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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 358/06 
 
Urteil vom 10. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
M.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene M.________ ist seit 1974 in der Schweiz und arbeitete hauptsächlich als Kassiererin. Seit Oktober 2003 ist sie arbeitslos. Am 6. Juli 2004 stürzte M.________ während eines Auslandaufenthalts auf einer Treppe. Mit Unfallmeldung vom 9. August 2004 informierte die Arbeitslosenkasse die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher M.________ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert ist, über das Geschehen und erwähnte als Verletzung eine Quetschung am linken Fuss und am Rücken. Nach einer Erstbehandlung im ehemaligen Jugoslawien übernahm Dr. med. R.________ die Nachbehandlung. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom links bei einer Diskushernie L3/4 links und schrieb die Versicherte seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Am 9. November 2004 unterzog sich M.________ einer ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals X.________ und vom 5. Januar bis 2. Februar 2005 wurde sie in der Rehaklinik Y.________ interdisziplinär abgeklärt. 
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie gemäss Beurteilung der Rehaklinik Y.________ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb die Leistungen eingestellt würden. Die Taggelder würden zur Erleichterung der Wiedereingliederung noch bis 28. Februar 2005 erbracht. Dagegen liess M.________ Einsprache erheben und beantragen, die Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu erbringen und es seien die Rentenfrage sowie die Frage der Integritätsentschädigung zu klären. Mit Entscheid vom 18. April 2005 wies die SUVA die Einsprache ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Erbringung der Versicherungsleistungen, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Verpflichtung der SUVA zur vollumfänglichen Erbringung der Versicherungsleistungen sowie die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 25. August 2006 reicht M.________ einen Bericht des Dr. med. A.________ vom 22. August 2006 nach. Am 26. Februar 2007 gibt die SUVA eine Kopie des von der IV-Stelle des Kantons Zürich eingeholten MEDAS-Gutachtens vom 22. Januar 2007 zu den Akten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 29. Juni 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Gemäss Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die von den Parteien nachgereichten Unterlagen allenfalls zu berücksichtigen. 
Weder der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Bericht noch das von der SUVA nachgereichte Gutachten erfüllen diese Voraussetzungen. Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ vom 22. August 2006 findet sich die gleiche Diagnose wie im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 2. Februar 2005 und das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2007 attestiert der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Berichten der Rehaklinik Y.________ vom 2. Februar 2005 und des Spitals X.________ vom 11. November 2004 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Austritt aus der Rehaklinik. Die in den Berichten enthaltenen Tatsachen oder Beweismittel können mithin nicht als "neu" qualifiziert werden und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 UVG), über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie über die Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138), und zu den Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage insbesondere gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Spitals X.________ vom 11. November 2004 und der Rehaklinik Y.________ vom 2. Februar 2005 überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung in der Lage gewesen wäre, ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, wobei auch die frühere Tätigkeit als Kassiererin den gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügend Rechnung tragen würde. Was die psychische Gesundheitsstörung anbelangt, zeigte das kantonale Gericht ebenfalls überzeugend auf, dass der für eine Leistungspflicht vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfall zu verneinen ist, weshalb die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher geprüft werden müssen. Diesen einlässlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. 
4.2 Zu präzisieren ist, dass damit nicht nur der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder, sondern auch derjenige auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung verneint worden ist. Diese Leistungen machte die Versicherte nämlich einspracheweise geltend. Mit der vollumfänglichen Abweisung im Einspracheentscheid vom 18. April 2005 entschied die SUVA über alle beantragten Leistungen, auch wenn sie in der Begründung lediglich die Taggelder erwähnte. Nachdem beschwerdeweise die Ausrichtung der Versicherungsleistungen beantragt wurde, ist es nicht präzis, wenn das kantonale Gericht bei der Umschreibung des Streitgegenstandes lediglich die Taggelder erwähnt, was jedoch auf das Ergebnis keinen Einfluss hat. 
4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf das Wiederholen von bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen, ohne sich indessen mit der ausführlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Unbefangenheit der Ärzte der Rehaklinik Y.________ angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus dem Umstand eines Anstellungsverhältnisses zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 mit Hinweis). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und im Wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen des Berichts des Spitals X.________ vom 11. November 2004. Es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, weshalb darauf entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne weiteres abgestellt werden kann. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: