Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
6B_244/2016
|
|
|
Verfügung vom 10. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2016.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn