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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_598/2007 
 
Urteil vom 10. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Konradstrasse 15, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene H.________ meldete sich am 29. Juni 2006 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2006 als Chefkoch im Restaurant X.________, tätig gewesen war. Mit Verfügung vom 6. November 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2006 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung im Betrieb und als Ehegatte der geschäftsführenden Gesellschafterin der GmbH. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (28. Februar 2007). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm ab 18. Oktober 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2007 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Beratungspflicht der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472 E. 5 480). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Unbetrittenermassen war der Beschwerdeführer bis 12. Oktober 2006 (Datum Tagebucheintrag) als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer des Restaurants X.________ im Handelsregister eingetragen. Ebenso steht fest, dass er mit Kaufvertrag vom 29. September 2006 sein Stammkapital in der Höhe von Fr. 10'000.- an seine Ehefrau übertragen hat, die zum Zeitpunkt der Veräusserung desselben bereits als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit einer Stammeinlage von Fr. 10'000.- im Handelsregister vermerkt war und auch weiterhin einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH mit einer Einlage von neu Fr. 20'000.- bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids blieb. 
Zu klären gilt es, ob der Versicherte ungeachtet seiner damit verbundenen Stellung als arbeitgeberähnliche Person und im Betrieb mitarbeitender Ehegatte einer solchen Person aufgrund des angerufenen Vertrauensschutzes dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. 
 
3.2 Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, wie und in welcher Form der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen seiner arbeitgeberähnlichen Eigenschaften und seine Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person (C.________) informiert hat. Dokumentiert ist, dass die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 11. Juli 2006 und Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2006 eine Löschungsbestätigung seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie eine Kopie über den Verkauf seines Stammanteils von Fr. 10'000.- forderte. Am 24. Oktober 2006 verlangte die Kasse überdies schriftlich Auskunft über das Verwandtschaftsverhältnis zur im Handelsregister eingetragenen C.________. 
3.3 
3.3.1 Vor diesem Hintergrund hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung vor Bundesrecht stand, wonach auch ein Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an eine Drittperson nichts am Umstand geändert hätte, dass seine Ehegattin bereits im Zeitpunkt der Veräusserung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen war, sodass er als Ehegatte einer Person mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften auch nach dem Verkauf seines Geschäftsanteils an eine Drittperson vom Taggeldanspruch ausgeschlossen geblieben wäre. 
3.3.2 Schliesslich führt das Vorbringen des Versicherten, die Kasse hätte zudem darüber informieren müssen, dass auch seine Ehefrau als Geschäftsführerin und Gesellschafterin aus der Unternehmung hätte ausscheiden müssen, zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen wird, die Arbeitslosenkasse habe in Kenntnis der Tatsache, dass seine Ehefrau seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Betrieb von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Funktion innehatte, die gesetzliche Aufklärungs- und Beratungsspflicht (Art. 27 AVIG) verletzt, da sie nicht ausdrücklich auf seinen dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam gemacht hatte, greift der Vertrauensschutz nicht (vgl. BGE 131 V 472; Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff., S. 27 f. mit Hinweisen auf die seither ergangene Rechtsprechung; Urteile C 15/06 vom 20. Februar 2007 und U 187/06 vom 13. November 2006). Denn der Einwand, bei vollständiger Beratung hätte sich auch seine Ehegattin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Unternehmung im Handelsregister löschen lassen, sodass spätestens ab Verkauf seines Stammanteils (mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 18. Oktober 2006) eine Anspruchsberechtigung bestünde, ist als weder bewiesene noch durch irgendwelche Abklärungsmassnahmen beweisbare Schutzbehauptung zu werten und daher nicht zu hören, zumal die Ehefrau auch nach der mit Verfügung vom 6. November 2006 zweifellos erhaltenen Kenntnis der Rechtslage weiterhin in arbeitgeberähnlicher Position verblieb (vgl. Urteil C 301/05 vom 8. Mai 2006, E.2.4.2). Die Berufung auf eine rechtlich geschützte Vertrauensstellung scheitert folglich bereits am Vorliegen einer vertrauensschutzrechtlich bedeutsamen nachteiligen Disposition oder Unterlassung (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f, 127 I 31 E. 3a S. 36; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 K 23/98; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 mit Hinweisen). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla