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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_5/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Verfahren 1B_45/2012); 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat; 
 
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt; 
 
dass die Gesuchstellerin appellatorische materielle Rügen in der bereits rechtskräftig beurteilten Sache vorbringt; 
dass sie zwar geltend macht, ihr Lebenspartner habe diverse (von ihr unterzeichnete) Prozesseingaben verfasst, dass damit ein gesetzlicher Revisionsgrund (Art. 121-123 BGG) aber offensichtlich weder dargelegt, noch erfüllt ist; 
 
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben wären; 
 
dass bei dieser Sachlage bei den verfahrensbeteiligten Behörden keine Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG); 
 
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
 
dass das von der Gesuchstellerin erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster