Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.223/2006 /vje
Urteil vom 10. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Interprofession du Gruyère (IPG),
La Maison du Gruyère, 1663 Pringy,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrik Gruber, Postfach 652, 1701 Freiburg,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
3. Milchverwertungsgenossenschaft A.________ und Umgebung, Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung für Gruyèrekäse),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. März 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf Gesuch der Interprofession du Gruyère trug das Bundesamt für Landwirtschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2001 die Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung im Register gemäss Art. 13 der Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung; SR 910.12) ein. Die Interkantonale Zertifizierungsstelle (Organisme intercantonal de certification, OIC) erteilte X.________ und Y.________, welche Inhaber der Käserei A.________ sind, am 2. Mai 2002 das Zulassungszertifikat für Gruyère, befristet bis zum 30. April 2004. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass die Interprofession du Gruyère ihnen, unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle, Kaseinmarken als Identitätsmarken abgab, die auf den zertifizierten Käsen angebracht werden.
1.2 X.________ und Y.________ sowie die Milchverwertungsgenossenschaft A.________ und Umgebung stellten am 16. Juli 2004 beim Kantonalen Laboratorium Bern den Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den in der Käserei A.________ aus den täglich einmal eingelieferten Milchen hergestellten Gruyèrekäse die Bezeichnung "Gruyère AOC" oder "Gruyère" bzw. "Greyerzer" verwenden dürfen. Das Kantonale Laboratorium verfügte am 7. Dezember 2004, dass die Käserei bis Ende Juli 2005 im Besitz des Zertifikats der zuständigen Zertifizierungsstelle zur Verwendung der eingetragenen Ursprungsbezeichnung sein müsse und dass ab Ende Juli 2005 nur noch Gruyère abgegeben werden dürfe, der die Voraussetzungen von Art. 18 und 40 des Pflichtenheftes für Greyerzerherstellung erfülle; erforderlich ist danach insbesondere, dass die Milchen zweimal pro Tag eingeliefert werden. Es bestätigte seine Verfügung mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 24. November 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. X.________ und Y.________ sowie die Milchverwertungsgenossenschaft A.________ und Umgebung gelangten am 27. Dezember 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. In der Sache stellten sie den Antrag auf Aufhebung des Direktionsentscheids sowie das Begehren auf Gutheissung des vorstehend wiedergegebenen, beim Kantonalen Laboratorium eingereichten Feststellungsbegehrens. Zugleich ersuchten sie um Erlass einer gegen die Interprofession du Gruyère gerichteten vorsorglichen Massnahme des Inhalts, diese sei zu verpflichten, unverzüglich und während der Dauer des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens weitere Identitätsmarken (Kaseinmarken) an die Inhaber der Käserei A.________ abzugeben, auch wenn sämtliche Genossenschafter die Milchen täglich einmal einlieferten.
1.3 Die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts entsprach dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 29. Dezember 2005 superprovisorisch. In der Folge wurde der Interprofession du Gruyère Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese schloss auf Abweisung des Gesuchs; im Übrigen verzichtete sie auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren in der Sache selbst. Mit Verfügung vom 30. März 2006 hiess der Instruktionsrichter der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und verpflichtete die Interprofession du Gruyère, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht weiterhin Identitätsmarken (Kaseinmarken) an X.________ und Y.________ abzugeben, auch wenn sämtliche Genossenschafter die Milchen täglich einmal einliefern (Dispositiv Ziff. 1). Die Kosten des Gesuchsverfahrens um vorsorgliche Massnahme vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, auferlegte er der Interprofession du Gruyère (Dispositiv Ziff. 2), welche er zudem zum Ersatz der auf Fr. 1'500.-- festgesetzten Parteikosten von X.________ und Y.________ sowie der Milchverwertungsgenossenschaft A.________ und Umgebung verpflichtete (Dispositiv Ziff. 3). Weiter wurde bestimmt, dass die Interprofession du Gruyère am Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht weder als Partei noch als Beigeladene beteiligt werde (Dispositiv Ziff. 4). Schliesslich wurde der Interprofession du Gruyère Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht Fragen insbesondere zu bestimmten Aspekten des Pflichtenhefts "Gruyère" zu beantworten (Dispositiv Ziff. 5).
1.4 Mit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 34 Abs. 1 lit. a OG) rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. April 2006 beantragt die Interprofession du Gruyère dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 30. März 2006 aufzuheben und das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (im vorinstanzlichen Verfahren) abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, welches die Akten eingereicht hat, beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X.________ und Y.________ sowie die Milchverwertungsgenossenschaft A.________ und Umgebung beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
1.5 Mit dem vorliegenden Urteil wird das am 12. Mai 2006 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Verfügung vom 16. Mai 2006 superprovisorisch abgewiesen worden ist, gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautet auf Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde bloss gegen Dispositiv Ziff. 1 sowie gegen Dispositiv Ziff. 2 und 3 richtet.
2.2 Mit Dispositiv Ziff. 1 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, vorübergehend, d.h. während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weiterhin Kaseinmarken an die Beschwerdeführer 1 und 2 abzugeben. Die Rechtsfolge, solche Identitätsmarken abgeben zu müssen, ergäbe sich bei Gutheissung der vor dem Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde in der Sache selber. Das Verwaltungsgericht hat indessen entschieden, die Beschwerdeführerin am bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren unter keinem Titel zu beteiligen. Diese erhebt hinsichtlich der entsprechenden Dispositiv Ziff. 4 keine Rügen. Dies stimmt überein mit der von ihr vor Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung, am Hauptverfahren nicht teilnehmen zu wollen, da sie selber keine Entscheidkompetenzen habe, sondern nur Ausführungsorgan der interkantonalen Zertifizierungsstelle sei. Es fehlt ihr mithin nach ihrer eigenen Einschätzung an einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung, die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung für in der Käserei A.________ hergestellten Käse sei rechtmässig (oder rechtswidrig). Sie rügt nun vor Bundesgericht, mit der angefochtenen vorsorglichen Massnahme ermögliche das Verwaltungsgericht die Produktion von Gruyère, der nicht den Produktions- und Qualitätskriterien für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung entspreche. Es bleibt unerfindlich, inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser zeitlich bloss begrenzt wirksamen Massnahme haben könnte, wenn sie nach eigenem Bekunden kein Interesse am Verfahren hat, das im Ergebnis unter anderem definitiv eine Verpflichtung zur Abgabe der fraglichen Marken zeitigen kann.
Zur Anfechtung von Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin somit nicht legitimiert.
2.3 Beschwert ist die Beschwerdeführerin durch die Kostenauflage bzw. durch die Verpflichtung, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Insofern ist sie - da sie nicht nur den Kostenpunkt anficht (vgl. BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278) - grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Ob diesbezüglich die weiteren Eintretensvoraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenverfügungen (wie das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils; vgl. Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG ) erfüllt sind, kann offen bleiben, weil die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet ist.
Die Beschwerdeführerin ist am vorinstanzlichen Hauptverfahren nicht beteiligt. Nun wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und sie hat sich dem Gesuch ausdrücklich widersetzt, obwohl sie gleichzeitig ihr Desinteresse am Hauptverfahren erklärte. Es liegt auf der Hand, dass gerade die fragliche Stellungnahme das Verwaltungsgericht zu einer umfassenderen Interessenabwägung veranlasst hat, welche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfiel. Inwiefern die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 3 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), wonach die unterliegende Partei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, bzw. eine darauf gestützte separate Kostenregelung für das Gesuchsverfahren im Grundsatz gegen Bundes(verfassungs)recht verstossen könnte, ist nicht erkennbar. Die Interessenabwägung im Gesuchsverfahren fiel zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, die insoweit unterlegen ist. Nachdem sie gestützt auf ihre Prozesserklärung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme nicht legitimiert ist, fällt ausser Betracht, allein im Hinblick auf die Anfechtung dieser Kostenregelung umfassend zu prüfen, wie es sich damit verhält. Vorliegend steht jedenfalls fest, dass die getroffene Massnahme im Rahmen dessen bleibt, was im Hauptverfahren als Ergebnis möglich wäre; die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anordung des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich unzulässig, trifft schon darum nicht zu. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, welchen eingeschränkten Prüfungsmassstab die über vorsorgliche Massnahmen befindende Behörde anzuwenden hat und wie es sich mit der Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verhält (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155). Die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Interessenabwägung geben jedenfalls keinen Anlass, die Beschwerdeführerin nicht im weiten Sinne als unterliegende Partei im Gesuchsverfahren zu betrachten; sie durfte willkürfrei kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden.
Schliesslich lässt sich angesichts des im Gesuchsverfahren entstandenen Aufwands weder die Höhe der Pauschalgebühr noch diejenige der Parteientschädigung beanstanden.
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit die Beschwerdeführerin dazu legitimiert ist und darauf eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Zudem hat sie den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die drei Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- prozessual zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: