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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_223/2025  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Justizleitung, Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2025 (100.2025.75U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist Vater eines Sohnes, der unter der Obhut und Alleinsorge der Kindsmutter ist. Die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchsrechts des Kindsvaters war nach der Trennung der Eltern wiederholt Gegenstand von Verfahren vor den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) des Kantons Bern. Gegen den Entscheid des KESGer vom 18. September 2024 betreffend das Sorgerecht erbob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_718/2024). Dieses Verfahren ist derzeit hängig.  
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies die KESB Emmental ein Gesuch von A.________, namentlich um Unterstellung seines Sohnes unter die gemeinsame elterliche Sorge, ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim KESGer und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wies Oberrichterin B.________ als zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
1.2. A.________ gelangte mit Staatshaftungsklage vom 10. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und machte Haftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen durch Mitglieder der KESB und des KESGer geltend.  
 
1.3. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Klage ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 28. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil vom 22. April 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern und das KESGer, das Obergericht sowie die Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall ihre Amtspflichten schwerwiegend verletzt hätten. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung zu bezahlen, und zwar in der Grössenordnung von Fr. 2.5 Milliarden "plus Fr. 25 Millionen, um die Ernsthaftigkeit und Tragweite des Anliegens zu verdeutlichen". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des Streitwerts von mehr als Fr. 2.5 Milliarden steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario). Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) bleibt kein Raum.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.3. Vorliegend ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten, soweit damit die Strafverfolgung und die Verurteilung von Oberrichterin B.________ sowie von weiteren Mitarbeitern des Kantons verlangt wurde. Aus dem gleichen Grund ist sie auf die Klage insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer seine Haftungsansprüche auf das angebliche Fehlverhalten (ehemaliger) Mitarbeiter der KESB Bern und KESB Emmental sowie der Einwohnergemeinde Burgdorf gestützt hatte. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG/BE; BSG 213.316) i.V.m. Art. 454 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB (SR 210) sowie Art. 10 Abs. 1 lit. d ZPO (SR 272) erwogen, derartige Ansprüche gegen den Kanton seien mittels Klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland geltend zu machen.  
Demgegenüber hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Haftungsansprüche aus der Amtstätigkeit von Oberrichterin B.________ am KESGer bejaht (Art. 87 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG/BE; BSG 213.316), welcher Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton nach Art. 454 ZGB auf den Zivilweg verweise, vorliegend nicht zur Anwendung gelange. So spreche einerseits die Auslegung von Art. 454 Abs. 2 ZGB gegen eine Subsumtion des KESGer bzw. eines Mitglieds desselben unter den Begriff der "Erwachsenenschutzbehörde" oder der "Aufsichtsbehörde". Andererseits erscheine es nicht sachgerecht, das Handeln einer Oberrichterin durch das Regionalgericht, welches unter der Aufsicht des Obergerichts stehe, beurteilen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, im vorliegenden Fall die allgemeinen Staatshaftungsvorschriften nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 lit. b des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) anzuwenden. 
Weiter hat die Vorinstanz die allgemeinen Voraussetzungen der Staatshaftung nach kantonalem Recht dargelegt (Art. 100 PG/BE). Hinsichtlich der Haftung aus einem Rechtsakt hat sie erwogen, dass eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nur dann vorliege, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Fehler bzw. eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Mit Bezug auf die Klage des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, er habe nicht hinreichend dartun können, inwiefern Oberrichterin B.________ durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben soll. Eine solche Amtspflichtverletzung sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Folglich fehle es bereits an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. 
 
2.4. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder Bundesrecht verletzt habe, indem sie auf die Klage des Beschwerdeführers nur insoweit eingetreten ist, als damit Haftungsansprüche gegen Oberrichterin B.________ geltend gemacht wurden und im Übrigen ihre Zuständigkeit verneint hat. Folglich ist der Verfahrensgegenstand auf die Frage der Haftung des Kantons Bern aufgrund von angeblichen Verfehlungen der genannten Oberrichterin beschränkt. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind allfällige Haftungsansprüche gegen den Kanton, die auf die Amtstätigkeit anderer Behörden, namentlich der KESB, gründen. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die KESB, das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, sowie die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ihre Amtspflichten schwerwiegend verletzt hätten, nicht einzutreten.  
 
2.5. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erhobenen Vorwürfe richten sich weitgehend undifferenziert gegen verschiedene kantonale Behörden, so insbesondere gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Damit tut er nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass die Staatshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Oberrichterin B.________, die alleinigen Verfahrensgegenstand bilden, bereits an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitern würden. Soweit er dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vorwirft (Art. 29 Abs. 2 BV), genügen seine allgemein gehaltenen Behauptungen, dieses habe seine Vorbringen pauschal als unverständlich bezeichnet bzw. seine umfangreichen Schilderungen, wonach das Verhalten der Behörden offensichtlich widersprüchlich sei und enormen Schaden zum Ziel gehabt habe, nicht substanziell gewürdigt, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV) beziehen sich primär auf das Verhalten der KESB Emmental bzw. deren Mitarbeiter oder anderer nicht weiter spezifizierten "Behörden" und haben somit keinen Bezug zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleicht verhält es sich mit der ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK, die primär die Regelung des Sorge- und Besuchsrechts des Beschwerdeführers betrifft, und somit ebenfalls am Streitgegenstand vorbei geht. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihr Urteil auf "umstrittene Quellen" gestützt. So sei der vom Verwaltungsgericht mehrfach zitierte Mitautor eines Kommentars des ZGB, Patrick Fassbind, kein neutraler Rechtsgelehrter, sondern langjähriger Präsident der KESB Bern gewesen. Dasselbe treffe auf Prof. Christoph Häfeli zu, der zudem "besonders schwer als Täter des Menschen- und Drogenhandels" in Betracht falle, sowie auf den damaligen Oberrichter und heutigen Bundesrichter Christoph Hurni, der "die Menschenrechtsverletzung (en) im vorliegenden Fall, 2015-heute, ebenfalls - damals in zweiter Instanz - zu verantworten [habe]". Dies lasse an der Unvoreingenommenheit des Verwaltungsgerichts zweifeln. Blosse Vermutungen, wonach das Verwaltungsgericht "nicht ergebnisoffen" an die Sache herangegangen, sondern gewillt gewesen sei, seine Haftungsklage "unter Hinweis auf eine 'autoritative' Meinung (der Gefahrengruppe) abzuschmettern", genügen indessen nicht, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt oder dass die Erwägungen der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer behauptet, willkürlich seien bzw. gegen Treu und Glauben verstossen würden.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov