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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_394/2011 
 
Urteil vom 10. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vivao Sympany AG, 
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 6. April 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2011, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 (Gelegenheit zur Verbesserung der in Teilen ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift), 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel (Rechtsschrift mit ungebührlichen Formulierungen) innerhalb der mit Verfügung vom 19. Mai 2011 angesetzten, am 30. Mai 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat, 
dass es überdies am Gültigkeitserfordernis der hinreichenden Begründung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mangelt, da zum einen den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, auf das Rechtsbegehren betreffend Leistungen für Kraniosakraltherapie könne nicht eingetreten werden, rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass sich der Beschwerdeführer zum andern im Zusammenhang mit dem Begehren, die Leistungen seien anhand eines "unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens" neu festzusetzen, nicht ausreichend mit der - in tatsächlicher Hinsicht auf ärztliche Stellungnahmen gestützten - vorinstanzlichen Schlussfolgerung auseinandersetzt, das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) rechtfertige die Vergütung nur einer wöchentlichen Physiotherapiesitzung (und nicht, wie beantragt, deren zwei) zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, 
dass aus den angeführten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juni 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub