4 mg "Temesta" i.v. sowie 200 mg "Clopixol Acutard" (maximal alle 48 Stunden), behandelt werde. Die gegen diese Zwangsbehandlung eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2007 ab. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit einer am 30. April 2007 der Post übergebenen Eingabe sinngemäss die Aufhebung der medizinischen Zwangsbehandlung. 
2. 
Es besteht sowohl in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der nunmehr einzig strittigen medizinischen Zwangsbehandlung, weshalb gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2007 die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). 
3. 
Das Verwaltungsgericht hält dafür, entgegen seiner vor Gericht geäusserten Absicht habe der Beschwerdeführer jegliche neuroleptische Medikation verweigert. Dem Beschwerdeführer könne die notwendige Fürsorge in seinem aggressiven Wahnzustand nicht anders als mit einer neuroleptischen Zwangsbehandlung erwiesen werden. Mit der Zwangsbehandlung werde ein Rückfall in einen aggressiv-psychotischen Zustand verhindert und ein menschenwürdiges Dasein ohne Verwahrlosung und Fremdgefährdung ermöglicht. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, mit der gegen seinen Willen vorgenommenen Medikation werde auf längere Zeit hin eine bessere Lebensqualität des Beschwerdeführers gewährleistet, als wenn sein Krankheitsbild unbehandelt gelassen würde. Dies zeige insbesondere die Erfolglosigkeit des Absetzungsversuchs der medikamentösen Behandlung deutlich. Die angeordnete Zwangsmedikation stehe in engem sachlichem Zusammenhang mit der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers, sei medizinisch indiziert und verhältnismässig (Urteil S. 12, E. 2.5). 
4. 
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), 
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, beschränkt er sich doch darauf, einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt darzulegen, indem er bestreitet, je aggressiv gewesen zu sein. Mit der blossen Behauptung, es gehe ihm nach der Einnahme der mit Nebenwirkungen verbundenen Medikamente schlechter als zuvor, vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die angeordnete Zwangsmassnahme ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und inwiefern sie unverhältnismässig sei. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
5. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: