Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_266/2024
Urteil vom 10. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. April 2024 (LE230024-O/U).
Sachverhalt:
Mit Eheschutzurteil vom 28. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Juli 2022 fest und regelte die rechtlichen Folgen. Unter anderem stellte es den gemeinsamen Sohn unter die Obhut der Mutter und legte das Besuchsrecht des Vaters sowie den von diesem zu tragenden Kindesunterhalt fest.
In Bezug auf die Kindesbelange erhob der Vater eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. April 2024 abwies.
Mit Eingabe vom 28. April 2024 wendet sich der Vater mit einer Vielzahl von Begehren, welche grossteils eher Statements und Erklärungen sind, an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Am 2. Mai 2024 ging eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen:
1.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Der Beschwerdeführer erhebt weder explizit noch der Sache nach Verfassungsrügen, sondern er übt mit weitschweifigen und kaum auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezogenen Ausführungen sinngemäss appellatiorische Kritik an diesem. Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli