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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_67/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ, 
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2022 (RT220022-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Andelfingen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Andelfingen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 810.40 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. März 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, dass die Anträge des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen bezirksgerichtlichen Entscheid hätten (Zufriedenheitsumfrage für GVZ-Kunden; zumindest teilweise Aufhebung der Versicherungspflicht), dass der Beschwerdeführer hingegen im Zusammenhang mit diesem Entscheid keine konkreten Anträge gestellt habe, dass die Beschwerde ungenügend begründet worden sei und dass die erstmals vor Obergericht sinngemäss erhobene Verjährungseinrede nur in Form einer Hypothese formuliert worden sei, weshalb darauf nicht einzugehen sei. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Es genügt den dargestellten Rügeanforderungen (oben E. 2) nicht, wenn der Beschwerdeführer den Gerichten vorwirft, total versagt zu haben, nicht auf die Ungerechtigkeit (betreffend Schätzung der Gebäudewerte durch die Beschwerdegegnerin) eingegangen zu sein, seine Unschuld ungeprüft ausgehebelt zu haben, die vorsätzlichen Fehler der Beschwerdegegnerin zu belohnen und eine finanziell ausgebeutete Berufsgruppe zu bestrafen. Darin liegt keine gezielte Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Verfahren zudem nicht überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Gebäudewerte zu hoch geschätzt hat. Es ist keine Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin oder die kantonalen Gerichte und kann ihnen deshalb keine Ermahnungen erteilen, wie dies der Beschwerdeführer wünscht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg