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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_165/2008 /daa 
 
Urteil vom 10. Juli 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Mai 2008 
des Haftgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Kanton Solothurn führt gegen den 1984 geborenen X.________ ein Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob gegen ihn am 31. März 2008 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (Eingang 9. April 2008) Anklage wegen mehrfachem Raub, bandenmässig, auch Versuch- und Vorbereitungshandlungen dazu, wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die vorgeworfenen Handlungen sollen von Januar bis Dezember 2004 und von Oktober bis November 2005 begangen worden sein. 
 
X.________ wurde am 23. Dezember 2004 in Untersuchungshaft genommen. Er befand sich seit 1. März 2005 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Er flüchtete dreimal. Am 25. November 2005 wurde er wegen neuer Delikte erneut in Untersuchungshaft versetzt. Seit 17. Juli 2006 befand er sich erneut im vorzeitigen Massnahmevollzug. 
 
Die Anstalt A.________ teilte dem Amt für Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Solothurn mit Zwischenbericht vom 24. April 2008 mit, dass ein weiterer Verbleib von X.________ auf der offenen Abteilung der Anstalt A.________ nicht verantwortbar sei. Sie erachte die Gefahr für Mitarbeiter und Öffentlichkeit als zu hoch. Aufgrund des Vorliegens einer Psychopathie sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht durchführbar. Am 30. April 2008 erliess das Amt für Straf- und Massnahmevollzug einen Vollzugsauftrag zur Sicherung des Massnahmevollzugs. X.________ wurde gleichentags in der Anstalt A.________ angehalten. Am 2. Mai 2008 wurde er ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. 
 
B. 
Mit Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, vom 13. Mai 2008 wurde der vorzeitige Massnahmeantritt (Art. 61 StGB, Art. 100bis aStGB) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gleichentags beantragte das Richteramt die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Das Haftgericht des Kantons Solothurn hiess den Antrag des Richteramtes mit Urteil vom 16. Mai 2008 gut und ordnete die Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr ab 13. Mai 2008 an. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. X.________ verfügte über einen amtlichen Verteidiger. 
 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Haftgerichtsurteils, unverzügliche Haftentlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Staatsanwaltschaft, das Richteramt und das Haftgericht beantragen je Beschwerdeabweisung. X.________ hat sich mit Replik vom 7. Juli 2008 geäussert. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil des Haftgerichts stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft können praxisgemäss mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Nach Angabe der Parteien ist ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid des Haftgerichts über die Anordnung der Sicherheitshaft vor Ablauf einer Frist von drei Monaten gemäss § 47quinquies Abs. 4 StPO/SO ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist demnach letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung der Sicherheitshaft. Nach Angabe des Richteramtes soll im Kanton eine Beschwerde gegen die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmevollzugs hängig sein. Im vorliegenden Verfahren untersucht das Bundesgericht demnach nur, ob die Anordnung der Sicherheitshaft verfassungsmässig ist. Die Frage, ob die vorzeitige Massnahme aufgehoben werden durfte, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens und wurde noch nicht letztinstanzlich entschieden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat sich dazu nicht zu äussern. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit. Die vorliegende Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich seit seinem Eintritt in die Anstalt A.________ vom 17. Juli 2006 nichts zuschulden kommen lassen und daher extensive Vollzugslockerungen genossen (unbegleitetes Verlassen der Anstalt am Wochenende und an zwei Abenden pro Woche). Er habe sich während knapp zwei Jahren bewährt, trotz unzähliger Möglichkeiten, rückfällig zu werden. Das zur Begründung der Fortsetzungsgefahr angeführte psychiatrische Gutachten vom 30. November 2007 und die Zwischenberichte der Anstalt A.________ reichten zur Begründung der Fortsetzungsgefahr nicht aus. Der Zwischenbericht vom 24. April 2008 enthalte eine unqualifizierte Diagnose der Psychopathie und sei daher hinsichtlich der Äusserungen zur Rückfallgefahr nicht nachvollziehbar. Überdies hätten die Verantwortlichen der Anstalt A.________ dem Beschwerdeführer auch noch nach Abfassung dieses Zwischenberichts unbegleiteten Ausgang gewährt. Die Sicherungshaft sei zudem unverhältnismässig, weil gemäss psychiatrischem Gutachten vom 30. November 2007 eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) empfohlen werde und der Strafvollzug nach Ansicht des Gutachters einen negativen Einfluss auf den Beschwerdeführer hätte. Das Haftgericht hätte daher eine stationäre Massnahme als mildere Massnahme anordnen müssen. Indem es sich zur Möglichkeit einer stationären Ersatzmassnahme in einem anderen Massnahmezentrum nicht und zur Frage der Überhaft nur ungenügend äussere, habe das Haftgericht zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
3. 
Nach Ansicht des Haftgerichts hat sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden, bis dieser per 13. Mai 2008 aufgehoben wurde. Seither sei der Freiheitsentzug in Form der Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr weiterzuführen. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergebe sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2008. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr verweist das Haftgericht auf das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2007, wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen narzisstischen und gewissen unreifen Zügen leide. Das Haftgericht würdigte überdies die Zwischenberichte der Anstalt A.________ und die Sitzungsprotokolle ab Jahresbeginn 2008. Es sei keine Entwicklung zum Besseren hin erkennbar, der Beschwerdeführer habe trotz einer Vorstrafe von 2004 weitere Straftaten begangen, dies teils vor seiner Festnahme im Dezember 2004, teils während der Flucht aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug im Oktober und November 2005. In Freiheit belassen, würde es an festen Strukturen fehlen, die dem Beschwerdeführer Halt geben würden. Eine Rückversetzung in die Anstalt A.________ sei ausgeschlossen, eine Entlassung mit Meldepflicht vermöge die Rückfallgefahr nicht wirksam zu bannen, aktuell sei einzig die Sicherheitshaft denkbar. Die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs von rund 3 ½ Jahren sei angesichts des drohenden Vollzugs der Vorstrafe von 16 Monaten Gefängnis, der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens sowie der Vielzahl und Schwere der Widerhandlungen nicht zu beanstanden. Es bleibe jedoch zu erwarten, dass die Hauptverhandlung rasch an die Hand genommen werde. 
 
4. 
Das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK kann eingeschränkt werden, wenn der Freiheitsentzug gesetzlich vorgesehen und namentlich verhältnismässig ist. Gemäss dem kantonalen Recht (§ 43 Abs. 2 lit. c StPO/SO) sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen eine Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und zudem der Verdacht eines Verbrechens oder schweren Vergehens und die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde. Es existiert demnach eine gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug. Das Haftgericht durfte aufgrund der strafrechtlichen Anklage des Beschwerdeführers (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2008) von einem dringenden Tatverdacht des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Raubes und anderer Delikte ausgehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fortsetzungsgefahr (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, 124 I 208 E. 5 S. 213) werden im angefochtenen Urteil ebenfalls genannt und sind in den Akten belegt. Im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2007 (Seite 25 f., Ziff. 3) heisst es in Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, es bestehe eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, die Wahrscheinlichkeit für ähnlich gelagerte Straftaten sei ganz erheblich und es bestehe ein gewisses Risiko einer qualitativen Steigerung im Verlauf der Delinquenzentwicklung wie auch der grösseren Gewaltanwendung als bisher in Stressmomenten. Falls bewaffnete Raubüberfälle (mit Schusswaffe) vom Gericht als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingestuft würden, so gefährde der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, es bestehe aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers ein erhebliches Wiederholungsrisiko noch auf längere Zeit hinaus. Im Zwischenbericht der Anstalt A.________ vom 24. April 2008 (S. 4) heisst es, ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung sei nicht verantwortbar. Die Gefahr, die der Beschwerdeführer für die Mitarbeiter der Anstalt als auch für die Öffentlichkeit darstelle, werde als zu hoch, und eine Massnahme nach Art. 61 StGB als nicht durchführbar erachtet. Überdies geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11. November 2004 wegen geringfügigen Diebstahls, versuchten einfachen Raubes sowie wegen qualifizierten Raubes (Mitführen eines Messers als gefährliche Waffe) zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt wurde (bedingter Strafvollzug, Probezeit drei Jahre) und dass der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug mehrmals geflüchtet ist. Für den Zeitraum der letzten Flucht im Oktober und November 2005 wird ihm gemäss Anklageschrift vom 31. März 2008 u.a. mehrfacher, teilweise versuchter Raub vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll dabei bewaffnet gewesen sein. Diese Umstände sind konkret, sie beziehen sich auf die Person des Beschwerdeführers. Gestützt darauf durfte das Haftgericht schliessen, es bestehe ernstliche Fortsetzungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde. Ebenso ist der Schluss des Haftgerichts, es bestehe derzeit keine mildere wirksame Massnahme, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen, verfassungsrechtlich haltbar, wenn berücksichtigt wird, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft kurzfristig notwendig wurde, weil der vorzeitige Massnahmevollzug auf Wunsch der Anstalt A.________ abgebrochen werden musste. Insoweit sind die Verfassungsrügen unbegründet. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz zur Frage der Überhaft nicht ausreichend äussere und es namentlich unterlasse, sämtliche für die Beurteilung der strafprozessualen Haft wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen. 
 
Im angefochtenen Urteil setzt sich das Haftgericht genügend mit der Frage der Überhaft auseinander. Es legt dar, dass die Haft noch nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer Verurteilung) zu erwartenden Dauer der Strafe oder Massnahme gerückt sei. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Strafvorwürfe sei eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. 
 
Indessen ist die Dauer des strafprozessualen Freiheitsentzugs von 3 ½ Jahren aussergewöhnlich lang. Es gilt der Grundsatz, dass strafrechtliche Vorwürfe innert angemessener Frist von einem Sachrichter zu beurteilen sind. Gemäss Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV hat jede Person in Untersuchungshaft Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist. Angesichts des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots kann die Dauer des bisherigen strafprozessualen Freiheitsentzugs nur mit Bedenken akzeptiert werden. Dabei wird berücksichtigt, dass das Verfahren durch dreimalige Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2005, während der er weitere Straftaten begangen haben soll, verzögert wurde und dass eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden musste. Ausschlaggebend für die Bestätigung des angefochtenen Urteils ist für das Bundesgericht jedoch, dass im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2007 und im Zwischenbericht der Anstalt A.________ vom 24. April 2008 für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde, vor einer Gefährdung der Öffentlichkeit gewarnt wird und ein erhebliches Wiederholungsrisiko von Raubüberfällen mit Schusswaffe bestehen soll. Aufgrund dieser Stellungnahmen kann die Dauer des strafprozessualen Freiheitsentzugs einstweilen noch als verhältnismässig bezeichnet werden. Dabei ist der Erwartung des Haftgerichts jedoch mit Nachdruck beizupflichten, wonach die Hauptverhandlung so rasch als möglich durchzuführen ist. 
 
6. 
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch sind nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen kann sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Überdies ist der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch werden abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Rechtsanwalt Konrad Jeker wird aus der Gerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Thönen