Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_577/2017
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Urteil vom 10. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 23. Mai 2017.
Erwägungen:
1.
A.________ ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger von Nigeria. Am 3. Januar 2003 heiratete er eine 1962 geborene Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde am 27. März 2014 geschieden.
A.________ wurde mehrfach strafrechtlich sanktioniert: Am 1. September 2004 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wurde er am 11. Januar 2006 mit neun Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Vom 2. November 2010 datiert eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 200.--, wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau. Schliesslich erging am 28. November 2012 ein Strafbefehl, womit der Betroffene zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; er hatte im April 2012 in einer Bar einem anderen Barbesucher ein Bierglas auf dem Kopf zerschlagen. Die Ausländerbehörde verwarnte A.________ am 8. Februar 2006 und am 30. Dezember 2010.
Ab dem Jahr 2010 war A.________ auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Er bezog in der Folge regelmässig Sozialhilfe; diese belief sich bis Ende 2016 auf Fr. 137'000.--, und auch seither werden monatlich Zahlungen von Fr. 1'787.40 ausgerichtet.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos (Beschluss vom 18. Oktober 2016), und mit Entscheid vom 23. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts, der Beschluss des Regierungsrats und die Verfügung des Migrationsamtes seien aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren; es wird summarisch und teilweise unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid begründet.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich weniger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Obergericht schildert zutreffend die Kriterien für das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds und die prinzipiellen Anforderungen an die nach Art. 96 Abs. 1 AuG notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung; es kann dafür auf E. 3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass und wie es das Vorliegen des Widerrufsgrundes prüft und bejaht (E. 4). Streitig ist allein, ob der Bewilligungswiderruf im konkreten Fall verhältnismässig ist. Das Obergericht bejaht die Verhältnismässigkeit angesichts des sich nun über Jahre hinziehenden Sozialhilfebezugs. Dabei erkennt es keine nachvollziehbaren Gründe für die (weitgehende) Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers; ebenso wenig sieht es Anzeichen für eine Verhaltensänderung. Zusätzlich misst es bei seiner Beurteilung der keineswegs bloss geringfügigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers Gewicht bei, wobei es angesichts eines als wenig fortgeschritten gewerteten Integrationsgrades die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz relativiert. Zu diesen Aspekten der Interessenabwägung lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; es kann vollständig auf die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts (E. 5) verwiesen werden.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt einzig, die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung verletze Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 5 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG insofern, als die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen von 2006 und 2010 allein wegen seiner Straffälligkeit ergangen seien; er ist der Auffassung, dass er - da der Bewilligungswiderruf auf Sozialhilfebezug beruhe - ausdrücklich hätte gewarnt werden müssen, dass er aufgrund von Sozialhilfebezugs vor dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stehe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat in E. 5.6 seines Entscheids zu dieser Problematik Folgendes ausgeführt: "Bereits anlässlich der ersten Verwarnung im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise aufgefordert, sich 'künftig in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten'... Anlässlich der zweiten Verwarnung vom Dezember 2010 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Niederlassungsbewilligung u.a. bei dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug widerrufen werden kann.... Zum Zeitpunkt dieser zweiten Verwarnung hatte er bereits Sozialhilfe bezogen und musste damit rechnen, dass dies mit der Zeit zum Bewilligungswiderruf führen könnte. Im Übrigen ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl das der Verwarnung zu Grunde liegende Verhalten als auch das daran anschliessende zu beurteilen sind (BGer 2C_665/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine zusätzliche Verwarnung mit Bezug auf den Sozialhilfebezug war im konkreten Fall auch deshalb nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer wie dargelegt am 30. Dezember 2010 schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann." Auf diese Erwägung (E. 5.6) kann vollumfänglich verwiesen werden. Beifügen lässt sich, dass bei klarem Vorliegen eines Widerrufsgrunds der Widerruf einer Bewilligung auch ohne vorausgehende Androhung der Massnahme "angemessen" (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) wäre. Jedenfalls aber setzte hier die zweimalige Verwarnung des Beschwerdeführers, welche er übrigens angesichts seiner Verurteilung von 2012 ohnehin missachtet hat, die Anforderungen an die Verhängung einer Massnahme grundsätzlich herab.
2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde sich im Lichte der umfassenden Erwägungen des Obergerichts als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG).
Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Feller