Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_12/2013; 5F_13/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.        A.________ AG,  
2.        B.________ AG,  
3.        C.________,  
4.        D.________ AG,  
5.        E.________,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1.        F.________ AG,  
2.        G.________ GmbH,  
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, 
3.        H.________,  
Gesuchsgegner, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,  
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.  
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. März 2013 (5A_1/2013 und 5A_38/2013). 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die F.________ AG führt gegen die A.________ AG ein Grundpfandverwertungsverfahren bezüglich des Grundstücks K.________-GBB-xxx. Ihr Baupfandanspruch ist im Lastenverzeichnis dem 7. Rang zugeordnet. 
Im Rahmen gegenseitiger Lastenbereinigungsverfahren klagte die F.________ AG gegen die vorangehenden Grundpfandgläubiger im 4. bis 6. Rang und diese klagten gegen die von L.________ beherrschte G.________ GmbH, die Grundpfandgläubigerin im 1. bis 3. Rang ist. Mit vor dem Regionalgericht Oberland geschlossenem Vergleich vom 24. August 2012, der auch von der Schuldnerin unterzeichnet wurde, vereinbarten die Parteien, dass die G.________ GmbH und L.________ bzw. die F.________ AG vor allen anderen Grundpfandgläubigern insgesamt Fr. 2,4 Mio. erhalten sollen. 
Das bereinigte Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen lagen vom 5. bis. 15. November 2012 öffentlich auf, wobei in den Steigerungsbedingungen am Deckungsprinzip festgehalten und der Mindestzuschlagspreis des Grundstücks auf Fr. 10'430'955.55 festgesetzt wurde. 
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess das Obergericht die von der F.________ AG eingereichte Beschwerde gut; es hob die Steigerungsbedingungen hinsichtlich des Deckungsprinzips auf und wies das Betreibungsamt an, neu zu verfügen. 
Die hiergegen von der A.________ AG, der B.________ AG und C.________ (Verfahren 5A_1/2013) sowie von der D.________ AG und E.________ (Verfahren 5A_38/2013) erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 10. Mai 2013 verlangen E.________, die D.________ AG, die B.________ AG, die A.________ AG und C.________ die Revision dieses Urteils. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde angeordnet, dass Vollziehungshandlungen einstweilen zu unterbleiben hätten. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Weil das Bundesgerichtsurteil vom 18. März 2013 zwei Verfahren betraf, welche mit dem Urteil vereinigt wurden, sind formell zwei Revisionsverfahren eröffnet worden, welche indes im vorliegenden Entscheid wiederum zu vereinigen sind (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
In der Sache selbst ist das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden. Verspätet ist es hingegen, soweit die Frage der Befangenheit von Bundesrichterin Escher thematisiert wird: Die Verletzung von Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes hat Bundesrichterin Escher in den Verfahren 5A_1/2013 und 5A_38/2013 als präsidierendes Mitglied bereits die Verfügungen vom 17. Januar resp. 4. Februar 2013 betreffend aufschiebende Wirkung unterzeichnet. Bei diesen war sie nicht nur im Zusammenhang mit der Unterschrift, sondern insbesondere auch deutlich im Rubrum aufgeführt. Mithin war den Gesuchstellern seit Januar 2013 klar, dass Bundesrichterin Escher (sogar federführend) mitwirken würde. Diesbezüglich ist das Revisionsbegehren somit verspätet. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin kein Ausstandsgrund gegeben war, nur weil Bundesrichterin Escher bereits am Verfahren betreffend Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mitgewirkt hatte (Verfahren 5A_160/2007 und 5A_161/2007); die Gesuchsteller halten selbst fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), und sie nennen keine anderen Gründe. 
 
2.  
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war bzw. Ausstandsgründe verletzt wurden, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a-d BGG). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 122 BGG), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde erschöpft sich weitestgehend in einer inhaltlichen Kritik am Urteil vom 18. März 2013. Zusammengefasst machen die Gesuchsteller geltend, dieses verletze die Eigentumsgarantie, weil ohne Deckungsprinzip die Gläubigerin im 7. Rang aufgrund des Vergleiches vorab Befriedigung erhalte, während der Gläubiger im 6. Rang vermutlich weitgehend ungedeckt bleibe, und sie wären über den Verhandlungsablauf vor dem Regionalgericht Oberland anzuhören gewesen, weil dieser bzw. der Abschluss des Vergleiches mangelhaft protokolliert worden sei. Die Revision dient indes nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 a.E.; Urteil 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Auf die Vorbringen ist mithin nicht einzutreten. 
 
4.  
Ferner wird der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen, weil in den verfahrensleitenden Verfügungen die G.________ GmbH nicht erwähnt worden sei, sie aber im Urteil vom 18. März 2013 erscheine. Indes wurde bei den Verfahren 5A_1/2013 und 5A_38/2013 bereits in den Eingangsanzeigen vom 3. bzw. 15. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass Berichtigungen von Parteibezeichnungen vorbehalten bleiben. Während die Parteibezeichnung in den verfahrensleitenden Verfügungen auf der Darstellung in der Beschwerde beruhte, wurde bei der materiellen Behandlung der Sache im Rahmen der Urteilsfindung offensichtlich, dass die G.________ GmbH als Gläubigerin im 1.-3. Rang und als Mitunterzeichnende des gerichtlichen Vergleichs offensichtlich eine Verfahrenspartei war. Die Behauptung, die G.________ GmbH habe in beiden Verfahren keine Parteirolle haben können, ist offensichtlich falsch und begründet keinen Revisionsgrund. 
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind damit den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Urteil in der Hauptsache wird der noch ausstehende definitive Entscheid über die aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5F_12/2013 und 5F_13/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli