Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_9/2022
Urteil vom 10. Mai 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
7. Februar 2022 (9C_33/2022 (I 2021 37)).
Nach Einsicht
in die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 20. April 2022 gegen das Urteil 9C_33/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Februar 2022,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2022 auf eine Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2021 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist,
dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweisen),
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Revision namentlich nicht dazu dient, allfällige frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_6/2021 vom 26. Februar 2021 mit Hinweis),
dass die Eingabe vom 20. April 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da darin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG angerufen werden, sondern der Gesuchsteller einzig seinen Standpunkt der vorangegangenen Verfahren wiederholt und die eigene Sicht der Dinge darlegt,
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold