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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_391/2011 
 
Urteil vom 10. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 30. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die von M.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011 betreffend Haftung wegen nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG) in der Höhe von Fr. 14'700.15, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 51 entschieden hat, dass Streitigkeiten aus Art. 52 AHVG (Arbeitgeberhaftung) staatshaftungsrechtlichen Charakter haben und demzufolge unter Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG fallen, 
dass, wenn sich, wie hier der Fall, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG) stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit nur noch zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt, 
dass diese Grenze mit dem noch streitigen Betrag von Fr. 14'700.15 unterschritten wird, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass in der Beschwerde zwar die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben wird, die dazu erforderliche qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) aber unter Berücksichtigung aller Vorbringen klar nicht vorliegt, 
dass die Eingabe somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG), 
dass umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juni 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz