Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_24/2024
Urteil vom 10. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. April 2024 (PC240007-O/U).
Sachverhalt:
In einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils standen sich der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau gegenüber, welche durch die Beschwerdegegnerin vertreten wurde. Dabei verpflichtete ihn das Bezirksgericht Winterthur mit (nach Weiterzügen zwischenzeitlich rechtskräftigem) Urteil vom 27. Juli 2023, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 11'270.-- zu bezahlen.
Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege leistete die Gerichtskasse der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts vom 27. Februar 2024 vorschussweise die Entschädigung von Fr. 11'270.--, womit die entsprechende Forderung gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen überging.
Mit Beschwerde vom 29. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag, der Betrag von Fr. 11'270.-- sei der Beschwerdegegnerin nicht auszubezahlen; ferner verlangte er sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Staatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft über die von ihm erhobenen Anzeigen gegen die involvierten Bezirksrichter, Oberrichter und Bundesrichter entschieden hätten. Mit Urteil vom 22. April 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Rechtsbegehren, die eher Statements darstellen, an das Bundesgericht (er fordere Beweis, dass die Bundesrichter in seinem Fall entscheiden dürften; er fordere eine klare Antwort, ob das Bundesgericht seit ein paar Jahren zu einer Privatfirma mutiert sei; die Beschwerde müsse von integeren Menschen beurteilt werden; etc.). Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorschussweise erfolgten Auszahlung einer Parteientschädigung, welche materiell vom Beschwerdeführer geschuldet ist, durch die Gerichtskasse und der damit verbundenen Legalzession nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Weil der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nicht dieses Rechtsmittel, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.
In der Beschwerde werden weder explizit noch der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Die Ausführungen würden nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, denn der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Polemik und Korruptionsvorwürfe gegenüber den Gerichtsinstanzen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli