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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_255/2024  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2024 (LZ230016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern eines 2021 geborenen Sohnes. 
Mit Urteil vom 20. März 2023 beliess das Bezirksgericht Meilen das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, setzte die Vor- und den Nachnamen des Kindes fest, teilte die Obhut der Mutter zu, unter Regelung des persönlichen Verkehrs für verschiedene Phasen sowie unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, und setzte die Kindesunterhaltsbeiträge für verschiedene Phasen fest. 
Auf beidseitige Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Kind mit Urteil vom 14. März 2024 unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter und regelte Namen, Besuchsrecht (diverse Phasen mit zunehmender Ausdehnung), Erziehungsbeistandschaft sowie Unterhaltsbeiträge. 
Mit Beschwerde vom 20. April 2024 (Postaufgabe 21. April 2024) wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge, um Erteilung eines von Beginn weg an zwei Tagen pro Woche stattfindenden Besuchsrechts und eines Ferienrechts von fünf Wochen, um Neufestsetzung angemessener Kindesunterhaltsbeiträge und um Namensänderung für das Kind. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Anhörung verschiedener Zeugen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Soweit es um Geldforderungen geht, sind bezifferte Anträge zu stellen (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b); dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren und auch bereits im kantonalen Verfahren, unbekümmert um die dort für den Kindesunterhalt geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und 5). 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Sodann ist das Verfahren vor Bundesgericht schriftlich (Art. 57 f. und 105 BGG) und das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab, insbesondere hört es keine Zeugen an (BGE 136 III 209 E. 6.1). 
 
2.  
In Bezug auf die Statusfragen stellt der Beschwerdeführer hinreichende Rechtsbegehren. Er setzt sich aber nicht in sachgerichteter Weise mit den ausführlichen Erwägungen des insgesamt 75-seitigen obergerichtlichen Urteils auseinander: In Bezug auf das Sorgerecht beschränkt er sich auf abstakte Aussagen und Statistiken, betreffend das Besuchsrecht rechnet er die anfängliche Phase mit einer Stundenkalkulation auf einen langen Zeitraum hoch und bemängelt, die gewährten Besuchzeiten seien völlig ungenügend, zum beantragten Ferienrecht äussert er sich nicht und im Kontext mit der Namensgebung beschränkt er sich pauschal auf die Kritik, der italienische Namen sei dem arabischen vorgezogen worden, was nicht angehe. In all diesen Punkten fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet bleibt. 
In Bezug auf die Unterhaltsfestsetzung scheitert die Beschwerde bereits an den fehlenden bezifferten Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine zu hohe und seine Karriere behindernde Unterhaltslast und listet verschiedene Schemen auf, ohne dass sich diesen konkret entnehmen liesse, auf welchen Betrag er den Kindesunterhalt festgesetzt wissen möchte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli