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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_706/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt. 
 
Gegenstand 
Unbekannt. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 19. Juni 2015 eine "Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft St. Gallen/Beschwerde gegen die Kantonspolizei St. Gallen" ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 6. Juli 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit - verspätetem - Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht auf, die Unterlagen in dieser Sache bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen selber einzufordern. Dies ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts von dessen trölerischer Art der Prozessführung kommt ein Absehen von Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn