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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_152/2011 
 
Urteil vom 10. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Dezember 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die 1968 geborene B.________ seit 1989 an Polyarthritis leidet und sich am 3. Januar 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, 
dass ihr die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen Kostengutsprache für eine einjährige Ausbildung zur Bürohilfe sowie eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. Juli 1990 bis 31. August 1991 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gewährte, wobei die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 26. Juni 1992 um ein Jahr verlängert wurde, 
dass sich die inzwischen vom Kanton Schaffhausen in den Kanton Zürich umgezogene Versicherte am 25. November 1996 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 1999 der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente zusprach und am 24. November 2000 den bisher massgeblichen Invaliditätsgrad anlässlich einer Rentenrevision bestätigte, 
dass die IV-Stelle am 26. August 2004 die Einstellung der Invalidenrente per Ende September 2004 verfügte und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 die dagegen erhobene Beschwerde insofern guthiess, als es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies, 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2009 die Einstellung der Invalidenrente per 30. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % bestätigte, 
dass die Versicherte dagegen Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihr ab 1. Oktober 2004 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten und, eventualiter, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Dezember 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente, 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab dem 1. Oktober 2004 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, 
dass sie zudem den Antrag stellt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsprozessführung zu bewilligen mit Bestellung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 6. April 2011 abgewiesen wurde, 
dass mit der Beschwerde u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen höheren als den vorinstanzlich festgelegten Anspruch auf eine Viertelsrente hat, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraussetzen würde (Art. 28 Abs. 2 IVG), 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass das Sozialversicherungsgericht insbesondere gestützt auf die Begutachtung der Gutachterstelle X.________ (Gutachten vom 14. März 2008 und Stellungnahme vom 24. September 2008) zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin weise in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auf, was als Entscheidung über eine Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten ff.), 
dass die Beschwerdeführerin rügt, dem Gutachten X.________ könne keine volle Beweiskraft zukommen, weil der Psychiater Dr. med. M.________, ihr seit Jahren behandelnder Arzt, in einem Bericht vom 1. Februar 2011 nach wie vor davon ausgehe, sie könne bei erheblicher Anstrengung und Willenskraft ein Arbeitspensum von maximal lediglich 50 % bewältigen, 
dass es mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs-/Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) nicht Sache des behandelnden Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, 
dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit ihrer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Kognition unzulässigen Kritik somit nichts vorbringt, was die vorinstanzlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 e. 3.2 S. 397 ff.) als offensichtlich unrichtig oder als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte, 
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren rügt, die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz sei nicht korrekt, weil sie seit dem 9. August 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sodass für die Invaliditätsbemessung nicht auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle per 30. September 2004, sondern auf die konkreten Einkommensverhältnisse seit dem 9. August 2010 abzustellen sei, 
dass diese Rüge schon deswegen offensichtlich unbegründet ist, weil der hier massgebende Sachverhalt die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung und längstens bis zum Datum der angefochtenen Verwaltungsverfügung (26. März 2009) betrifft, 
dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin demzufolge richtigerweise an Hand der Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt und es in Beziehung gesetzt hat mit dem hypothetischen Valideneinkommen gleichen Jahres, weil die Versicherte im massgeblichen Prüfungszeitraum ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht hinreichend verwertete, soweit es ihr gesundheitliches Leistungsvermögen erlaubt und die Schadenminderung gebot, 
dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz hätte von einem Härtefall nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG ausgehen müssen, was bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine halbe Rente gebe, 
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, da die Härtefallrente mit Gesetzesänderung vom 21. März 2003 im Rahmen der 4. IV-Revision aufgehoben wurde, 
dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini