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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_374/2010 
 
Urteil vom 10. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. März 2010. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft wurde. Es wird ihm vorgeworfen, als Lenker eines Personenwagens auf der regennassen Fahrspur einer Autobahn mit einem vor ihm fahrenden Auto, welches bremsen musste, trotz Vollbremsung kollidiert zu sein (angefochtener Entscheid S. 5 E. III/1). Er macht vor Bundesgericht wie schon vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund eines schmierseifigen Belages ins Rutschen geraten und nur deshalb mit dem vorderen Auto kollidiert (angefochtener Entscheid S. 6 oben, Beschwerde S. 2 Ziff. 8). Die Vorinstanz kam demgegenüber nach einer eingehenden Beweiswürdigung (angefochtener Entscheid S. 9-13 E. 6 und 7) zum Schluss, es hätten keine aussergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Strassenverhältnisse vorgelegen (angefochtener Entscheid S. 13). 
 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 3) kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, vor dem Statthalteramt habe die erste Einvernahme stattgefunden, bei der er sich gegen den fehler- und mangelhaften Polizeirapport habe zur Wehr setzen können (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Um was für einen "Widerspruch" es ihm hier gehen könnte, sagt er indessen nicht. Auch in Bezug auf den Umstand, dass er "die Aussagen des Polizeibeamten ... in Abrede gestellt" hat (Beschwerde S. 1 Ziff. 3), ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welchen "Widerspruch" er meint. Folglich ist in beiden Punkten aus der Beschwerde von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz willkürlich und völlig unhaltbar sein könnte. 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandersetzen müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn