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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_647/2020  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.________, 
17. Q.________, 
18. R.________, 
19. S.________, 
20. T.________, 
21. A1.________, 
22. B1.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Bachmann, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, 
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich, 
Stadtrat von Zürich, 
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. September 2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer (VB.2018.00162, VB.2019.00374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) am 20. November 2012 die Baubewilligung für den Neubau eines 135 m langen, maximal 11,5 m hohen Geschäftshauses inklusive einer unterirdischen Parkierungsanlage auf dem in der Wohnzone W4 (früher: W3; Wohnanteil 0 %, ES III) gelegenen Grundstück Kat. Nr. RI5374 an der U.________strasse xxx, yyy und zzz in V.________. Gleichzeitig wurde die gewässerschutz-, konzessions- und altlastenrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. Juli 2012 eröffnet. Am 3. September 2013 bewilligte die Bausektion Abänderungspläne. 
Die dagegen unter anderem vom A.________ sowie Mitbeteiligten erhobenen Rekurse hiess das Baurekursgericht Zürich am 28. Februar 2014 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Zur Begründung führte es aus, die Längsfassade des geplanten Gebäudes werde aufgrund des zweigeschossigen Mittelteils nicht als einzige, durchgehende Fassade wahrgenommen. Das Gebäude erscheine bestehend aus zwei Hauptkuben, verbunden durch einen niedrigeren Mittelteil. Für die Bestimmung des Drittelmasses des fraglichen Attikageschosses sei mithin nicht auf die gesamte Fassadenlänge von 135 m abzustellen, sondern nur auf die Fassadenlänge des nördlichen Gebäudeabschnittes. 
Dagegen erhoben die SBB Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 6. November 2014 guthiess und die Sache zur Behandlung der weiteren Rügen an das Baurekursgericht zurückwies (VB.2014.00206). Dieses hiess die vereinigten Rekurse mit Entscheid vom 9. Februar 2018 teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Bauentscheid vom 20. November 2012 mit einer Auflage, wonach die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerin vor Baubeginn die Einhaltung der zulässigen Ausnützungsziffer nachzuweisen und dem Amt für Baubewilligungen eine entsprechend abgeänderte Berechnung einzureichen und zu bewilligen habe. 
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und Mitbeteiligte am 15. März 2018 an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 18. April 2018 wurde das Beschwerdefahren (VB.2018.00162) einstweilen sistiert, wobei der Bauherrschaft aufgegeben wurde, das Verwaltungsgericht bis spätestens 31. Oktober 2018 über den Stand des Verfahrens zu informieren. 
Am 8. Mai 2018 bewilligte die Bausektion Abänderungspläne zum Beschluss vom 20. November 2012 und eröffnete gleichzeitig die gewässerschutz-, konzessions-, und altlastenrechtlichen Bewilligungen der Baudirektion vom 24. April 2018 sowie den Feststellungsbeschluss des Stadtrats vom 22. November 2017 betreffend das Natur- und Landschaftsschutzobjekt KSO-52.01 "Bahnhof X.________". Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 bewilligte die Bausektion weitere Abänderungspläne. 
Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse von A.________ und Mitbeteiligten vereinigte das Baurekursgericht und wies sie mit Entscheid vom 26. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhoben A.________ und Mitbeteiligte am 3. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2019.00374). Dieses nahm mit Verfügung vom 18. Juni 2019 das Beschwerdeverfahren VB.2018.00162 wieder auf und vereinigte am 9. August 2019 die Beschwerdeverfahren VB.2018.00162 und VB.2019.00374. 
A.________ sowie Mitbeteiligte stellten mit Eingabe vom 9. September 2019 den Antrag, das Verfahren zu sistieren bis über die Rekurse gegen die kommunale Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht für das Bahnhofareal Zürich Tiefenbrunnen entschieden sei. Dieses Gesuch um Verfahrenssistierung und Verfahrensvereinigung wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ab. 
Am 17. September 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden in den vereinigten Verfahren VB.2018.00162 und VB.2019.00374 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. November 2020 führen A.________ und mehrere Mitbeteiligte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien unter Bestätigung des Baurekursentscheids vom 28. Februar 2014 die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (VB.2014.206) und vom 17. September 2020 (VB.2018.00162, VB.2019.00374), die Bauentscheide der Bausektion des Stadtrats vom 20. November 2012, vom 3. September 2013, vom 8. Mai 2018, vom 31. Oktober 2018, der Stadtratsbeschluss vom 22. November 2017 sowie die Baudirektionsverfügungen vom 3. Juli 2012 und vom 24. April 2018 aufzuheben und die Baubewilligungen zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion verzichtet mangels inhaltlicher Betroffenheit auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden sowie die Beschwerdegegnerin nehmen erneut Stellung und halten an ihren Anträgen fest. 
 
C.  
Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 reichen die Beschwerdeführenden "Bemerkungen mit Sistierungs- und Koordinationsantrag" ein. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 30. April 2021 betreffend die Gestaltungsplanpflicht Tiefenbrunnen sei auch im vorliegenden Verfahren von Relevanz. Das Verwaltungsgericht habe die Gestaltungsplanpflicht aus denselben ortsbaulichen Überlegungen und Begründungen geschützt, wie sie die Beschwerdeführenden in ihrer Einordnungsrüge im Baubewilligungsverfahren vorgebracht hätten (fehlende Rücksichtnahme auf die durchlässige Überbauung an der Hanglage sowie fehlende Rücksichtnahme auf die Seefront). 
 
E.  
Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 haben die SBB Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Gestaltungsplanpflicht an das Bundesgericht erhoben (hängiges Verfahren 1C_348/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz vom 17. September 2020 steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Zwischenentscheid vom 6. November 2014 kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Wohnliegenschaften, die grösstenteils einzig durch die W.________strasse von der westlich davon gelegenen Bauparzelle getrennt sind oder sich an der Hanglage unmittelbar dahinter befinden. Sie bringen vor, indem die Vorinstanz die Baubewilligung bestätigt habe, dürfe ein einziger 135 m langer und überhoher Gebäuderiegel als Wand errichtet werden. Dieser werde sich vor ihren Wohnliegenschaften quer in die heute weitgehend freie Sicht gegen den See und auf die südwestliche Sonnenseite stellen. Angesichts der Grösse des Bauprojekts und der damit einhergehenden räumlichen Auswirkungen sind die Beschwerdeführenden nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022 E. 1 mit Hinweis). Auf ihr Rechtsmittel ist deshalb im Grundsatz einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.1). Für die behauptete Verletzung von Grundrechten unter Einschluss des Willkürverbots gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5).  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Anträge der Beschwerdeführenden auf Aufhebung auch der unterinstanzlichen Entscheide des Baurekursgerichts, der Bauentscheide der Bausektion, des Stadtratsbeschlusses sowie der Baudirektionsverfügungen (vgl. Sachverhalt B). Diese wurden durch die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (VB.2014.00206) und vom 17. September 2020 (VB.2018.00162, VB.2019.00374) ersetzt und gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; Urteil 1C_553/2020 vom 24. Februar 2022 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter die Durchführung eines Augenscheins, legen aber in keiner Weise dar, welcher entscheiderhebliche Sachverhalt damit bewiesen werden soll. Dieser Beweisantrag ist daher abzulehnen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auf gleiche und gerechte sowie beförderliche Behandlung, sei verletzt worden. Zur Begründung führen sie aus, die Nachbarschaft sei genötigt worden, gegen zwei Baurekursentscheide Beschwerde zu führen, die sachgerecht und prozessökonomisch hätten vereinigt werden müssen. Sistierungsanträge der Bauherrschaft seien regelmässig aus prozessökonomischen Gründen genehmigt, Koordinierungs- und Sistierungsanträge der Beschwerdeführenden aus prozessökonomischen Gründen hingegen abgewiesen worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei diese Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens nicht verspätet, weil sie nicht bereits in der Rechtsschrift erhoben worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren erst angehoben worden.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht nicht auf die verspätet vorgebrachte Rüge eingetreten sei. Die Beschwerdeführenden hätten zur Begründung der angeblichen Fairnessgebotsverletzung nichts vorgebracht, was sie nicht bereits im Rahmen der Rekurseingabe hätten vorbringen können. Ihre Behauptung, sie hätten die Verletzung des Fairnessgebots zulässigerweise erst gerügt, als das "Fass übergelaufen" sei, gehe ins Leere.  
 
2.3. Es kann auf diese schlüssige Erwägung verwiesen werden (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Selbst wenn die Rüge nicht verspätet wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren verletzt sein soll. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um ein grosses und komplexes Bauvorhaben. Eine unzulässige Abspaltung von Einzelfragen ist weder ersichtlich, noch von den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich dargetan. Das Verfahren hat sich unter anderem auch wegen den von ihnen ergriffenen Rechtsmitteln in die Länge gezogen. Dies ist zwar ihr Recht, gleichzeitig nehmen sie damit aber in Kauf, dass das Verfahren länger dauert.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das streitige Baugrundstück liege auf Landanlagekonzessionsland. Hierfür habe das Parlament für das Gebiet des Bahnhofs Tiefenbrunnen eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt (Art. 4 Abs. 11 der kommunalen Bau- und Zonenordnung [BZO]). Die Stadt Zürich habe damit eine die vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erkannten Landanlage-Richtlinien ersetzende Planung vorgenommen. Diese Bestimmung sei im Sinne von § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 des Kantons Zürich (LS 700.1; PBG/ZH) voranzuwenden. Bis auf die Festsetzung der Gestaltungsplanpflicht sei keine planerische Neuordnung erfolgt. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach mit einer Aufzonung um ein Geschoss ein Schutz des empfindlichen Seeufers erreicht werden solle, sei jedenfalls nicht verständlich. Die Verweigerung der negativen Voranwendung einer Gestaltungsplanpflicht verletze Art. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG. Die negative Vorwirkung der Gestaltungsplanpflicht liege im Übrigen auch im öffentlichen Interesse an der gebotenen Rücksichtnahme im empfindlichen Gebiet. Eine Interessenabwägung gemäss § 234 PBG/ZH ergebe, dass die Gestaltungsplanpflicht negativ vorwirken müsse.  
 
3.2. Gemäss § 234 PBG/ZH ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.  
 
3.3. Die Vorinstanz führte aus, diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bestünde kein Planungsvakuum mehr. Die Stadt habe das durch den Wegfall der Landanlagen-Richtlinien entstandene Planungsvakuum bereits mit einer Aufzonung des Baugrundstücks von einer W3 in eine W4 erfüllt. Die Parzelle sei bereits im Lichte der nicht mehr massgebenden kantonalen Richtlinien neu "beplant" (vgl. E. 5.1.3 des angefochtenen Entscheids). Weiter stehe auch die Gestaltungspflicht dem Bauvorhaben bzw. der Baureife des Grundstücks im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts diene § 234 PBG/ZH ausschliesslich der Plansicherung und nicht allgemein der Voranwendung künftigen Rechts. Die Gestaltungsplanpflicht könne per se, im Gegensatz zu konkreten Bauvorschriften, noch keine negative Vorwirkung im Sinne von § 234 PBG/ZH entfalten (vgl. E. 5.1.4 des angefochtenen Entscheids).  
 
3.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es bestehe vorliegend kein planerisches Vakuum, sondern die Parzelle sei bereits beplant. Der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz festhielt, mit der Aufzonung des Baugrundstücks im Rahmen der BZO-Revision 2016 sei das entstandene Planungsvakuum gefüllt worden. Das vorliegend im Streit liegende Bauvorhaben ist sodann auf eine Baubewilligung aus dem Jahr 2012 zurückzuführen. Darauf hat die anstehende allfällige Rechtsänderung bzw. allfällige Inkraftsetzung einer neuen Regelung, welche der Gemeinderat erst am 25. Oktober 2017 festgesetzt hatte und noch nicht rechtskräftig ist, keine Auswirkung. Die Realisierung der Gestaltungsplanpflicht wird vom Bundesgericht im hängigen Verfahren 1C_348/2021 zu prüfen sein.  
Die Rechtmässigkeit des zu realisierenden Bauvorhabens ist - mangels einer speziellen übergangsrechtlichen Regelung - nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Prüfung, d.h. der Gesuchsbeurteilung gilt (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 470 E. 4.2, 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entscheidend ist mithin die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Stammbaubewilligung im Jahr 2012. Wird folglich das hängige Baubewilligungsverfahren von der geplanten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gestaltungsplanpflicht nicht tangiert, besteht auch kein Anlass, die beiden Verfahren zu koordinieren. Die zur Diskussion stehende Gestaltungsplanpflicht steht dem hängigen und vorliegend zu beurteilenden Bauverfahren auf Kat. Nr. RI5374 demnach nicht entgegen. Das der Bauzone zugewiesene Grundstück erweist sich als baureif. Die Nichtanwendung von § 234 PBG/ZH durch die Vorinstanz kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. 
Ob darüber hinaus, wie von der Vorinstanz erwogen, ohnehin nicht feststeht, dass das projektierte Bauvorhaben den Voraussetzungen des noch nicht in Kraft getretenen Art. 4 Abs. 11 BZO nicht genügen würde, braucht folglich nicht geklärt zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe das überhohe, fassadenbündige Vollgeschoss des geplanten Neubaus in willkürlicher Weise als Attikageschoss qualifiziert. Dies obschon es offenkundig ein unzulässiges Vollgeschoss und daher gemäss § 292 PBG/ZH nicht bewilligungsfähig sei. Die ästhetische Beurteilung des fassadenbündig geschlossenen Geschosses als Dachgeschoss sei sachlich nicht vertretbar. Ihre Begründung, weshalb das nicht wie ein Dachgeschoss wirkende vierte Geschoss auf dem 39,1 m langen Gebäudeteil zulässig sei, erweise sich als widersprüchlich und zirkelschlüssig. Die Drittelsregel wandle sich contra legem von einer Ästhetiknorm zu einer Geschosszahlausnahme und dabei zu einer unzulässigen Regelausnahme. 
 
4.1. Gemäss § 292 lit. b PBG/ZH dürfen Dachaufbauten - von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Diese Bestimmung hält das strittige Bauvorhaben gemäss der Vorinstanz ein. Als "betreffende Fassadenlänge" im Sinne von § 292 PBG/ZH habe vorliegend die gesamte Fassadenlänge von 135 m zu gelten. Das von den Beschwerdeführenden beanstandete Geschoss unterschreite mit 39,1 m das zulässige Drittel um mehr als 10 %. Die Drittelsregel sei eingehalten (vgl. E. 6.3.4 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend einer langjährigen verwaltungsgerichtlichen Praxis dürften Dachaufbauten bis zur Fassadenflucht des darunter liegenden Vollgeschosses vorstossen, d.h. mit der betreffenden Fassade bündig sein. Zudem sei es gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, solche Bauten seitlich bis zu der Stirnseite der Baute, d.h. an die Gebäudeecken der betreffenden Traufseiten zu rücken. Entscheidend sei, dass das Dachgeschoss immer noch als solches zu erkennen sei und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittle. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das mit grossen Glasflächen gestaltete Dachgeschoss unterscheide sich auch darin von den Vollgeschossen, dass es durch seine Höhe merklich leichter wirke. Im Übrigen kenne die Praxis zu § 292 PBG/ZH keine schematische Höhenbegrenzung (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids).  
Bereits im ersten Rechtsgang 2014 erwog die Vorinstanz, das Gebäude mit seiner durchgehend einheitlich gestalteten und materialisierten Fassade verfüge, trotz der horizontalen Abstufung im dritten Obergeschoss, klar über ein einheitliches Erscheinungsbild. Diese Auffassung bestätigte die Vorinstanz nunmehr erneut und hielt fest, das zweistöckige Bindeglied ändere nichts daran, dass sich die "betreffende Fassadenlänge" über das gesamte geplante Gebäude ziehe. Es sei im Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbehörde gestanden, aus ästhetischen Gründen ein nur zweistöckiges Bindeglied zugunsten einer volumetrischen Differenzierung und einer Stufung der Silhouette mit drei unterschiedlichen Höhen zu akzeptieren. Aufgrund dieser Gliederung trete das Bauprojekt überdies nicht als unerwünschter Riegel zum See in Erscheinung (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). 
 
4.2. Dass die Vorinstanz § 292 PBG/ZH hinsichtlich der Frage der massgeblichen bzw. betreffenden Fassadenlänge krass falsch ausgelegt hätte, ihre Beurteilung in dieser Hinsicht in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht hervor. Entgegen ihren Ausführungen hat die Vorinstanz die Ästhetik des Bauvorhabens, insbesondere des Attikageschosses, nicht ohne sachbezogene Begründung und einzig aufgrund ihres "rein empfindungsgemässen Wohlgefallen an der Leichtigkeit eines verglasten obersten Geschosses" beurteilt. Stattdessen hat sie nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie die gesamte Länge des geplanten Gebäudes als massgebend betrachtet und nicht nur, wie von den Beschwerdeführenden beantragt, einen Teilabschnitt. Wie den aktenkundigen Plänen und den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden kann, weist die Fassade eine einheitliche Materialisierung auf und bildet optisch eine baulich-architektonische Einheit. Dass dabei das geplante Gebäude im dritten Obergeschoss nicht durchgehend geführt werden soll, sondern - zugunsten einer erwünschten gegliederten Gestaltung - auf einer Länge von rund 15 m unterbrochen wird, lässt den betroffenen Fassadenteil immer noch als zur fraglichen Dachfläche zugehörig erscheinen. Trotz dieser Abstufung verfügt das Gebäude über ein einheitliches Erscheinungsbild. Unter diesen Umständen kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass die Vorinstanz das Attikageschoss nicht als Vollgeschoss beurteilt hat. Die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung in Bezug auf § 292 PBG/ZH ist unbegründet.  
Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführenden nichts, es handle sich um ein überhohes Attikageschoss, welches gegen § 49a Abs. 2 PBG/ZH verstosse. Gemäss dieser Bestimmung sei immer nur ein Attikageschoss zulässig. Dies sei ohne Weiteres so zu verstehen, dass nach Ortsgebrauch ein Attikageschoss nicht mehr als Dachgeschoss erachtet werde, wenn es mit fassadenbündig senkrechten Aussenwänden die Höhe von zwei Normalgeschossen erreiche. § 49a Abs. 2 PBG/ZH stelle eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass von einem Attikavolumen, das bis weit in die Höhe eines zweiten Dachgeschosses reiche, ein Zurückweichen unter die virtuelle Dachschräge verlangt werden könne. Vorliegend rücke das überhohe Dachgeschoss nicht entsprechend der virtuellen Dachschräge zurück. Auch aus diesen Einwänden ergibt sich indes nicht, dass die vorinstanzliche Berechnung betreffend die Höhe des Attikageschosses offensichtlich unrichtig wäre. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden geht fehl. § 49a Abs. 2 PBG/ZH erlaubt über Flachdächern ein Attikageschoss. Insofern ist kein Widerspruch erkennbar. Alleine dadurch, dass das Attikageschoss vorliegend etwas höher dimensioniert ist als im Normalfall, wird dieses, wie von der Vorinstanz erwogen, noch nicht zu einem (unzulässigen) zweiten Dachgeschoss. Die Vorinstanz hat sodann auf ihre Praxis verwiesen, wonach § 292 PBG/ZH keine schematische Höhenbegrenzung kenne (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass die vertikale Abmessung des Attikageschosses den weiteren gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 281 PBG/ZH) nicht entspreche, ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich dargetan. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführenden machen weiter eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG/ZH geltend. Das im Streit liegende Bauprojekt ordne sich nicht ein, weil es sich als 135 m langer Riegel vor den mit Punkthäusern bebauten dahinter liegenden Hang setze und so jeden ortsbaulichen und landschaftlichen Bezug zum Quartier sowie dem davor liegenden Seeufergebiet und dem See vermissen lasse. Die Vorinstanz habe die unmittelbare bauliche Umgebung nicht beachtet und sich stattdessen an der 170 m entfernt gelegenen Mühle Tiefenbrunnen sowie am 300 m entfernten Stadtquartier Seefeld orientiert und diese als massgeblich für die Einordnungsprüfung bezeichnet. Damit habe sie den Referenzperimeter zur Qualifikation der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung willkürlich bestimmt.  
 
5.2. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH). Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH kommt den örtlichen Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen von § 238 PBG/ZH indes nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, weil dies mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Seinerseits greift das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV hingegen nur in die Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kantonalen Behörden ein, wenn diese die Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6).  
 
5.3. Wie die Vorinstanz erwog, wird das Baugebiet längsseitig von befahrenen Verkehrsträgern (der W.________strasse und mehrspurigen Geleisen auf der östlichen und der U.________strasse auf der westlichen Seite) geprägt und befindet sich in einiger Entfernung zum See und zur Hangbebauung bzw. zum über 50 m entfernten Wohnquartier am Hang. Es ist folglich nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die kantonalen bzw. kommunalen Behörden das Baugebiet aufgrund seiner besonderen Lage in der Ebene des Gleisfeldes zwischen U.________strasse und S-Bahngleis, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, nicht mit dem Gebiet am Hang verglichen haben, auch wenn beide Gebiete der W4 zugeteilt sind. Wenn sich die kommunale Baubehörde am grobkörnigen benachbarten Areal und nicht am relativ kleinteiligen Volumen der Hangbebauung orientiert hat, liegt dies, wie von der Vorinstanz festgehalten, in ihrem Ermessen. Dies gilt umso mehr, als das Bauland angesichts der abgesetzten, besonderen Lage weder dem Uferbereich noch der Hangbebauung zugehörig erscheint und zudem bereits heute zu Gewerbezwecken genutzt wird.  
Wenn die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, weder die zur Hangbebauung dazwischen liegenden Bahngeleise noch die seeseitig dazwischen liegende W.________strasse hebe den Bezug auf, zeigen sie damit nicht auf, inwiefern die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Gebiete sowohl bezüglich Parzellenstruktur, Topographie als auch Nutzung unterscheiden. Mitunter ist im Baugebiet der Wohnanteil auf 0 % festgesetzt worden, was ausschliesslich Büro- und Gewerbenutzung ermöglicht. Dass diese Nutzung eine möglichst zusammenhängende grosse Fläche erfordert, die flexibel unterteilbar und erschliessbar ist, leuchtet ein. Die Orientierung an der etwas weiter entfernten Mühle Tiefenbrunnen und dem Stadtquartier Seefeld kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht als geradezu willkürlich bezeichnet werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach die Mühle Tiefenbrunnen ein historischer, atypischer Gebäudekomplex sei und das Quartier Seefeld in einer anderen Zone (Quartiererhaltungszone) sei und ein charakteristisches, ausgeprägtes Blockrandbebauungsmuster aufzeige. Wie den Akten und der Stellungnahme der Bausektion entnommen werden kann, führt der geplante Neubau ein Bebauungsmuster fort, das aus städtebaulichen Gesichtspunkten plausibel ist und dem Ort gerecht wird. 
Die Vorinstanz erwog zudem, das Projekt halte die Grundmasse der Regelbauweise der relevanten Bauzone W4 ein. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, jedenfalls nicht substanziiert. Ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens könne gemäss der ständigen Rechtsprechung nur aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Es ist insofern unerheblich, dass allenfalls auch eine andere Gestaltung und Verteilung des Gebäudevolumens möglich wäre. Dass die Vorinstanz die Ansicht der kommunalen Baubewilligungsbehörde teilt, wonach durch die gestaffelte Silhouette mit drei unterschiedlichen Höhen erreicht werde, dass der langgestreckte Baukörper nicht als eigentlicher Riegel zum See hin in Erscheinung trete und sich gemäss § 238 PBG/ZH in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordne, ist nachvollziehbar. Die gegenteilige Annahme der Beschwerdeführenden lässt die vorinstanzliche Beurteilung nicht als geradezu willkürlich erscheinen. Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz die Gesamtwirkung des Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilt hat. Die Vorinstanz hat dementsprechend eine den Anforderungen gemäss § 238 PBG/ZH genügende Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung des Bauprojekts zu Recht bejaht. 
Schliesslich kann den Beschwerdeführenden auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, da sich die Vorinstanz nicht mit der Masterplanung bzw. Testplanung "Marina Tiefenbrunnen" als fundierte Fachmeinung und Analyse der ortsbaulichen Gegebenheiten und Erfordernisse auseinandergesetzt habe. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert und festgehalten, dass es sich bei diesem Masterplan um ein strategisches Instrument handle, welchem keine Behördenverbindlichkeit zukomme (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden ist folglich zu verneinen. 
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführenden überdies vorbringen, dem projektierten Neubau fehle es an der Sicherung einer rechtsgenügenden Erschliessung, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aktenkundig ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, hat die Beschwerdegegnerin mit der C1.________ AG, welche über ein Baurecht auf der Bauparzelle verfügt, eine Vereinbarung abgeschlossen. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Recht zum Abbruch der Staubsaugeranlage und der (Mit-) Beanspruchung der vom Baurecht der C1.________ AG erfassten Umgebungsfläche erlangt. Letztere hat ihre Zustimmung zur Realisierung des Bauvorhabens inklusive des Rückbaus der Staubsaugeranlage bzw. deren Integration innerhalb des geplanten Gebäudes erteilt. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht diesbezüglich folglich kein erschliessungstechnisches Hindernis mehr. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass allenfalls bei der Erteilung der (Stamm-) Baubewilligung 2012 noch ein privatrechtliches Bauhindernis bestanden hat. 
Wenn sich die Vorinstanz nicht weiter mit dieser Rüge betreffend die Stammbewilligung auseinandergesetzt hat, stellt dies auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführenden dar. Die Prüfungs- und Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im Einzelnen einzugehen hat. Die Vorinstanz durfte sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, konnten die Beschwerdeführenden den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. 
Inwiefern es dem Bauprojekt aus anderen Gründen an einer hinreichenden Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG mangeln soll, ist sodann weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich dargetan. Dies gilt umso mehr, als sie nicht darlegen, inwiefern das durch die Neupositionierung der Staubsaugeranlage angeblich hervorgerufene "wesentlich andere Verkehrsregime" einen Einfluss auf die Erschliessung des Projekts haben soll. Unzutreffend ist mithin auch ihre vor dem Bundesgericht nur sehr summarisch begründete Behauptung, das zweite Projekt sei als Alternativprojekt und nicht als Änderungsprojekt zu behandeln. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt hat, wurde das Bauprojekt in seinen Grundzügen nicht wesentlich verändert, stattdessen wurden einzig untergeordnete Änderungen bzw. Ergänzungen und Konkretisierungen vorgenommen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). 
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Damit wird der Sistierungs- und Koordinationsantrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos (vgl. E. 3.4 hiervor). Im Übrigen zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die streitige Frage der Einordnung des Bauprojekts unabhängig vom Ausgang des noch hängigen Verfahrens betreffend die Gestaltungsplanpflicht entschieden werden kann. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat zudem Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem Stadtrat von Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier