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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_244/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 10. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückgezogen. 
 
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn