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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_77/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SUVA Genf, Militärversicherung, Rue Ami-Lullin 12, Postfach 3949, 1211 Genf 3,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf sprach dem 1960 geborenen D.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 wegen verschiedener Beschwerden eine Integritätsschadenrente im Umfang von 20 % zu. Was die geltend gemachte Unfähigkeit zu sexuellen Kontakten anbelangte, wies das Gericht die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung einer möglichen Impotentia generandi et coeundi zurück. Dieser Entscheid wurde mit bundesgerichtlichem Urteil M 2/00 vom 30. November 2010 rechtskräftig bestätigt. 
In der Folge erhob D.________ verschiedentlich Einwände gegen dazu vorgesehene Begutachtungen. Schliesslich konnten im Einvernehmen mit ihm am 18. Mai 2006 ein Urologe und am 24. November 2009 ein Psychiater damit beauftragt werden. 
Am 16. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (kurz: SUVA-MV), D.________ das Gutachten des Psychiaters vom 29. Juni 2012, wie sie es bereits zuvor am 23. August 2006 mit jenem des Urologen vom 4. August 2006 getan hatte. Dabei führte sie im Begleitschreiben aus, aus diesem Gutachten ergäbe sich, dass die Voraussetzungen für eine zusätzliche Integritätsschadenrente wegen einer Impotentia generandi et coeundi nicht erfüllt seien; Ansprüche unter diesem Titel würden daher abgelehnt. Dieses Schreiben wurde weder als Verfügung oder als Einsprache-Entscheid bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 
Am 3. Januar 2013 teilte die SUVA-MV D.________ als Reaktion auf verschiedene Anfragen mit, bei den bisherigen Schreiben habe es sich um eine formlose Erörterung gehandelt; auf Wunsch würde in dieser Angelegenheit formell verfügt, was den Rechtsmittelweg öffne. 
 
B.  
Daraufhin erhob D.________ am 17. Dezember 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen das Schreiben vom 16. Juli 2012 direkt Beschwerde. Das Gericht trat darauf mit Beschluss vom 14. Januar 2013 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein. 
 
C.  
Dagegen reicht D.________ am 18. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das kantonale Gericht zu einem materiellen Entscheid anzuhalten. 
Die SUVA-MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. D.________ nimmt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 zur Angelegenheit nochmals Stellung. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargetan, kann in Leistungsstreitigkeiten der Militärversicherung gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG - abgesehen von hier ausser Frage stehenden Situationen - lediglich gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden. 
 
2.  
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf den oben geschilderten Sachverhalt auf das Fehlen eines anfechtbaren Einspracheentscheids geschlossen hat, lässt sich dies nicht beanstanden. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere scheint er zu übersehen, dass eine gerichtliche Rückweisung zur medizinischen Abklärung, wie dies am 26. Oktober 1999 erfolgt ist, den Versicherungsträger nicht dazu verpflichtet, direkt wieder einen Einspracheentscheid zu erlassen (dazu siehe etwa Urteil 9C_236/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auch auf SVR 2011 IV Nr. 19 S. 51 [Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4]). Ob das fragliche Schreiben allenfalls als eine einspracheweise anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu betrachten wäre, bedarf dabei keiner weiteren Erörterung, da dies einerseits an der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des dagegen erhobenen Rechtsmittels ohnehin nichts ändern würde, und es andererseits - so denn überhaupt ursprünglich (mit Einsprache) anfechtbar - ohnehin durch die in dieser Angelegenheit zwischenzeitig ergangene Verfügung vom 10. April 2013 ersetzt worden ist. 
 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel