Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_245/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2025 (5V 24 248).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 1. April 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2024, wonach keine über den 30. November 2023 hinausgehende Leistungspflicht für den Unfall vom 17. Mai 2021 bestehe. Dabei verneinte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den körperlich erklärbaren Beschwerden. Eine Leistungspflicht für die psychischen sowie organisch nicht objektivierbaren Beschwerden scheitere an der fehlenden Adäquanz zum als mittelschwer, im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einreihbaren Unfall.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, Rechtsgrundsätze anzurufen, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu setzen. So begründet allein der Umstand, dass das kantonale Gericht den versicherungsinternen Arztberichten vollen Beweiswert zugesprochen und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat, noch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime, geschweige denn des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Inwiefern der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV das Einstellen von bisher erbrachten Leistungen verbieten soll, wird ebenso wenig näher ausgeführt. Schliesslich reicht es auch nicht aus, unter Verweis auf den Unfallhergang und die psychiatrische Behandlung pauschal eine fehlerhafte Adäquanzbeurteilung zu behaupten.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel