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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_343/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft,  
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. März 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. April 2013 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. März 2013, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. April 2013 an K.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von K.________ am 4. Mai 2013 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass vorliegend einzig die vom kantonalen Gericht auf Fr. 2'025.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. August 2010 festgelegte Rückforderung im Streit steht, 
dass die Vorinstanz dazu erwog, dieser Rückforderungsbetrag sei die Restanz von in der Zeit vom 2. bis 29. November 2009 erzieltem, bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfegelder unberücksichtigt gebliebenem Erwerbseinkommen, wobei es für die Zulässigkeit der aus § 5 Abs. 2, § 8 und 19 SHG/BS abgeleiteten Rückforderung unerheblich sei, aus welchem Grund dieses Einkommen nicht (vollständig) an die Unterstützungsleistungen angerechnet worden sei (dazu siehe insbesondere E.2.4.3 des angefochtenen Entscheids), 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwieweit die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der kantonalen Rechtsbestimmungen gegen kantonales Verfassungsrecht oder sonstiges übergeordnetes Recht verstossen soll, 
dass seine Ausführungen statt dessen darauf ausgerichtet sind, sein Wohlverhalten beim Leistungsbezug zu erklären, was indessen gemäss vorinstanzlicher Auffassung unbehelflich ist, 
dass er auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern die vom kantonalen Gericht detailliert vorgenommene Berechnung der Rückerstattungsschuld in Verletzung von Bundes- oder kantonalem Verfassungsrecht erfolgt sein soll, 
dass er vielmehr die von der Verwaltung vor Erlass der Rückerstattungsverfügung bereits vorgenommene Verrechnung der ursprünglichen Rückerstattungsschuld von Fr. 2'745.60 mit laufenden Sozialhilfebezügen bis zum Betrag von Fr. 2'025.60 bemängelt, was indessen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegt und damit auch nicht zum Prozessthema erhoben werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass damit insgesamt keine gültige Beschwerdeschrift vorliegt, 
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 10. Juni 2013 
 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Grünvogel