Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_330/2022  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Heiner Eiholzer, 
c/o Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 (7H 22 78). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 6. Mai 2022 ist das Kantonsgericht Luzern auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ nicht eingetreten, nachdem sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte. Am Entscheid beteiligt waren der Präsident Eiholzer und die Gerichtsschreiberin Reinhardt. 
Mit Eingabe vom 21. Mai 2022 reichte A.________ beim Kantonsgericht ein "Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Heiner Eiholzer wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Korruption" ein. 
Am 31. Mai 2022 überwies das Kantonsgericht die Eingabe von A.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Das Ausstandsgesuch richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Gegen einen solchen steht indessen die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ans Bundesgericht offen; das Ausstandsgesuch ist als solche entgegenzunehmen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen den Gerichtspräsidenten Eiholzer laufe "in der gleichen Sache" auf Grund einer von ihr gegen ihn eingereichten Strafanzeige seit Anfang März 2022 ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Korruption, weshalb er in den Ausstand hätte treten müssen und das Urteil vom 6. Mai 2022 nicht hätte fällen dürfen. 
Die Einreichung einer Strafanzeige gegen einen mit der Behandlung ihrer Beschwerde befassten Richter bewirkt indessen keineswegs, dass dieser umgehend in den Ausstand treten müsste. Der angezeigte Richter muss das Verfahren erst dann abgeben, wenn sich die Strafanzeige als begründet erweisen bzw. sich im Strafverfahren herausstellen sollte, dass ein Ausstandsgrund wirklich besteht. Vor allem aber müssen Ausstandsgründe innert kurzer Frist - nach der Bundesgerichtspraxis innert weniger Tage - geltend gemacht werden. Es geht nicht an und ist rechtsmissbräuchlich, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und dann einen längst bekannten Ausstandsgrund geltend zu machen. 
Auf die rechtsmissbräuchliche Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi