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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_215/2022  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021 (VB.2021.00394). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021, 
in die Verfügung vom 8. April 2022, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 17. Mai 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 30. Mai 2022 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass ein erneuter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG (so noch: Urteil 8C_518/2018 vom 16. Oktober 2018) mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung (querulatorische Züge; teils ungebührliche, weitschweifige Vorbringen) ausser Frage steht, 
dass der Beschwerdeführer ermahnt wird, auf die primär gegen Behördenmitglieder gerichteten, nach wie vor vorhandenen Ungebührlichkeiten (dazu bereits Urteil 8C_861/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.1 in fine und 2.2) inskünftig gänzlich zu verzichten, widrigenfalls er, wie bereits schon einmal angedroht (a.a.O.), eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1000.- (Art. 33 Abs. 1 BGG) zu gewärtigen hat, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel