Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_363/2022  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022 (5V 21 339). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten ausgeführt hat, 
- weshalb die geltend gemachten Schulterbeschwerden im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fallabschlusses am 31. Januar 2021 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Oktober 2020 mehr standen, was eine auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Einstellung der damit zusammenhängenden Versicherungsleistungen erlaubt habe, 
- weshalb auch die Einstellung der im Zusammenhang mit den Kleinfingerbeschwerden links erbrachten Versicherungsleistungen per 4. März 2021 rechtmässig sei, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der von ihr als unfallähnliche Körperschädigung bzw. Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG angerufenen Schulterverletzung nicht ansatzweise auseinandersetzt, nämlich dass bei dahingefallenem natürlichem Kausalzusammenhang auch diesbezüglich keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet seien, 
dass sie sich im Übrigen darauf beschränkt, die Leidensgeschichte aus ihrer Sicht zu schildern und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Arztberichte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel