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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 75/06 
 
Urteil vom 10. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
C.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 5. April 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1973 geborenen C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab. 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2002, eventuell einer Viertelsrente ab diesem Zeitpunkt. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig wiedergegeben. 
Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (welche im hier angefochtenen Entscheid angeführt werden). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2, 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.). 
2. 
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2004, mit einlässlicher Begründung zu Recht erkannt, dass es der bis Mitte Februar 2001 als Bestückerin (in der Feinmontage) arbeitenden Beschwerdeführerin trotz anhaltender somatoformer Schmerzstörung nach wie vor uneingeschränkt zumutbar wäre, einer anderweitigen ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei welcher wirbelsäulebelastende Körperpositionen, ausschliesslich sitzend oder stehend zu verrichtende Arbeiten, vornüber geneigte Körperhaltung sowie insbesondere repetitive HWS-Rotationen und Verrichtungen im Überkopfbereich vermieden werden können. Im Falle der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit würde die Versicherte klarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen, soweit sie nicht bereits im vorinstanzlichen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt worden sind, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Entscheids, weil darin einerseits der MEDAS-Expertise vom 31. Dezember 2004 grundsätzlicher Beweiswert zuerkannt, andererseits aber nicht auf die Schlussfolgerung des Gutachtens abgestellt werde, wonach für jede körperlich leichte, in wechselnder Position auszuübende Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ein Widerspruch ist indessen bei richtiger Betrachtung nicht ersichtlich. Denn selbstverständlich ist die rechtsanwendende Behörde (IV-Stelle, im Streitfall das Sozialversicherungsgericht) auch bei Vorliegen eines - wie hier - beweistauglichen (d.h. den Anforderungen von BGE 125 V 352 Erw. 3a vollauf genügenden) fachärztlichen Gutachtens nicht davon entbunden, mit aller Sorgfalt die Rechtsfrage zu prüfen, ob mit Blick auf die unter Erw. 1 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 130 V 358 f. Erw. 3.3). 
3.2 Das kantonale Gericht hat letztere Frage mit der zutreffenden Begründung verneint, dass keines der von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien erfüllt wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist einzig, dass von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf ohne länger dauernde Rückbildung bis zum Einspracheentscheid vom 5. April 2005 insofern nicht gesprochen werden kann, als nach Auffassung der MEDAS-Ärzte der Beginn der hälftigen Leistungseinbusse (bloss) auf Februar 2003 zurückgeht (bis Ende 2002 hat denn auch die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen bzw. im Zwischenverdienst bei der Firma K.________ AG gearbeitet). Von den seitens der Versicherten beantragten ergänzenden Abklärungen wären keine hier relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können. Nach dem Gesagten hält die von den MEDAS-Gutachtern anerkannte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Lichte der für die Prüfung der Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik heranzuziehenden rechtlichen Kriterien nicht stand. 
3.3 Was schliesslich den Einkommensvergleich anbelangt, ist - wie bereits erwähnt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 17 des angefochtenen Entscheids) von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in einer den Anforderungen von Erw. 2 hievor genügenden Ganztagstätigkeit auszugehen. Unter dieser Annahme würde der für eine Invalidenrente erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) offenkundig auch dann nicht erreicht, wenn den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen (Abstellen auf Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004; Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 %) entsprochen würde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: