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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
        
 
 
 
       {T 0/2} 
       4C.32/2004 /lma 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2004  
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________ SA, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg Hinderling, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin, 
 
Gegenstand 
Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb, 
 
Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. September 2003. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
An der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel vom 29. April bis 6. Mai 1999 bot die B.________ GmbH (die Beklagte) in einer Vitrine am Stand der D.________ AG drei Armbanduhren an. Die A.________ SA (die Klägerin) rief das sog. Panel der Messe an und machte geltend, damit würden ihre Rechte an den am 3. Januar 1995 bzw. 22. März 1996 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hinterlegten internationalen Modellen DM/034 818 und DM/035 899 verletzt. Das Panel, ein von der Messe Basel eingesetztes, aus Juristen und Branchenkennern zusammengesetztes Gremium, dessen Tätigkeit durch ein Reglement der Messe geregelt wird, stellte eine teilweise Verletzung der klägerischen Modelle fest und empfahl, die Beklagte einen Revers unterzeichnen zu lassen sowie das Feilhalten und Verkaufen der betreffenden Modelle zu verbieten. Am 3. Mai 1999 unterzeichnete E.________, ein Vertreter der Beklagten, die verlangte - allerdings auf die Standinhaberin D.________ AG lautende - Reverserklärung, mit der die Verpflichtung eingegangen wurde, während der Dauer der Messe die bestrittenen Modelle weder feilzuhalten noch zu verkaufen. 
 
B.  
Mit Klage vom 7. September 2000 gelangte die Klägerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und stellte folgende Rechtsbegehren: 
 
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch das Feilhalten, Verkaufen und Bewerben dreier Armband-Uhrenmodelle gemäss Beilage 1 (ein quadratisches, ein rechteckiges und ein rundes Armband-Uhrenmodell, Ref. Nr. 5970 ACC und 5969 ACC, die Armbanduhren-Kollektion 'C.________' imitierend) an der Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999 in Basel die Rechte der Klägerin aus den internationalen Modellen (WIPO) DM/034 818 (Hinterlegungsdatum: 3. Januar 1995/quadratisches Armbanduhrenmodell) und (WIPO) DM/035 899 (Hinterlegungsdatum: 22. März 1996/ rechteckiges und rundes Armbanduhrenmodell) verletzt und gegenüber der Klägerin unlauteren Wettbewerb begangen hat. 
2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die von ihr anlässlich der Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999 feilgehaltenen drei Uhrenmodelle, wie unter Rechtsbegehren 1 hiervor beschrieben, herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen, in ihr Promotionsmaterial aufzuführen bzw. zu den erwähnten Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken, ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. 
3. Die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 40'000.-- nebst 5 % Zins ab Klageinreichung an die Klägerin zu verurteilen, wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. 
4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, 
a) die Anzahl der von ihr hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor; 
b) die Herkunft der nicht von ihr selbst hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor; 
c) die Anzahl der von ihr verkauften Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor (unter Nennung der Käufer und der Preise); 
d) die Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor, die sich noch im Lager befinden; 
e) die gesamte Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor, die sich in ihrem Besitz befanden; 
f) die gesamte Korrespondenz, alle Bestell-, Liefer- und Konsignationsscheine etc. betreffend Uhrenmodelle gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor; 
anzugeben/vorzulegen. 
5. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten je zweimal in der Grösse je einer Viertelseite in den folgenden Publikationen zu veröffentlichen: 
 
Basler Zeitung; Neue Zürcher Zeitung; Bulletin de la Fédération Horlogère, Le Figaro; Wiener Zeitung; eventualiter seien Art und Umfang der Veröffentlichungen durch das Gericht festzulegen. 
6. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen." 
Mit Urteil vom 11. September 2003 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, 3, 4b und 5 ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein. 
 
C.  
Mit Berufung vom 19. Januar 2004 stellt die Klägerin dem Bundesgericht folgende Anträge: 
 
"1. Das angefochtene Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. September 2003 (P 2000/57) sei aufzuheben und im Sinne der folgenden Rechtsbegehren zu reformieren. 
2. Es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die von ihr anlässlich der Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999 feilgehaltenen zwei Uhrenmodelle gemäss Klagebeilage 1 (ein quadratisches und ein rundes Armband-Uhrenmodell, Ref. Nr. 5970 ACC und 5969 ACC, die Armbanduhren-Kollektion 'C.________' imitierend) herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen, in ihr Promotionsmaterial aufzuführen, bzw. zu den erwähnten Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken, ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. 
3. Die Berufungsbeklagte sei zur Zahlung von CHF 40'000.00 nebst 5 % Zins ab Klageinreichung an die Berufungsklägerin zu verurteilen, wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. 
4. Es sei die Berufungsbeklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, 
a) die Anzahl der von ihr hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor; 
b) die Herkunft der nicht von ihr selbst hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor; 
c) die Anzahl der von ihr verkauften Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor (unter Nennung der Käufer und der Preise); 
d) die Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor, die sich noch im Lager befinden; 
e) die gesamte Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor, die sich in ihrem Besitz befanden; 
f) die gesamte Korrespondenz, alle Bestell-, Liefer- und Konsignationsscheine etc. betreffend Uhrenmodelle gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor; 
anzugeben/vorzulegen. 
5. Die Berufungsklägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Berufungsbeklagten je zweimal in der Grösse je einer Viertelseite in den folgenden Publikationen zu veröffentlichen; 
 
Basler Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, Bulletin de la Fédération Horlogère; Le Figaro, Wiener Zeitung; eventualiter seien Art und Umfang der Veröffentlichungen durch das Gericht festzulegen; 
6. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
7. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ebenso seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des kantonalen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen." 
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht, die Berufung abzuweisen. Das Zivilgericht Basel-Stadt verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Im kantonalen Verfahren war bezüglich drei Uhren eine Schutzrechts- und Wettbewerbsverletzung umstritten. Im vorliegenden Verfahren wird nur noch geltend gemacht, die hinterlegten Modelle DM/034 818 (quadratisches Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rundes Armbanduhrenmodell) würden durch das quadratische und runde Armbanduhrenmodell der Beklagten verletzt. Bezüglich des rechteckigen Modells DM/035 899 der Klägerin (rechteckige Armbanduhr), welches auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, wird im vorliegenden Fall keine Verletzung durch das rechteckige Armbanduhrenmodell der Beklagten mehr geltend gemacht. 
 
2.  
In Bezug auf die geltend gemachte Schutzrechtsverletzung ist zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. Am 1. Juli 2002 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG; SR 232.12) in Kraft getreten. Nach Art. 52 Abs. 1 DesG unterstehen eingetragene Muster und Modelle ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer internationalen Modelle DM/034 818 (quadratische Uhr) und DM/035 899 (runde Uhr) geltend, welche Modelle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Designgesetzes unbestritten gültig eingetragen waren. In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beseitigungs- (Ziff. 2), Auskunfts- (Ziff. 4) und Publikationsansprüche (Ziff. 5) sind daher die Bestimmungen des Designgesetzes anwendbar. Die Frage, ob und inwieweit der Gewinn herauszugeben ist (Ziff. 3), richtet sich demgegenüber nach dem Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 20. März 1930 (MMG), welches Gesetz bis zum 30. Juni 2002 in Kraft stand. Es muss daher im Folgenden sowohl unter dem Gesichtspunkt des DesG als auch des MMG geprüft werden, ob die Beklagte durch die von ihr angebotenen beiden quadratischen und runden Uhren die gültig hinterlegten klägerischen Modelle DM/034 818 und DM/035 899 verletzt hat. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 8 DesG erstreckt sich der Schutz des Designrechts auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. Gemäss Art. 9 DesG verleiht das Designrecht dem Rechtsinhaber das Recht, anderen zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Für die Definition des Schutzbereichs des Designrechts ist der Gesamteindruck massgebend, der namentlich durch die wesentlichen Merkmale bestimmt wird, wie sie sich einem am Kauf interessierten Verbraucher präsentieren. Dabei ist für die Beurteilung massgebend, wie der Kaufinteressent die in Frage stehenden Gebrauchsgegenstände in kurzfristiger Erinnerung behält (BGE 129 III 545 E. 2 S. 548 ff. m.w.H.).  
Demgegenüber ist der Schutzumfang nach den Bestimmungen des MMG etwas enger gefasst. Nach Art. 24 Ziff. 1 MMG ist eine Nachahmung eines hinterlegten Modells widerrechtlich, wenn eine Verschiedenheit nur bei sorgfältigem Vergleich wahrgenommen werden kann, wobei eine blosse Farbänderung nicht als Verschiedenheit gilt. Im Vergleich zum DesG geht das MMG insoweit von einem etwas engeren Begriff der Nachahmung aus, als das hinterlegte und das widerrechtlich hergestellte Modell nebeneinander zu halten und gleichzeitig zu betrachten sind (sog. synoptischer Vergleich), und im Unterschied zum DesG nicht auf das blosse Erinnerungsbild abzustellen ist. Gleich wie beim Designrecht ist auch im Anwendungsbereich des Modellrechts der Gesamteindruck massgebend, der namentlich durch die wesentlichen Merkmale bestimmt wird, wie sie sich einem am Kauf interessierten Verbraucher präsentieren (BGE 104 II 322 E. 4 S. 329 f. m.w.H.; Urteil 4C.205/1988 vom 22. November 1988 ["Tausendfüssler"], E. 3a m.w.H., publ. in SMI 1989 I 105). 
 
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob das quadratische Armbanduhrenmodell der Beklagten das klägerische Modell DM/034 818 verletzt.  
 
                 
 
       Hinterlegtes Modell der Klägerin DM/034 818       
 
 
                 
 
       Umstrittenes Modell der Beklagten       
 
 
Nach der hinterlegten Abbildung in der Frontansicht handelt es sich beim klägerischen Modell um eine mehr oder weniger quadratische Uhr mit breiter Lunette, quadratischem Glasausschnitt und nach innen gesetzten Bandanstössen. Die beklagtische Uhr ist mit dem hinterlegten Modell in Bezug auf die quadratische Form und die breite Lunette vergleichbar. Demgegenüber weist insbesondere die Gestaltung des Zifferblatts des hinterlegten Modells keine nennenswerten Ähnlichkeiten mit dem Zifferblatt der beklagtischen Uhr auf. Das klägerische Modell verfügt nur über vier grosse römische Ziffern, die beinahe bis in die Mitte des Zifferblattes reichen, sowie acht radial angeordnete Stundenstriche ohne Ziffern. Insgesamt hinterlassen die grossen römischen Ziffern und die radial angeordneten Stundenstriche den prägenden Eindruck bei der Betrachtung des klägerischen Modells. Anders verhält es sich beim Zifferblatt der beklagtischen Uhr. Im Unterschied zum klägerischen Modell verfügt diese Uhr über 12 kleine, im Rechteck angeordnete römische Ziffern. Die kleinen römischen Ziffern, die nur am Rand des Zifferblatts angeordnet sind, führen zu einem anderen Erscheinungsbild als beim Zifferblatt des klägerischen Modells. Abgesehen vom Zifferblatt unterscheiden sich die beiden Uhren auch durch unterschiedliche Kronen. Schliesslich ist das klägerische Modell mit einem Lederarmband versehen, während bei der beklagtischen Uhr ein Metallarmband verwendet wird. Nicht überzeugend ist der Hinweis der Klägerin, blosse Materialunterschiede bezüglich der Armbänder begründeten keine Verschiedenheit im Sinn des Gesetzes. Zwar geht die Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass der Modellschutz den Formenschutz bezwecke und dass blosse Materialunterschiede beim Durchschnittsbetrachter in der Regel nicht auffallen (Urteil 4C.205/1988 vom 22. November 1988 ["Tausendfüssler"], publ. in SMI 1989, S. 105 ff., E. 3b/cc, S. 111; VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002, S. 96, Rz. 479). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich indessen das Lederarmband des klägerischen Modells und das Metallarmband der beklagtischen Uhr entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur hinsichtlich des verwendeten Materials, sondern auch in Bezug auf die Konstruktion. Im Unterschied zum Lederarmband ist ein Metallarmband nämlich in aller Regel aus verschiedenen, ineinander greifenden Gliedern zusammengesetzt. Dieser Umstand darf bei der Beurteilung des Modell- bzw. Designschutzes in seiner Eigenschaft als Formenschutz berücksichtigt werden. 
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich die Übereinstimmung im Wesentlichen auf die quadratische Form und die breiten Lunetten beschränkt, wobei zu bemerken ist, dass die quadratische Gehäuseform bei Armbanduhren gelegentlich anzutreffen ist und insofern nicht besonders originell erscheint. Im Vergleich zu den Gemeinsamkeiten fallen die Unterschiede nach der hier vertretenen Auffassung mehr ins Gewicht. Insbesondere in Bezug auf das Zifferblatt hat die Vorinstanz zutreffend auf die erwähnten Unterschiede hingewiesen, die sofort auffallen. Ebenfalls hinzuweisen ist auf die unterschiedlich konstruierten Armbänder und die verschiedenen Kronen, die allerdings als Unterscheidungsmerkmale weniger stark ins Gewicht fallen. Auch wenn insgesamt ein Grenzfall vorliegen mag, ist aufgrund des Gesamteindrucks, den die beiden Uhren beim Normalverbraucher hinterlassen, davon auszugehen, dass sowohl bei einem synoptischen Vergleich (Art. 24 MMG) als auch bei einer Berücksichtigung des Gesamteindrucks in der kurzfristigen Erinnerung (Art. 9 DesG) die Verschiedenheiten im Vordergrund stehen, während die Gemeinsamkeiten eher in den Hintergrund treten. 
 
3.3. Weiter wird geltend gemacht, die im Klagebegehren genannte runde Uhr verletze das klägerische Modell DM/035 899 mit rundem Gehäuse.  
 
                 
 
       Hinterlegtes Modell der Klägerin DM/035 899       
 
 
                 
 
       Umstrittenes Modell der Beklagten  
 
 
Nach der hinterlegten Abbildung in der Frontansicht handelt es sich beim klägerischen Modell um eine runde Uhr mit breiter Lunette. Das Besondere an diesem Modell ist, dass die Lunette und das Zifferblatt an den Bandansätzen abgeflacht sind. Wie das klägerische Modell weist auch die Armbanduhr der Beklagten die gleiche runde Gehäuseform und eine breite Lunette auf. Übereinstimmend ist insbesondere auch die Eigenheit, dass die Lunette und das Zifferblatt an den Bandansätzen abgeflacht sind. Im Übrigen unterscheiden sich aber die beiden Uhren in verschiedener Hinsicht. Auch bei diesen Uhren weisen insbesondere die Zifferblätter offenkundige Unterscheidungsmerkmale auf. Während das klägerische Modell über ein Zifferblatt mit arabischen Ziffern und eine Datumsanzeige bei der 6 verfügt, ist das Zifferblatt der beklagtischen Uhr, die über keine Datumsanzeige verfügt, mit römischen Ziffern versehen. Hinzu kommen Unterschiede bei den Armbändern, die wie bereits erwähnt bei der Beurteilung des Gesamteindrucks berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2). Während das klägerische Modell über ein Armband verfügt, das bei den Bandanstössen breiter wird, ist die beklagtische Uhr mit einem metallenen Armband von gleichmässiger Breite versehen. 
Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die besondere Form von Lunette und Zifferblatt, die bei den Bandansätzen abgeflacht sind, dem klägerischen Modell eine gewisse Originalität verleiht. Insofern stimmt die beklagtische Uhr mit dem hinterlegten Modell überein. Abgesehen von diesen Gemeinsamkeiten sind aber auch bedeutende Unterschiede festzustellen. Insbesondere in Bezug auf die Zifferblätter hat die Vorinstanz zutreffend die erwähnten Unterschiede namhaft gemacht, die sofort auffallen. Ebenfalls hinzuweisen ist auf die unterschiedlich gestalteten Armbänder und die verschiedenen Kronen, die allerdings als Unterscheidungsmerkmale weniger stark ins Gewicht fallen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die beiden Uhren beim Normalverbraucher hinterlassen, stehen daher sowohl bei einem synoptischen Vergleich (Art. 24 MMG) als auch einer Berücksichtigung des Gesamteindrucks in der kurzfristigen Erinnerung (Art. 9 DesG) die Verschiedenheiten im Vordergrund, während die Gemeinsamkeiten in den Hintergrund treten. 
 
3.4. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass das quadratische und das runde Armbanduhrenmodell der Beklagten die klägerischen Modelle DM/034 818 (quadratisches Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rundes Armbanduhrenmodell) weder unter dem Gesichtspunkt der MMG noch unter demjenigen des DesG verletzen. Bezüglich dem klägerischen Modell DM/035 899 (rechteckiges Armbanduhrenmodell) wird wie eingangs erwähnt keine Verletzung mehr durch das entsprechende beklagtische Modell geltend gemacht.  
 
4.  
Unabhängig von der Frage der Schutzrechtsverletzung nach MMG bzw. DesG wirft die Klägerin der Beklagten eine Wettbewerbsverletzung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor und rügt konkret eine Verletzung der Spezialbestimmung von Art. 3 lit. d UWG bzw. der Generalklausel von Art. 2 UWG
 
4.1. Als Grundsatz gilt, dass ein nach den Spezialgesetzen des Immaterialgüterrechts nicht zu beanstandendes Verhalten nicht als unlauterer Wettbewerb im Sinn des UWG gewertet werden kann. Nach der Rechtsprechung steht dieser Grundsatz indessen unter dem Vorbehalt besonderer Umstände, die ein solches Verhalten dennoch als im Sinn von Art. 2 UWG widerrechtlich erscheinen lassen können. Zu beachten ist namentlich, dass der Modell- bzw. Designschutz eine objektive Verwechslungsgefahr voraussetzt (Art. 24 Ziff. 1 MMG, Art. 8 DesG), der Lauterkeitsschutz dagegen insofern weiter greift, als er auch das subjektive Verhalten des in Anspruch genommenen Verletzers mitzuberücksichtigen erlaubt, insbesondere eine wettbewerbsrechtlich verpönte Rufausbeutung sowie das systematische Heranschleichen an fremde Ausstattungen und vergleichbare Tatbestände (BGE 113 II 190 E. II/1 S. 201 f.). Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Gesetzeszwecken, dem Schutz absoluter Rechtsgüter einerseits, demjenigen funktionierenden Wettbewerbs anderseits.  
 
4.2. Gemäss Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird. Dabei ist die Gefahr der Verwechslung nach dem Gesamteindruck sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Durchschnittskäufers zu beurteilen (BGE 116 II 365 E. 4a S. 370 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3), dass bei einem Vergleich der klägerischen Modelle mit den entsprechenden beklagtischen Uhren als Gesamteindruck sowohl unter dem Gesichtspunkt des Modellschutzes als auch unter demjenigen des weiter gefassten Designschutzes die Unterschiede dominieren und die Gemeinsamkeiten zurücktreten. Unter diesen Umständen kann in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr im Sinn von Art. 3 lit. d UWG von vornherein ausgeschlossen werden.  
 
4.3. Damit stellt sich nur die Frage, ob der Beklagten ein unlauteres Verhalten im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG vorgeworfen werden kann. Nach dieser Bestimmung ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebahren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Klägerin erblickt ein unlauteres Verhalten darin, dass die Beklagte zwei von drei Uhrenmodellen aus der Kollektion "C.________" nachgeahmt und sich damit systematisch an fremde Ausstattungen herangeschlichen habe. Nach der Rechtsprechung liegt ein systematisches Heranschleichen an fremde Ausstattungen und damit unlauteres Vorgehen namentlich dann vor, wenn der Nachahmer sich an eine Vielzahl von Modellen, an eine ganze Serie von Produkten eines Konkurrenten heranmacht (BGE 116 II 365 E. 2b S. 369, 113 II 190 E. II/1 S. 201 f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach der Darstellung der Klägerin soll die quadratische Uhr das klägerische Modell DM/034 818 und die runde Uhr das klägerische Modell DM/035 899 verletzen. Inwiefern sich die Beklagte an eine Vielzahl von Modellen bzw. eine ganze Serie von Produkten herangemacht haben soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.  
 
4.4. Insgesamt hat die Vorinstanz somit auch den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs zu Recht verneint, weil der Beklagten weder eine einmalige genaue Nachahmung (E. 4.2) noch eine systematische Nachahmung einer Vielzahl von Modellen (E. 4.3) vorgeworfen werden kann.  
 
5.  
Da nach dem Gesagten weder eine Schutzrechts- noch eine Wettbewerbsverletzung vorliegt, sind sowohl der Unterlassungsanspruch (Ziff. 2) als auch der Gewinnherausgabe- (Ziff. 3), Auskunfts- (Ziff. 4) und Publikationsanspruch (Ziff. 5) abzuweisen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil somit nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Soweit in der Berufung die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet wird, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach kantonalem Prozessrecht. Nur wenn das Bundesgericht den Entscheid in der Sache abändert, kann gestützt auf Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angepasst werden (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150 m.w.H.). Da im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern, kann auch die dem kantonalen Recht unterstehende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG). 
 
7.  
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.  
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: