Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_207/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Januar 2025 (GT240229-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) gegen A.________. In deren Rahmen edierte sie mit Verfügung vom 7. November 2024 Bankunterlagen von A.________ bei der Bank B.________ AG. A.________ verlangte mit Eingabe vom 13. November 2024 die Siegelung der zu edierenden Bankunterlagen.
B.
Am 25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Freigabe der Bankunterlagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
C.
A.________ hat mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft "auf Entsiegelung und Durchsuchung von Bankeditionen der Bank B.________ AG" sei abzuweisen.
Am 13. März 2025 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Am 15. April 2025 machte A.________ eine weitere Eingabe.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Bankdaten könnten generell Daten (z.B. Zahlungsempfänger, Gläubiger, Zahlungszweck) enthalten, die dem geschützten Privat- und Geheimbereich zuzuordnen seien. Die Bankunterlagen würden sensible, private Daten und Informationen enthalten. Weiter könnten Transaktionen ersichtlich sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Heilpraktikerin stünden, im Rahmen derer sie Zugang zu vertraulichen Informationen über ihre Palientinnen und Patienten habe. Solche privaten und beruflichen Transaktionsdaten seien nicht ausgesondert worden. Damit würde die Entsiegelung und Durchsuchung der Daten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie bedeuten, weshalb es ihr möglich sein müsse, die betreffende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten.
Ob diese Ausführungen ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen, erscheint - auch mit Blick auf die jüngere Praxis zu den Siegelungsgründen gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 264 StPO (siehe Urteile 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2; 7B_950/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2; alle zur Publ. vorgesehen) - fraglich, kann aber offenbleiben, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin als unbegründet erweist.
1.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Eingabe vom 15. April 2024 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 145 V 215 E. 1.1; 141 III 426 E. 2.4).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nur noch geltend, die Vorinstanz sei bei der Siegelung falsch vorgegangen. Konkret habe sie die per Inca-Mail erhaltenen Bankdaten auf einen USB-Stick kopiert, und der ursprüngliche Datensatz befinde sich nach wie vor auf dem E-Mail-Server der Staatsanwaltschaft. Dieses Vorgehen schaffe die Möglichkeit der verfrühten Kenntnisnahme und habe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 221) zur Folge, dass das Entsiegelungsgesuch abzuweisen sei.
3.2. In einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. April 2025 hat sich das Bundesgericht kürzlich mit einer vergleichbaren Konstellation auseinandergesetzt. Der Untersuchungsbehörde waren ebenfalls gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch Bankunterlagen übermittelt worden. Das Bundesgericht gelangte unter Bezugnahme auf BGE 148 IV 221 zum Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die ihr übermittelten Daten auf einem Datenstick abspeichert habe, um dem Siegelungsantrag, von dem sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis gehabt habe, zu entsprechen. Letztlich gehe es nicht um ein Kopieren bereits sichergestellter Daten, sondern das Kopieren bzw. Abspeichern sei Teil der Sicherstellung gewesen. Die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme gewisser Daten lasse sich dabei genauso wenig vermeiden, wie dies bei der Sicherstellung physischer Unterlagen wie Ordnern, Notizbüchern etc. anlässlich einer Hausdurchsuchung der Fall sei. Es verneinte das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führen würde (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2024 E. 3.4.1-3.4.3).
3.3. Der beschwerdegegenständliche Fall ist gleich zu beurteilen, wobei auf die Begründung des zitierten Urteils 7B_515/2024 verwiesen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik geht jedenfalls im Ergebnis fehl. Auch hier bleibt anzumerken, dass bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen sind, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat die Staatsanwaltschaft, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich zu tun. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Siegelung erst drei Tage nach Eingang und damit zu spät vollzogen worden sei. Sie beruft sich nämlich soweit erkennbar erstmals vor Bundesgericht darauf, womit es sich um unzulässige neue Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die entsprechenden Rügen kann folglich nicht eingetreten werden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die von ihr beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 64 Abs. 1 BGG unter anderem voraus, dass das Begehren der Partei nicht aussichtslos erscheint. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5). Das hier massgebende Urteil 7B_515/2024 wurde erst am 3. April 2025 gefällt, weshalb die Beschwerde für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos zu gelten hat. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, da die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen scheint. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Pascal Felchlin wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger