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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_10/2007/bnm 
 
Verfügung vom 10. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kanton Bern, 
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
p.A. Steuerverwaltung der Stadt Bern, Schwarztor-strasse 31, Postfach, 3000 Bern 14, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass dieser schliesslich darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende und ausserdem missbräuchliche) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG) und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: