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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 289/06 
 
Urteil vom 10. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
P.________, 1964, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Regionalsekretariat, Neumarkt 2, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 21. November 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch der P.________ (geb. 1964) auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Oktober 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. April 2006 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im kantonalen Entscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung für den Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) sowie die Rechtsprechung zu den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb die Ausübung einer wenigstens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der massgebenden Rahmenfrist nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Darauf kann verwiesen werden. Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich hat die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Oktober 2005 selbst geschrieben, dass ihre Firma, die X.________ GmbH, keinerlei Lohnzahlungen vorgenommen habe. Das hat die Versicherte im Telefonat vom 18. November 2005 bestätigt. Die Quittung vom 30. Januar 2006, wonach ihr an Stelle von Lohnzahlungen Wachs, Figuren und Zubehör im Wert von Fr. 20'996.- übergeben worden seien, vermag nicht zu überzeugen, wurde dieser Beleg doch erst ausgefertigt, als der Versicherten bekannt war, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. Nach wie vor ist kein Individuelles Konto mit ihren angeblichen Lohnbezügen in den Akten. Die erstmals vorgelegte Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt vom 13. November 2003 bezieht sich einzig auf die GmbH, nicht aber auf die Versicherte persönlich. Auch die Steuerakten vermögen keinen Lohnfluss zu belegen, da sie auf nachträglichen Selbstdeklarationen der Beschwerdeführerin beruhen. Damit ist ein Lohnfluss nicht ausreichend belegt. Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2007 S. 44 [C 83/06] und 46 [C 284/05]) ist der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung zwar keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung, wohl aber ein bedeutsames, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Vorliegend fehlen nicht nur der Nachweis eines Lohnflusses, sondern auch jegliche Hinweise auf eine Entrichtung von Beiträgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht ausgewiesen, weshalb die Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.