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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_496/2009 
 
Urteil vom 10. Juli 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1952 geborene I.________ bezog seit April 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung und dazu Ergänzungsleistungen von zuletzt ab 1. Februar 2005 monatlich Fr. 1'245.- (Verfügungen vom 4. Mai 2005). Am ... 2005 starb ihr Ehemann. Gemäss Leistungsabrechnung der Winterthur Columna vom 19. August 2005 war I.________ ein Todesfallkapital von Fr. 47'860.- und anstelle einer Witwenrente ein Pensionskapital von Fr. 208'806.- zu überweisen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden unter Berücksichtigung dieses Vermögenszugangs die monatlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2005 auf Fr. 257.- herab. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 forderte sie von der Versicherten die in den Monaten Juli bis und mit November 2005 zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen zurück. Schliesslich erhöhte die Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 per 1. Januar 2006 auf Fr. 269.-. Die gegen die drei Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse nach diversen Fristerstreckungen zur Eingabe neuer Belege mit Entscheid vom 21. April 2008 ab. 
 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab; es auferlegte der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. 
 
C. 
Wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker lässt I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen; sie beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides, des Einspracheentscheides und der Verfügungen; die Ergänzungsleistungen seien gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen, festzustellen und wiederherzustellen; bereits während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien höhere Ergänzungsleistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszuzahlen; nach Zustellung allfälliger Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; die Beschwerdeführerin sei mit Dolmetscher/in zu befragen; ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Der Katalog der letztinstanzlich gestellten Rechtsbegehren entspricht den bereits vorinstanzlich erhobenen Anträgen. Wie dort sind auch hier einzelne Begehren nicht begründet, und kann schon nur deshalb nicht darauf eingetreten werden. 
 
3. 
Die Begründung der Beschwerde begnügt sich weitgehend mit der wörtlichen Wiedergabe des schon vorinstanzlich Vorgebrachten (hier wie dort: Ziff. III. 1-9). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich so auf eine rein appellatorische Kritik des vorinstanzlichen Entscheides, worauf nicht einzugehen ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass nach Gesetz (Art. 25 Abs. 1 ATSG) und Rechtsprechung die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (bspw.) im Falle einer Nachzahlung von Renten unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung der Leistungsempfängerin besteht; es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2d und e S. 138 f., 115 V 308 E. 4a/aa S. 313). Dass das Todesfall- und Pensionskapital gemäss Abrechnung der Winterthur Columna vom 19. August 2005 offensichtlich einen zur (rückwirkenden) Neuberechnung der laufenden Ergänzungsleistungen führenden Revisionsgrund darstellt, kann ernstlich nicht bestritten werden. Der Beschwerdeführerin ist es, durchaus unter Berücksichtigung ihrer Belege, in keinem Zeitpunkt des Verfahrens - im Rahmen der ihr obliegenden zumutbaren Mitwirkungspflicht - gelungen, im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum 21. April 2008 einen Vermögensverzehr nachzuweisen. 
 
4. 
Neu wird vorgebracht, trotz Antrag auf Befragung der Leistungsbezügerin habe die Vorinstanz die Beschwerde ohne eine solche durchzuführen abgewiesen (und dies nicht einmal begründet); damit habe sie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt; alleine schon deswegen sei der Entscheid aufzuheben. Diese Rüge zielt ins Leere: Die Vorinstanz hat ja dem Rechtsvertreter mit Einschreiben vom 16. September 2008 ausdrücklich mitgeteilt, ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen werde davon ausgegangen, dass auf eine mündliche (und öffentliche) Verhandlung verzichtet werde; für diesen Fall stehe es ihm frei, innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. 
 
Der Rechtsvertreter entschied sich für die zweite Variante und replizierte mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 schriftlich "innert mit Schreiben vom 16. September 2008 gesetzter Frist". Zur Frage einer mündlichen Verhandlung äusserte er sich nicht. Mit Recht teilte darum die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 der Beschwerdegegnerin (mit Kopie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) mit, die Beschwerdeführerin habe stillschweigend auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung verzichtet. In diesem Zusammenhang nachträglich den Vorwurf der Grund- und Menschenrechtsverletzung zu erheben, geht fehl. 
 
5. 
Zu den in den Ziff. 10 und 11 der Beschwerde behaupteten Mängeln der Aktenführung und der Beweiserhebung bleibt nur festzustellen, dass sie nach wie vor - wenn überhaupt - nur ungenügend substanziiert sind; da in diesem Zusammenhang die Verletzung von Verfassungsrecht vorgebracht wird, ist auf Art. 106 Abs. 2 BGG hinzuweisen, der in solchen Fällen eine qualifizierte Begründungspflicht vorschreibt: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, was hier nicht zutrifft. 
 
6. 
Was die Auferlegung einer Entscheidgebühr wegen mutwilliger Prozessführung und die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, bleibt anzufügen, dass sich im materiellen Rechtsstreit der Anspruch auf rechtliches Gehör primär auf Sachverhaltsfragen und nur ausnahmsweise auf deren rechtliche Würdigung bezieht. Die Rechtsfragen sind vom kantonalen Gericht von Amtes wegen (Art. 110 BGG) zu prüfen und die Parteien haben damit ohne Weiteres zu rechnen (zu Weiterem vgl. BGE 133 III 139 [Urteil 4P.168/2006 vom 19. Februar 2007] nicht publ. E. 7.1; 130 III 35 E. 5 S. 38; je mit Hinweisen). Hier ging es aber nicht einmal um das Recht zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten im Rechtsstreit, sondern um eine rein formelle Verfahrensrechtsfrage, deren Regelung alleine in der Kompetenz der Vorinstanz liegt, wie etwa auch der Entscheid, ob eine Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen ist. Bei den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der Entscheidgebühr handelt es sich um solche, die die vorinstanzliche Begründung dafür eher zu stützen als zu schwächen vermögen. 
 
7. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
8. 
Mit dem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
10. 
Rechtsanwalt Walker wird auf die Regelung in Art. 66 Abs. 3 BGG aufmerksam gemacht und zudem darauf hingewiesen, dass mutwillige Prozessführung vor Bundesgericht mit Ordnungsbusse geahndet werden kann (Art. 33 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juli 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz