Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_113/2007 /ggs 
 
Urteil vom 10. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Hauptstrasse 11, 5083 Ittenthal, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
p.A. Oberstaatsanwaltschaft, des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In einem gegen ihn laufenden Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten stellte X.________ am 9. Februar 2007 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Antrag, es sei ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zusammen mit den Untersuchungsakten und einem ablehnenden Antrag am 12. Februar 2007 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster. Dieser wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers weder nach § 11 Abs. 2 StPO noch nach Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 3 EMRK erfüllt seien. Es würden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen und dem Angeschuldigten drohe keine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Mai 2007 kostenfällig ab. Die Strafkammer verwies vollumfänglich auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten. Gegen dessen Entscheid bringe der Rekurrent nichts Neues vor. Die vom Rekurrenten gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wies die Strafkammer darauf hin, dass gemäss dem kantonalen Recht den geltend gemachten, beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Rekurrenten beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden könne. Es bestehe deshalb kein Anlass, seitens des Gerichts weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anzustellen. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Strafkammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs als unbegründet beurteilte bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verneinte. Gleich verhält es sich auch, soweit die Strafkammer dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren vor dem Obergericht nicht entsprach. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es Recht verletzen sollte, seine geltend gemachten beschränkten finanziellen Möglichkeiten allenfalls erst beim Bezug der Kosten zu berücksichtigen. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: