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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_445/2022  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.________, 
3. D.________ SA, 
4. E.E.________ und F.E.________, 
5. G.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid, 
 
gegen  
 
Hotel H.________ AG, 
Beschwerdegegnerin 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux, 
Einwohnergemeinde Zermatt, 
Gemeindehaus, 
Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, 
Avenue de France 71, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2022 (A1 22 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Hotel H.________ AG reichte am 29. März 2019 bei der Einwohnergemeinde Zermatt (nachfolgend: EG Zermatt) ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau eines Hotels auf der Parzelle Nr. 469 Zermatt ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 14 vom 5. Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht. Dagegen erhoben am 18. April 2019 G.________ und am 6. Mai 2019 B.A.________, A.A.________, C.________, F.E.________, E.E.________, G.________, I.________ sowie die D.________ SA Einsprache. Am 30. Januar 2020 sowie am 10. Februar 2020 reichte die Hotel H.________ AG ergänzende Unterlagen zum Baugesuch vom 29. März 2019 ein. Die Einsprechenden wurden von der EG Zermatt mit Schreiben vom 21. Februar 2020 darüber informiert, dass die Gesuchsunterlagen durch die Bauherrschaft angepasst worden seien, wobei die abgeänderten Pläne dem Schreiben beilagen. Die Einsprechenden B.A.________, A.A.________, C.________, F.E.________, E.E.________, G.________, I.________ sowie die D.________ SA nahmen dazu am 4. März 2020 Stellung. Die EG Zermatt bewilligte das Baugesuch am 2. April 2020 und trat auf die eine Einsprache nicht ein und wies die andere Einsprache ab. 
 
B.  
Gegen diesen Bauentscheid erhoben B.A.________, A.A.________, C.________, F.E.________, E.E.________, G.________, I.________ sowie die D.________ SA Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, welcher diese mit Entscheid vom 12. Januar 2022 abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhoben B.A.________, A.A.________, C.________, D.________ SA F.E.________, E.E.________ und G.________ am 7. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Dieses wies mit Urteil vom 24. Juni 2022 die Beschwerde ab. 
 
C.  
B.A.________, A.A.________, C.________, D.________ SA, F.E.________, E.E.________ und G.________ gelangen mit Beschwerde in öffentich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Beschwerde gutzuheissen und den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 24. Juni 2022 aufzuheben. Das Walliser Kantonsgericht sei anzuweisen, sich unvoreingenommen mit sämtlichen Argumenten inhaltlich und umfassend auseinanderzusetzen, die im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat des Kantons Wallis vorgetragen worden seien. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung ab. 
Die Hotel H.________ AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 24. Juni 2022 sei gutzuheissen. Die EG Zermatt beantragt die Beschwerde sei abzuweisen und das Kantonsgerichtsurteil und die Baubewilligungsverfügung in allen Punkten zu bestätigen. Über die Beschwerde sei letztinstanzlich zu entscheiden und von einer Rückweisung an das Kantonsgericht sei abzusehen. Das Kantonsgericht Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde während der Staatsrat des Kantons Wallis auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen steht (BGE 138 II 331 E. 1.1; Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarn vom Bauvorhaben besonders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden eine Verletzung von Art. 22 RPG, weil fälschlicherweise darauf verzichtet worden sei, die Änderungen des Bauvorhabens vom 30. Januar 2020 und 10. Februar 2020 zu publizieren, obschon es sich dabei um erhebliche Anpassungen gehandelt habe. Zudem habe die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie nur auf die Feststellungen des Staatsrats verwiesen habe. 
 
3.1. Die Vorinstanz ging in E. 6.1.1 des angefochtenen Urteils im Einzelnen auf die Änderungen des Bauvorhabens durch die angepassten Planunterlagen ein, die am 30. Januar resp. 10. Februar 2020 eingereicht wurden. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei offensichtlich falsche Feststellungen getroffen hätte, sondern begnügen sich weitgehend damit in rein appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge darzutun, ohne einen konkreten Beleg für ihre Behauptungen zu nennen. Insbesondere legen sie nicht dar, auf welchen Plänen die behaupteten Abänderungen der Terrainlinie, Grenzabstände, Quoten und Bemassungen ersichtlich sein sollten, die ihrer Ansicht nach nicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz stehen.  
 
Aufgrund der detaillierten Aufzählung der am Bauvorhaben vorgenommenen Planänderungen kann auch der Beanstandung der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, die Vorinstanz habe sich nicht in ausreichender Weise mit ihrem Argument, die Planänderungen stellten eine wesentliche Abänderung des Baugesuchs dar, auseinandergesetzt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anforderungen zur Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) überhaupt erfüllt wären. 
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführenden im Verzicht der Baubehörde auf eine Publikation der angepassten Planunterlagen vom 30. Januar resp. 10. Februar 2020 eine Verletzung von Art. 22 RPG erblicken wollen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.  
 
3.2.1. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, die Behörde hat das geänderte Projekt geprüft und anschliessend bewilligt.  
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, die Änderungen seien nicht ordentlich publiziert worden, bemängeln sie primär einen verfahrensrechtlichen Aspekt zur Sicherung des rechtlichen Gehörs.  
Die Publikation eines Baugesuchs dient an sich Drittbetroffenen zur Wahrung ihrer Rechte (DAVID DUSSY, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.115) und betrifft damit einen verfahrensrechtlichen Aspekt zur Sicherung des rechtlichen Gehörs, welcher grundsätzlich durch die Kantone gewährleistet wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 RPG). Wie auch vorliegend, werden die der Baueingabe zugehörigen Projektpläne während des Verfahrens häufig geändert oder ergänzt, sei es um Einwänden der Gemeinde oder von Einsprechenden Rechnung zu tragen, oder weil der Gesuchstellende sein Vorhaben ändern will. Es fragt sich, wieweit und unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen zulässig sind (ausführlich dazu ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, N. 12 Art. 32-32d). 
Die Bestimmungen im Kanton Wallis sehen vor, dass für unbedeutende Arbeiten und Projektänderungen, die keine Interessen Dritter betreffen, von einer öffentlichen Auflage abgesehen werden kann (Art. 42 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2016 [BauG/VS; SGS 705.1]). Art. 45 Abs. 1 der Bauverordnung des Kantons Wallis vom 22. März 2017 (BauV/VS; SGS 705.100) präzisiert, dass bei einer Projektänderung von einer öffentlichen Auflage abgesehen werden könne, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV/VS sind die Hauptmerkmale die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Geschosseinteilung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das abgeänderte Bauvorhaben nicht mehr mit dem ursprünglichen vergleichbar und bedarf damit eines neuen Baugesuchs (und somit einer neuen Publikation). Diese Vorgaben durch das kantonale Recht werden auch in der Lehre vertreten (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 12a zu Art. 32-32d) und stehen nicht in Widerspruch zu Bundesrecht. 
 
3.2.3. Wie bereits gesehen, hat die Vorinstanz die vorgenommenen Änderungen am Bauvorhaben willkürfrei festgehalten. Ebensowenig ist es offensichtlich falsch, wenn sie aufgrund der festgestellten Projektänderungen zum Schluss gelangt, das Bauvorhaben sei in seinen Hauptmerkmalen gleich geblieben, weshalb aufgrund des kantonalen Rechts eine erneute Publikation vorliegend nicht notwendig ist.  
Die Beschwerdeführenden selbst konnten im vorliegenden Verfahren wiederum ohne Weiteres zu den Planänderungen Stellung nehmen, da ihnen diese unbestritten zugestellt worden sind. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch unter diesem Blickwinkel nicht ersichtlich. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen, das Kantonsgericht habe Sachverhaltsfeststellungen und Schlussfolgerungen des Staatsrats (seiner Vorinstanz) kritiklos übernommen. Solches sei unzulässig, weil es sich beim Staatsrat nicht um eine richterliche Behörde, sondern um eine Verwaltungsbehörde der Exekutive handle. Damit verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Gewaltenteilung, den sämtliche Kantone gestützt auf Art. 51 BV und der Vorgabe einer demokratischen Verfassung erfüllen müssten. Zudem sei dadurch auch ihr Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 49 (sic!) BV verletzt worden. 
 
4.1. Die hier erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführenden sind für das Bundesgericht nur schwer nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass aus der Vorgabe von Art. 51 Abs. 1 BV, wonach sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung gibt, die Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung verlangt wird (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 1005). Diesen Anforderungen kommt die Verfassung des Kantons Wallis vom 1. November 1907 (SR 131.232 [nachfolgend: KV/VS]) aber ohne Weiteres nach. Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.).  
Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. 
Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt. Er hat jedoch keine Kompetenzen, die ihm aufgrund der Gewaltenteilung nicht zustehen würden, an sich gezogen, indem er beispielsweise anstelle des Kantonsgerichts die vorliegende Rechtsstreitigkeit entschieden hätte, sondern hat bloss als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gewaltet. Solches steht ihm aufgrund von Art. 55 KV/VS zu und stellt keinen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich wie von den Beschwerdeführenden moniert, unbesehen auf die Sachverhaltsfeststellung durch den Staatsrat abgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie damit die personelle und organisatorische Gewaltenteilung hätte verletzt werden sollen. Es liesse sich höchstens sagen, die Vorinstanz sei im kantonalen Verfahren ihren Pflichten bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. 
 
4.2. Für kantonale Verfahren verdeutlicht Art. 110 BGG die Anforderungen, welche die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) stellt. Die Rechtsweggarantie gewährt bei Rechtsstreitigkeiten jeder Person, die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht erfüllt diese Anforderungen für sich alleine nicht, weshalb die Anforderungen der Rechtsweggarantie bereits im kantonalen Verfahren vollumfänglich erfüllt werden müssen. Die Kantone sind dabei bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht zur Gewährleistung eines doppelten Instanzenzugs verpflichtet. Gefordert ist alleine der Zugang zu wenigstens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung (BERNHARD EHRENZELLER, a.a.o. N. 8-10 zu Art. 110 BGG; DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 8.65 ff.). Art. 110 BGG verlangt, dass die kantonale Vorinstanz oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist (BGE 135 II 369 E. 3.3.). Der rechtserhebliche (entscheidrelevante) Sachverhalt ist also im kantonalen Verfahren zumindest einmal frei durch eine richterliche Behörde zu überprüfen. Aus Art. 110 i.V.m. Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG folgt, dass die kantonale richterliche Behörde umfassend prüfen muss, ob der massgebende Sachverhalt richtig und und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BERNHARD EHRENZELLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 110 BGG).  
Wie bereits gesehen, genügt das Kantonsgericht Wallis den Anforderungen an eine unabhängige richterliche Behörde. Ebenso hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Wallis] vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltunsgrechtspflege [VVRG/VS; SGS 172.6]) und darf dabei selbstverständlich auch Erkenntnisse ihrer Vorinstanz berücksichtigen. Nur weil das Kantonsgericht Wallis im Ergebnis nicht die Einschätzung der Beschwerdeführenden teilt, sondern diejenige der Vorinstanz, verstösst es nicht gegen die Rechtsweggarantie. Bei Lichte besehen präsentiert sich der Vorwurf der Beschwerdeführenden als Beanstandung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Wie bereits gesehen, liegt eine solche hinsichtlich des Umfangs der Projektänderung aber nicht vor (vorne E. 3), weshalb auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. 
 
5.  
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe in Zusammenhang mit den Baulinien auf der benachbarten Strassenparzelle Nr. 470 den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass der Abstand zwischen dem Ruheraum und dem Wegrand der Strassenparzelle nur 0.6 m betrage und die Sauna sogar noch näher zu liegen komme. Dieser Abstand stehe in Widerspruch zu Art. 51 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der EG Zermatt (nachfolgend: BZR/Zermatt), welcher einen Abstand von öffentlichem Grund oder vom Wegrand verlange. 
Diese Rüge bringen die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht erstmals vor. Für die verfassungsrechtliche Überprüfung von kantonalem Recht gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG das Rügeprinzip und erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben, E. 1.1). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG sind neue Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art grundsätzlich unzulässig; vielmehr wird verlangt, dass der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 638 E. 2 mit Hinweisen zur früheren Rechtsprechung; Urteile 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.3; 1C_464/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1). 
Es kann somit offenbleiben, ob die Rüge überhaupt ausreichend begründet ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfassungsnorm nennen, welche mit der behaupteten falschen Anwendung von Art. 51 Abs. 3 BZR/Zermatt verletzt worden sein sollte. Auf die Rüge ist so oder anders nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Hotel H.________ AG, der Einwohnergemeinde Zermatt, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching