Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
I 706/05
Urteil vom 10. Juli 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
Z.________, 1960, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 23. August 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1960 geborene, aus Mazedonien stammende Z.________ arbeitete seit 1986 als Saisonnier in der Schweiz, zuletzt als Hilfscarosseriespengler. Am 19. Februar 1990 stürzte er vom Velo, wobei er sich eine Kontusion der linken Gesichtshälfte und des linken Knies sowie Zahnverletzungen und Schürfungen an Gesicht und Händen zuzog. Am 7. August 1991 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zog die SUVA-Akten bei und klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab (unter anderem durch eine sechsmonatige berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte für Behinderte). Eine bereits veranlasste Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) konnte nicht mehr durchgeführt werden, weil Z.________ am 22. Mai 1993 die Schweiz definitiv verlassen musste. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. April 1995 ab.
A.b Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 1. Dezember 1995 gut, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 1996 bestätigte. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 1996 und wies mit Verfügung vom 10. Juni 1997 das Leistungsbegehren erneut ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission mit Entscheid vom 10. Juli 1998 gut und sprach Z.________ eine ganze Invalidenrente zu. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle wurde der Entscheid jedoch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. März 2000 aufgehoben.
A.c Am 19. September 2001 meldete sich Z.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einreichung verschiedener Arztberichte aus Mazedonien durch Z.________ veranlasste die IV-Stelle eine Expertise durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 27. Februar 2003 und lehnte gestützt darauf mit Verfügung vom 20. August 2003 einen Rentenanspruch erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher Z.________ ein Gutachten des Dr. D.________, Neuropsychiater, (Mazedonien), vom 19. September 2003 einreichen liess, wies die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. S.________ vom 3. November 2003 mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 23. August 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat wie Schweizer Bürger und dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimmt (Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 [SR 0.831.109.520.1], nachfolgend: Abkommen), wobei eine aus Mazedonien stammende versicherte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (SVR 2006 IV Nr. 8 S. 29 [Urteil I. vom 18. März 2005, I 275/02]; vgl. Art. 5 Ziff. 2 des Abkommens). Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ( Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) und das analoge Vorgehen bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV; vgl. Urteile M. vom 20. April 2005, I 797/04, und M. vom 26. Januar 2005, I 543/04) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dabei hat die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu erfolgen (BGE 130 V 445ff. Erw. 1). Ebenfalls richtig sind die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rentenablehnenden Verfügung vom 10. Juni 1997 bis zum Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 beim Beschwerdeführer eine nunmehr leistungsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
2.1 Der erstmaligen Rentenablehnung vom 10. Juni 1997 lag insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 1996 zu Grunde. Darin wurden als Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Status nach Fahrradunfall mit Commotio cerebri, Contusio und Schürfung der linken Gesichtshälfte, Zahnverletzungen am Oberkiefer links im Februar 1990 sowie eine vorgetäuschte Störung mit psychischen Symptomen aufgeführt. Die Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lauteten auf posttraumatische Cephalea und Knieschmerz links sowie ein lumbales Schmerzsyndrom. Die Arbeitsfähigkeit wurde dauernd auf unter 20 % geschätzt.
Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Insbesondere hat die Rekurskommission zutreffend dargelegt, dass voller Beweiswert und Beweiskraft nicht dem neuropsychiatrischen Gutachten des Dr. D.________ aus Mazedonien vom 19. September 2003, sondern dem ZMB-Gutachten vom 27. Februar 2003 zukommen, gemäss welchem mit einer etwas verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke seit 1996 eine nur geringfügige Veränderung im Gesundheitszustand eingetreten ist und dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige, mittelschwere, den Knien adaptierte Hilfsarbeitertätigkeit mit einer aus psychischen und neurologischen Gründen leicht verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 20 % zumutbar ist, weshalb es an einer rentenbegründenden Invalidität fehlt.
2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die Nichtberücksichtigung des neuropsychiatrischen Gutachtens des Dr. D.________ vom 19. September 2003 bemängelt, ohne jedoch auf konkrete Einzelheiten in diesem Gutachten einzugehen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
2.2.1 Das erwähnte neuropsychiatrische Gutachten ist - auch wenn allfälligen sprachlichen Ungenauigkeiten bei der Übersetzung Rechnung getragen wird - äusserst umständlich und unklar abgefasst. Das Gutachten übernimmt - wie bereits der IV-Stellenarzt Dr. med. S.________ festgestellt hatte - die subjektive Sicht des Beschwerdeführers unkritisch und vermag auch sonst den rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen: Aus welchen Befunden worauf geschlossen wird, ist nicht nachvollziehbar. Frühere medizinische Unterlagen werden zwar erwähnt, eine schlüssige, kritische Auseinandersetzung findet jedoch nicht statt. Aus der abschliessenden Feststellung, die Arbeitsfähigkeit sei "bedeutsam vermindert", lässt sich zudem weder das Ausmass der attestierten Arbeitsfähigkeit noch eine diesbezügliche Verschlechterung ableiten. Demgegenüber wird im ZMB-Gutachten nicht nur die Frage, weshalb beim Versicherten gestützt auf die nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisse (insbesondere auch die inkonsistenten Fehler bei verschiedenen Testungen sowie die groteske, sicher nicht organisch bedingte Gangstörung) keine Einschränkung von mehr als 20 % besteht, im Einzelnen dargelegt, sondern auch, weshalb gegenüber der Begutachtung durch die MEDAS 1996 nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Die Gutachter des ZMB kommen denn auch zu den gleichen Schlüssen wie bereits die MEDAS. Insbesondere ist beachtlich, dass die bereits früher von mazedonischen Ärzten erhobenen und hernach von Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 19. September 2003 erwähnten schwerwiegenden Befunde (Epilepsie, psychoorganisches Syndrom, Demenz) anlässlich der umfassenden polydisziplinären Untersuchungen in keiner Weise bestätigt werden konnten.
2.2.2 Entgegen der nicht substantiiert vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst nach der Begutachtung durch das ZMB am 27. Februar 2003, aber noch vor Erlass des Einspracheentscheides am 19. Dezember 2003 eingetreten wäre, womit das ZMB-Gutachten diesbezüglich nicht aussagekräftig wäre. Weder wird im Gutachten vom 19. September 2003 eine solche Verschlechterung festgestellt - das Gutachten äussert sich im Übrigen überhaupt nicht zu einer Verschlimmerung gegenüber einer früheren Periode - noch wird ein besonderes, in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis erwähnt, woraus sich eine Verschlechterung ergeben könnte.
2.2.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen gegen die Unbefangenheit der ZMB-Gutachter schon deshalb nicht zu hören, weil die Begutachtung durch das ZMB auf seinen eigenen Vorschlag hin erfolgte, nachdem er eine erneute, von der IV-Stelle bereits veranlasste Expertise durch die MEDAS abgelehnt hatte.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.
Weil es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: