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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.119/2003 /bmt 
 
Urteil vom 10. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
U.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Keller, Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
A.________ und sechs Mitbeteiligte, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 9. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kantonale Strafgericht Schwyz erkannte am 27. April 2001: 
"1. U.________ wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen 
 
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 1 Dossier 1 ausgenommen Sachverhalt auf dem Dach 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 1 Dossier 2 
-- gemäss Zusatzanklage A 24/00 Ziffer 1 Dossier 10 
 
- der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne des Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 4 Dossier 1 ausgenommen Sachverhalt auf dem Dach 
 
- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne des Art. 194 Abs. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 3 Dossier 3 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 3 Dossier 4 
- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne des Art. 96 Ziffer 3 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 SVG." 
Es sprach ihn von den übrigen Anklagepunkten frei (Dispositiv-Ziffer2), verurteilte ihn (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 5. September 1996) zu 30 Monaten Zuchthaus und 100 Franken Busse. 
 
Es hielt (u.a.) für erwiesen, dass er in den Jahren 1988 bis 1993 die Tochter seiner damaligen Freundin sowie 1997 bis 1999 mehrere junge Mädchen sexuell missbrauchte bzw. vor ihnen exhibitionierte, indem er ihnen sein Geschlechtsteil vorführte, sie an ihren Geschlechtsteilen ausgriff und sich dabei selber befriedigte oder sich von den Mädchen mit der Hand den Penis reiben liess, wobei er ihnen teilweise schlimme Konsequenzen androhte für den Fall, dass sie jemandem von diesen Vorfällen erzählen sollten. 
 
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, an welches sowohl U.________ als auch die Staatsanwaltschaft appelliert hatten, erkannte am 9. April 2002: 
"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Angeklagten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden die Dispositivziffer 1 betreffend der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und die Dispositivziffer 2 betreffend der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils des Kantonalen Strafgerichts vom 27. April 2001 aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. ergänzt: 
1. U.________ wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen 
 
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 1 Dossier 1 ausgenommen des Sachverhalts auf der ersten Bootsfahrt betr. dem Führen der Hand des Opfers am Penis des Angeklagten bis zur Ejakulation sowie des Sachverhalts auf dem Dach. 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 1 Dossier 2 
-- gemäss Zusatzanklage A 24/00 Ziffer 1 Dossier 10 
 
- der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne des Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 4 Dossier 1 ausgenommen Sachverhalt auf dem Dach 
 
- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne des Art. 194 Abs. 1 StGB 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 3 Dossier 3 
-- gemäss Anklage A 11/00 Ziffer 3 Dossier 4 
- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 SVG." 
Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziffer 2) und verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 5. September 1996 - zu 20 Monaten Gefängnis und 100 Franken Busse (Dispositiv-Ziffer 3). 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Februar 2003 beantragt U.________, dieses Urteil mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, aufzuheben. 
 
Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Weitere Vernehmlassungen sind innert Frist keine eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben, abgesehen von den folgenden Ausführungen, zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
1.2 Zulässiges Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts. Die polizeiliche Verhaftung sowie die Anordnung und Fortführung der Untersuchungshaft, welche der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens zu erdulden hatte, waren nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Kantonsgericht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als er sich darüber beklagt. 
 
Er macht zwar geltend, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit seiner Rüge nicht auseinandergesetzt habe, die auf seiner rechtswidrigen Inhaftierung "aufbauend produzierten Ermittlungs- und Untersuchungsakten" seien nicht verwertbar. Welche Beweismittel konkret unzulässig erlangt worden sein sollen, legte der Beschwerdeführer allerdings weder an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, noch tut er dies in der staatsrechtlichen Beschwerde. Das erstaunt nicht, da es sie offensichtlich nicht gibt: Durch eine unzulässige Beugehaft könnte allenfalls ein unwahres Geständnis erpresst werden, sie ist jedoch von vorn herein nicht geeignet, die Aussagen der von einer solchen Zwangsmassnahme nicht betroffenen Zeugen zu beeinträchtigen. Da der Beschwerdeführer in allen wesentlichen Punkten nicht geständig ist und dementsprechend nicht auf Grund eigener Zugeständnisse, sondern gestützt auf Belastungen Dritter - insbesondere der Opfer -, verurteilt wurde, konnte das Kantonsgericht ausschliessen, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angeprangerte Inhaftierung den Prozessausgang hätte beeinflussen können. Es hatte nicht über die Rechtmässigkeit der Verhaftung und der Untersuchungshaft zu befinden und brauchte sich unter diesen Umständen zum völlig unsubstanziierten, offenkundig unbegründeten Einwand gegen die Verwertbarkeit der Belastungsbeweise nicht zu äussern. Es verletzte daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem es dies unterliess, die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungsrichterin und ihre Sachbearbeiterin seien befangen gewesen, weil sie zu Beginn der Untersuchung A.________ und deren Mutter zu Hause besucht hätten, um sich gegenseitig kennen zu lernen und dem Kind die Angst vor einer Befragung zu nehmen, ohne ihm oder wenigstens seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, diesem Besuch beizuwohnen. Die Untersuchungsrichterin hätte zudem einen eigentlichen Ausschlussgrund gesetzt, indem sie anlässlich dieses inszenierten Freundschafts- und "Verschwesterungs"besuchs Geschenke - eine Zeichnung von A.________ und eine von ihr gebastelte Papierkrawatte - angenommen habe. Dass sie diese Gegenstände später zu den Akten gegeben habe, sei unerheblich: "mit der von ihr praktizierten Wegführung und späteren Entäusserung des Geschenkgegenstandes dokumentierte die Untersuchungsrichterin den Bestand ihres Schenkungsempfangswillens und ihrer neuen Eigentümerstellung unmissverständlich" und schloss sich dadurch selber vom Verfahren aus. Da alle von einer ausgeschlossenen Magistratin erstellten Akten von Amtes wegen aus dem Verfahren zu weisen seien, sei das Kantonsgericht anzuhalten, alle nach dem erwähnten Vorfall von oder unter Mitwirkung der Untersuchungsrichterin produzierten Akten zu entfernen. 
2.2 Die Untersuchungsrichterin hat von der Geschädigten A.________ eine selber gebastelte Papierkrawatte mitsamt einem selbst bemalten Geschenkpapier erhalten und diese Gegenstände zu den Akten genommen. Es ist nicht ersichtlich, was an diesem Vorgehen irregulär gewesen sein sollte. Dass sie dem siebenjährigen Kind diesen Vorgang nicht erklärte, sondern es im Glauben liess, sie beschenkt zu haben, ist nicht zu beanstanden. Ihr deswegen vorzuwerfen, sie habe - wenn auch nur vorübergehend - ein nach § 52 Abs. 1 lit. e der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO) verpöntes Geschenk angenommen, erscheint geradezu abwegig. 
 
Vor allem aber hat das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.2 S. 20 ff.) das Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsrichterin und deren Sachbearbeiterin als verspätet beurteilt, weil es nicht bereits im Untersuchungsverfahren oder spätestens vor Strafgericht erhoben worden sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander; er legt insbesondere nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht die einschlägigen Bestimmungen der GO (§§ 55 ff.) willkürlich angewandt haben soll, indem es verlangt, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden müssen, und das ist auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ablehnungsgründe nach Treu und Glauben ohnehin sofort geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Das Kantonsgericht hat somit die Verfassung keineswegs verletzt, indem es das Ablehnungsbegehren als verspätet ablehnte. Die Rüge wäre somit abzulehnen, wenn - was nach dem Gesagten nicht der Fall ist - darauf eingetreten werden könnte. 
2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es das von einem befangenen Vorderrichter gefällte Urteil in wesentlichen Punkten bestätigt habe. Der Strafgerichtspräsident habe ihn anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offen vorverurteilt und unverblümt mit Folter bedroht. 
 
Auch in diesem Punkt hat das Kantonsgericht, und zwar nach den Ausführungen in der vorhergehenden Erwägung zu Recht, das Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten als verspätet zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Anwalt an der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätten, den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten wegen allfälligen parteiischen Äusserungen zu verlangen. Die Rüge, das Kantonsgericht habe die Verfassung verletzt, weil es das in der Berufung erhobene Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht schützte, ist unbegründet. 
3. 
3.1 Unter dem Titel "Willkürliches Absehen von einer den bestehenden fachlichen Standards genügenden Abklärung des Wahrheitsgehalts der kindlichen Zeugenaussagen und Entscheid unter Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des "in dubio pro reo"-Prinzips" (Beschwerde S. 20) rügt der Beschwerdeführer, seine im Wesentlichen auf die Aussagen der betroffenen Kinder gestützte Verurteilung sei willkürlich, weil deren Wahrheitsgehalt nicht gutachterlich geprüft worden sei. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Strafgerichts kritisiert, geht die Rüge an der Sache vorbei: Anfechtungsgegenstand ist allein der Entscheid des Kantonsgerichts (oben E. 1.2). Nichts zur Stützung seiner Willkürrüge abzuleiten vermag sein wiederholter Hinweis auf die angebliche Parteilichkeit der Untersuchungsrichterin (oben E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die (angeblich) willkürliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid "indiziere" eine "parteiische Befangenheit" des Kantonsgerichts bzw. der daran beteiligten Richter, ist darauf nicht einzutreten, da dies offensichtlich keine substanziierte Befangenheitsrüge darstellt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 In der Sache wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Willkür vor, da es von einer Begutachtung der Kinderaussagen abgesehen habe, obwohl deren Entstehungsgeschichte zweifelhaft gewesen sei und die Kinder beeinflusst worden seien, zum einen von der befangenen Untersuchungsrichterin, aber auch von den Angehörigen; das angefochtene Urteil kranke denn auch an innerer Widersprüchlichkeit, indem es teilweise auf die Aussagen von A.________ abstelle, teilweise aber auch nicht. 
 
Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid (E. 3.2 ff. S. 23 ff.) mit der Problematik der gerichtlichen Beurteilung von Kinderaussagen und dem Erfordernis gutachterlicher Unterstützung im Allgemeinen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es sich unter den konkreten Umständen in der Lage sah, die Aussagen selber abschliessend zu beurteilen. Es hat weiter geprüft, ob den Kindern die Belastung des Beschwerdeführers von der Untersuchungsrichterin oder den Eltern suggeriert worden sein könnte und hat dies jedenfalls für den Kerngehalt der strafrechtlichen Vorfälle ausgeschlossen; es hat dabei auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene These geprüft und verworfen, die Kindseltern hätten sich gegen ihn verschworen und ihn durch die Kinder zu Unrecht belasten lassen. Es hat weiter begründet, weshalb es keinen Widerspruch darin sieht, die Aussagen der Kinder - insbesondere diejenige von A.________ - für glaubhaft und trotzdem einzelne der darauf beruhenden Anklagevorhalte für nicht rechtsgenüglich bewiesen zu halten. 
 
Damit hat das Kantonsgericht bereits alle vom Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde gerügten Punkte geprüft und die Kritik des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Indem dieser in der staatsrechtlichen Beschwerde bloss die bereits vor Kantonsgericht vorgebrachten Beanstandungen wiederholt, ohne sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid substanziell auseinanderzusetzen, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach; darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren von Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: