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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 186/05 
 
Urteil vom 10. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
E.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 1. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________, geboren 1964, arbeitete ab Oktober 1999 bis zur Entlassung per Ende Februar 2001 als Maler für die Firma P.________. Er meldete sich im März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft einen Bericht der Arbeitgeberin vom 3. April 2002 einholte und eine Begutachtung durch Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste (Expertise vom 7. Dezember 2002 mit medizinischen Vorakten, insbesondere Bericht des Dr. med. L.________ vom 29. November 2002). Zusätzlich wurde eine Begutachtung durch die Orthopädische Klinik des Kantonsspitals A.________ angeordnet (Gutachten vom 24. Juli 2003 mit Ergänzung vom 23. September 2003). Nachdem bei Dr. med. W.________ eine Gesamteinschätzung vom 9. Oktober 2003 eingeholt worden war, sprach die IV-Stelle E.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 57% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei sie eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004. 
B. 
Auf dagegen erhobene Beschwerde hin erliess die IV-Stelle am 21. Juni 2004 lite pendente eine neue Verfügung und sprach E.________ bei einem Invaliditätsgrad von 61% von Januar 2002 bis Dezember 2003 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie nicht durch die lite pendente erlassene Verfügung gegenstandslos geworden war. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der lite pendente erlassenen Verwaltungsverfügung sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten jeweils auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu den Bestimmungen über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG, BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen), die Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2003 geltenden Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz über die übergangsrechtlichen Grundsätze bei Gesetzesänderungen (hier Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 sowie Anpassungen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004; vgl. BGE 130 V 329, 343, 445). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung anstelle der zugesprochenen halben Rente resp. der ab Januar 2004 verfügten Dreiviertelsrente. 
2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzungen des Dr. med. W.________ sowie des Kantonsspitals A.________ ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs zieht das kantonale Gericht für das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin bei, während es das Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 festsetzt und einen leidensbedingten Abzug von 15% berücksichtigt. 
 
Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, er habe neben den somatischen auch "gravierende psychische Probleme" und der Gutachter Dr. med. W.________ gebe für seine Auffassung einer Arbeitsfähigkeit von 50% keine schlüssige Begründung an. Wegen seiner schwierigen Persönlichkeit könne er gar nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert werden und es gäbe für Leute wie ihn auch keine Stellen mehr, weshalb nicht von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden dürfe. 
2.2 Dr. med. W.________ hält in seiner Expertise vom 7. Dezember 2002 fest, dass unter "Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Faktoren ... in einer dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich" bestehe. Diese Auffassung hat er - nachdem er das Gutachten des Kantonsspitals A.________ vom 24. Juli 2003 zur Kenntnis erhalten hatte - mit Bericht vom 9. Oktober 2003 bestätigt und festgehalten, dass eine "Arbeitsfähigkeit von 50%" bestehe. Mit dieser allgemeineren Formulierung (50% statt vier Stunden täglich) macht der Arzt deutlich, dass der Versicherte ein gewöhnliches Arbeitspensum halbzeitig erfüllen kann, unabhängig davon, ob die tägliche Arbeitszeit nun acht oder achteinhalb Stunden betrage. Für eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 48% (bezogen auf eine wochenübliche Arbeitszeit) ist deshalb entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Platz, abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche Branche für die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Hinsicht massgebend sein sollte. Die Ausführungen des Dr. med. W.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt diesen medizinischen Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sind in den Akten nicht ersichtlich (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), was auch für den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ vom 29. November 2002 zutrifft. Denn entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die (behaupteten) "einschneidenden Erlebnisse des Beschwerdeführers" im Gutachten des Dr. med. W.________ nicht "mit Gemeinplätzen" abgetan, sondern es wird klar und überzeugend dargelegt, dass für die von Dr. med. L.________ aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keine Anhaltspunkte vorliegen, "weder von der Psychopathologie her noch von der Anamnese her". So schreibt denn zwar Dr. med. L.________ über ein Trauma, das der Versicherte "in einem jungen Alter" erlitten habe, macht dazu jedoch keinerlei Ausführungen oder nähere Angaben, was jedoch notwendig gewesen wäre, wenn ein dermassen einschneidendes, zu einem psychischen Gesundheitsschaden führendes Ereignis wirklich stattgefunden hätte. 
 
Gemäss Gutachten des Kantonsspitals A.________ vom 24. Juli 2003 resp. Ergänzungsbericht vom 23. September 2003 beträgt die Arbeitsfähigkeit 100% "für leichtere körperliche Tätigkeiten mit Tragen von Lasten unter 15 kg und mit der Möglichkeit der Einnahme wechselnder Körperpositionen (Stehen, Gehen und Sitzen)". Diese überzeugende und schlüssige Einschätzung der somatischen Arbeitsfähigkeit ist zu Recht nicht bestritten, so dass gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist. 
2.3 In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit (Erw. 2.2 hievor) erwerblich umzusetzen vermag. Referenzpunkt für diese Verwertung ist nach der gesetzlichen Konzeption der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG resp. bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291; Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3). 
 
Für den Beschwerdeführer stehen - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik des Versicherten berücksichtigt nicht, dass das Gesetz (Art. 16 ATSG resp. bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraussetzt. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter verlangt wird, es dürfe auf eine bestimmte Tätigkeit nur verwiesen werden, "wenn eine bestimmte Mindestanzahl entsprechender Arbeitsstellen innert nützlicher Frist von der versicherten Person besetzt werden könnte", wird gerade der rein hypothetische Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes verkannt, an dem jedoch festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. Auf dem strukturell veränderten Arbeitsmarkt, wäre er ausgeglichen, stünden dem Beschwerdeführer ausreichende Stellen zur Verfügung, die seinem Gesundheitszustand angepasst sind. 
2.4 Da dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. Erw. 2.3 hievor) und kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist auf statistische Angaben - wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung - abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), welche allein die Lohnsituation auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt widerspiegeln können. Das kantonale Gericht hat deshalb zu Recht den entsprechenden, auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit umgerechneten Betrag der Lohnstrukturerhebung herbeigezogen und - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% (vgl. Erw. 2.2 hievor) - ein Invalideneinkommen von Fr. 28'503.90 als massgebend erachtet. 
Bei einem zu Recht nicht bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'541.-- resultiert auch unter Berücksichtigung des - vom Versicherten geltend gemachten - maximal möglichen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) ein Invaliditätsgrad von höchstens 65%. Damit besteht ab dem zu Recht nicht umstrittenen Rentenbeginn am 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die Frage nach der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges kann deshalb letztlich offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.