Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 503/06 
 
Urteil vom 10. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
H.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Christine von Fischer, Zentralplatz 51, 2501 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geb. 1957) ist seit 1. Dezember 1996 als geschäftsführende Wirtin im Gasthof X.________ tätig. Im November 2001 meldete sie sich wegen seit Frühjahr 2000 bestehenden massiven Nackenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Bern H.________ mit Verfügung vom 12. April 2002 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zu. In der Folge fühlte sich H.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine berufliche Eingliederung anzugehen (Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2002). Daraufhin holte die IV-Stelle Gutachten bei Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurchirurgie, (vom 12. Oktober 2002) und bei Dr. med. H.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, (vom 23. Januar 2003) ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle Bern nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 25 % die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Daran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 1. August 2003 fest. 
Am 26. April 2004 meldete sich H.________ unter Hinweis auf einen Arztbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin FMH R.________ vom 17. März 2004 erneut zum Rentenbezug an. Nach Einholen eines Fragebogens beim Arbeitgeber vom 22. Mai 2004, Arztberichten des Dr. med. E.________, Stellvertreter von R.________, vom 19. Mai 2004 und des Dr. med. A.________ vom 10. Januar 2005 und eines Gutachtens der Frau Dr. med. L.________ vom 31. März 2005 lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 25. April 2005 wiederum die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 bestätigte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr rückwirkend eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Eventuell seien ergänzende Untersuchungsmassnahmen durchzuführen zwecks Feststellung des Invaliditätsgrades oder zur Prüfung der Ansprüche auf Massnahmen beruflicher Art. 
 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche für die Beurteilung des streitigen Anspruchs massgebend sind, richtig dargelegt: Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28a Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und die Neuanmeldung nach vorangehender (wiederholter) rechtskräftiger Rentenverweigerung infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im massgeblichen Prüfungszeitraum: BGE 130 V 71 E. 3.2 S. 75). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Die IV-Stelle ist - nach erstmaliger rechtskräftiger Ablehnung des Rentenbegehrens mit Einspracheentscheid vom 1. August 2003 - auf die Neuanmeldung vom 26. April 2004 eingetreten und hat eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (aufgehoben per 31. Dezember 2002) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass des unangefochten gebliebenen Verwaltungsaktes vom 1. August 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (vgl. BGE 130 V 71, 109 V 265 E. 4a). 
3. 
3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen Rentenablehnung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass in erwerblicher Hinsicht keine Änderung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor als geschäftsführende Wirtin im gleichen Restaurant tätig. Im Gutachten vom 31. März 2005 hält Frau Dr. med. L.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Gutachten vom 10. Oktober 2002 objektiv nicht wesentlich verändert. Es liege seit August 2001 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die jetzige Tätigkeit im Service sowie im Büro des Restaurants vor. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seither nicht verändert. Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, stimmt im Bericht vom 18. Mai 2005 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Frau Dr. med. L.________ darin überein, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 12. Oktober 2002 objektiv nicht wesentlich verändert habe. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse und der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der erstmaligen Rentenablehnung nicht wesentlich verändert haben. Dies ist im vorliegenden Fall entscheidend. Angesichts der fehlenden wesentlichen Veränderung ist nicht mehr zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und der Arbeitsfähigkeit im Einzelnen verhält. 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zu Unrecht stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachterin Dr. med. L.________ in Frage. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI-Praxis 1998 S. 125; vgl. BGE 120 V 365 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der Gutachterin schliessen liessen, was bereits im Vornherein Zweifel am Beweiswert ihres Gutachtens vom 31. März 2005 rechtfertigen könnte. Schliesslich ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2005 nichts, was gegen das Gutachten der Frau Dr. med. L.________ vom 31. März 2005 spricht. Dr. med. B.________ stimmt in vielen Punkten mit dem Gutachten überein, schätzt hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit weniger optimistisch ein als Frau Dr. med. L.________. Soweit sich die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsbemessung befassen, gehen sie am Kern der Sache vorbei, weil die wesentliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben ist. Schliesslich gibt auch das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf den Antrag betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu keiner Beanstandung Anlass. In der Neuanmeldung vom 26. April 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Dementsprechend führte die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. April 2005 aus, sie habe den Anspruch auf eine Rente neu geprüft. Mangels objektiver und wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes werde das neue Leistungsbegehren abgewiesen. Damit war Streitgegenstand der Verwaltungsverfügung vom 25. April 2005 lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Einspracheverfahren erfolgte keine Ausdehnung des Streitgegenstandes, woran nichts ändert, wenn im Einspracheentscheid ausgeführt wird, auf das Gutachten von Dr. med. L.________ könne abgestellt werden, weshalb sich weitere medizinische oder berufliche Abklärungen erübrigen würden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: