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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_1/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.B.________ und C.B.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert, 
 
gegen  
 
1. D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
2. E.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Gemeinderat Unteriberg, 
Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Betrieb einer Sägerei; Nutzungsbeschränkung), 
 
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. November 2022 (III 2022 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das in der Wohnzone W2 gelegene Grundstück KTN 727 der Gemeinde Unteriberg ist im Eigentum der E.________ AG. Seit April 2018 führt die D.________ AG auf diesem Grundstück einen Sägerei- und Zimmereibetrieb. Ihr gewerblicher Zweck liegt im Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz und den damit zusammenhängenden Arbeiten, namentlich Zimmerei und Schreinerei. Zuvor war es in den auf KTN 727 bestehenden und baurechtlich bewilligten Sägerei- und Zimmerei-Räumlichkeiten zu einer Betriebseinstellung gekommen. 
Am 10. August 2018 beschwerte sich der Nachbar A.________ beim Gemeinderat Unteriberg über den Betrieb der D.________ AG wegen Lärm- und Staubimmissionen. Am 4. September 2018 forderte er die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit auf KTN 727. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme dieser Zimmerei und Schreinerei durch die D.________ AG eine bewilligungspflichtige Zweckänderung darstelle. Nachdem diesem Ersuchen keine Folge geleistet wurde, wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz, auf Beschwerde von A.________ hin, den Gemeinderat mit Beschluss vom 20. März 2019 an, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die von der D.________ AG und der E.________ AG gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2019 im Sinne der Erwägungen ab. Die D.________ AG und die E.________ AG erhoben dagegen mit Eingabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Am 26. Februar 2021 verlangten A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ vom Gemeinderat Unteriberg die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps. Nachdem der Gemeinderat hierauf nicht reagierte, reichten A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. 
Das Sicherheitsdepartement hiess am 7. April 2021 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und untersagte der D.________ AG, bis zum Entscheid des Regierungsrats in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN 727 Motorkettensägen zu verwenden. 
Dagegen erhoben die D.________ AG und die E.________ AG am 19. April 2021 Einsprache. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 hiess Frau Landammann des Kantons Schwyz die Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise gut und verfügte vorsorglich ein beschränktes Verbot für die Verwendung von Motorkettensägen bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der ersten Instanz. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz diese Präsidialverfügung. 
Dagegen erhoben A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies am 27. Mai 2021 das Gesuch um Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps sowie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ erhoben mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und stellten den Antrag, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ein Nutzungsstopp für den Gewerbebetrieb zu verfügen. Mit Verfügung 1C_603/2021 vom 17. Dezember 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und schrieb aufgrund der in der Zwischenzeit erteilten Baubewilligung durch den Gemeinderat Unteriberg (vgl. Sachverhalt C. hiernach) mit Urteil 1C_603/2021 vom 24. August 2022 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. 
 
C.  
Der Gemeinderat Unteriberg erteilte der D.________ AG am 8. Februar 2022 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) vom 9. Dezember 2021 die Baubewilligung für den Betrieb einer Sägerei/Zimmerei. In dieser Bewilligung wurden namentlich folgende Auflagen formuliert: 
 
"Arbeiten mit Maschinen sind ausschliesslich an Werktagen (ohne Samstag) von 07.00 bis 11.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr gestattet. 
Das Tor der Halle ist während den Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während den Arbeiten mit Motorkettensägen ist das Tor immer geschlossen zu halten. 
Arbeiten mit Motorkettensägen sind erst nach 08:00 Uhr und bis maximal 16:00 Uhr (unter Achtung der Mittagsruhe) durchzuführen und auf maximal 20 Stunden pro Woche zu begrenzen. 
Die Schalldämmung des Tores ist zu verbessern. Das Amt für Umwelt und Energie ist über die getroffene Massnahme bis Ende Februar 2022 zu informieren." 
Dagegen erhoben A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Am 2. März 2022 erhob die D.________ AG ebenfalls Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Entscheid vom 27. September 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an den Gemeinderat und das ARE/SZ zurück. Auf den Antrag um Erlass eines Nutzungsverbots trat der Regierungsrat nicht ein. Die Beschwerde der D.________ AG wies er ab. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die D.________ AG als auch A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ am 25. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ ersuchten dabei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um eine Nutzungsbeschränkung in Form eines Verbotes für die Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor bzw. anderen lauten Maschinen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Zwischenbescheid vom 25. November 2022 die beantragte vorsorgliche Massnahme teilweise gut und beschränkte die Arbeiten mit Motorkettensägen auf Werktage (ohne Samstag) zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und insgesamt maximal 20 Stunden pro Woche (d.h. durchschnittlich vier Stunden pro Werktag). Das Tor der Halle sei während den Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während den Arbeiten mit Motorkettensägen sei das Tor immer geschlossen zu halten. 
 
E.  
A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ gelangen am 29. Dezember 2022 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. November 2022 aufzuheben und gegenüber der D.________ AG eine Nutzungsbeschränkung in Form eines Verbotes für die Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor bzw. anderen lauten Maschinen zu erlassen. Sie verlangen, die Nutzungsbeschränkung sofort unter Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu erlassen. 
Die D.________ AG und das ARE/SZ ersuchen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Das Sicherheitsdepartement erklärt den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die E.________ AG und der Gemeinderat Unteriberg haben sich nicht vernehmen lassen. A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ halten in der Replik vom 17. Mai 2023 an ihren Anträgen fest. 
 
F.  
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz durch vorsorgliche Massnahmen über die von den Beschwerdeführenden beantragte Nutzungsbeschränkung für die Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor bzw. anderen lauten Maschinen im Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 befunden. Dieser Entscheid erfolgte im Rahmen des bei der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Rückweisungsentscheid des Regierungsrats im Zusammenhang mit der Baubewilligung für den Sägerei- und Zimmereibetrieb der Beschwerdegegnerin 1. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen Zwischenentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übermässige Lärm- und Staubimmissionen rügen. Bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache liesse sich dieser Nachteil nicht rückgängig machen (Urteile 1C_603/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3; 1C_43/2019 vom 3. Mai 2019 E. 1.1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der Beschwerdeführer 1 wohnt unmittelbar gegenüber dem Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 und ein an die Liegenschaft KTN 727 grenzendes Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen steht im Eigentum der Beschwerdeführenden 2. Sie sind zudem mit ihrem Rechtsbegehren betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen vor der Vorinstanz nur teilweise durchgedrungen. Sie sind daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt und es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2).  
Die Verfassungsprinzipien gemäss Art. 5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteile 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2; 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Dies gilt ausserhalb der Bereiche der öffentlich-rechtlichen Abgaben und des Strafrechts auch für das Legalitätsprinzip (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; 140 I 381 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der genannten Verfassungsprinzipien geltend machen, kann auf ihre Rügen folglich nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend die Verletzung von Bundesgesetzen und -verordnungen (RPG, LSV, LRV) sowie von kantonalen Gesetzen (PBG/SZ, VRP/SZ), wenn dabei nicht geltend gemacht wird, bei deren Anwendung seien verfassungsmässige Rechte verletzt worden. 
Daher ist auf die Beschwerde bloss insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anrufen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführenden machen in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletzt hat (vgl. Art. 98 BGG; BGE 133 III 385 E. 4.1; 133 III 393 E. 7.1; Urteil 1C_166/2019 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweis).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz habe das eingereichte Arztzeugnis des Beschwerdeführers 1 nicht als hinreichend anerkannt, legen sie damit keine willkürliche Sachverhaltsdarstellung dar. Das in den Akten befindliche Arztzeugnis gibt in der Tat lediglich wieder, was der Beschwerdeführer 1 angegeben habe ("Der Patient gibt an, [...]") und enthält im Übrigen allgemeine Ausführungen zu Lärm, sodass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich darstellte, wenn sie festhielt, dem Arztzeugnis lasse sich keine eigentliche ärztliche Diagnosestellung auf der Basis konkreter medizinischer Befunde entnehmen.  
Ebenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist ersichtlich, wenn die Vorinstanz bei der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Interessenabwägung festhielt, dass in Wohnzonen gelegentlich Motorkettensägen zum Einsatz kämen, was erst recht in ländlichen Gegenden gelte, wo der Holzwirtschaft eine mehr oder weniger grosse Bedeutung zukomme. Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als deshalb nicht angenommen werden darf, in ländlichen Gegenden greife der gesetzliche Gesundheitsschutz nicht und die Planungswerte dürfen überschritten werden. Ein solcher Schluss wird im angefochtenen Entscheid jedoch auch von der Vorinstanz nicht gezogen. 
Nicht zutreffend ist ferner die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid angenommen, dass ausschliesslich Personen in der Umgebung des strittigen Betriebes wohnten, die einer Arbeit nachgingen und während den ordentlichen Arbeitszeiten nicht zu Hause seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz darauf hin, dass in der Regel die Mehrheit der Mieterinnen und Mieter wie auch der Anstösserinnen und Anstösser tagsüber einer (auswärtigen) Arbeit nachgingen, während Personen mit permanenter Nachtarbeit und Erholungsbedürftigkeit tagsüber eher der Ausnahmefall darstellen dürften. Darin kann keine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.  
Die weiteren an unterschiedlichen Stellen in der Beschwerde vorgebrachten tatsächlichen Einwände der Beschwerdeführenden sind, soweit damit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung überhaupt in genügender Weise gerügt wird, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant, sondern allenfalls im Rahmen des Hauptverfahrens zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3 hiernach). Demzufolge dringen die Beschwerdeführenden mit der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, nicht durch. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen namentlich geltend, die Vorinstanz habe sich mit diversen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. So habe sie nicht berücksichtigt, dass für die Gewerbetätigkeit auf dem Grundstück KTN 727 in Unteriberg keine formelle Baubewilligung vorliege und insofern der vorsorglich erlaubte Betrieb und damit auch eine lediglich zeitlich eingeschränkte Verwendung von Motorkettensägen ausgeschlossen sei. Des Weiteren sei die Vorinstanz auf diverse Argumente der Beschwerdeführenden zum fehlenden privaten Interesse der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingegangen. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung des Umstands getroffen, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren für den Sägerei- und Zimmereibetrieb der Beschwerdegegnerin 1 noch nicht abgeschlossen ist und somit noch keine formell rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Auch hat die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Nutzungsstopp denjenigen der Beschwerdegegnerin 1 an einer (beschränkten) Nutzung des Betriebs gegenübergestellt (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Rüge, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Argument einlässlich auseinandersetzen muss. Dies gilt umso mehr für den angefochtenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, der sich auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; je mit Hinweisen). Vorliegend ermöglichte der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführenden ohne Weiteres, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit zu verneinen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Sie bringen im Wesentlichen vor, eine Bewilligung der Nutzung des Gewerbebetriebes sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vor der rechtskräftigen Bewilligung nicht zulässig. 
 
4.1. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat oder wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat (BGE 99 Ib 215 E. 6a; Urteile 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5). 
 
4.2. Wird ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Nutzung aufgenommen, kann vorsorglich ein Nutzungsverbot erlassen werden. Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz wird im kantonalen Baurecht ein Nutzungsverbot nicht ausdrücklich statuiert. Sie leitet die Möglichkeit, ein solches zu erlassen, jedoch aus Art. 22 Abs. 1 RPG und § 85 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz (PBG; SRSZ 400.100) ab, wonach Bauten und Anlagen erst nach Erteilung einer Baubewilligung errichtet werden dürfen (EGV-SZ 2003 B 8.3 E. 2.b mit Hinweisen). Mit einem solchen Verbot soll insbesondere verhindert werden, dass eine Bauherrschaft aus einem rechtswidrigen Zustand Nutzen ziehen kann oder dass sie oder andere Personen geschädigt werden können (ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., 2020, Art. 46 N. 7). Wer sich über den Bewilligungszwang hinwegsetzt und ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung eine Nutzung aufnimmt, soll grundsätzlich nicht bessergestellt sein als diejenige Person, die sich gesetzeskonform verhält (RUOSS FIERZ MAGDALENA, Massnahmen gegen illegales Bauen, unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. 1998, S. 99). Wurde eine Nutzung als baubewilligungspflichtig erkannt, hat dies jedoch grundsätzlich nicht sofort ein Nutzungsverbot zur Folge (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O, Art. 46 N. 7). Es ist stets anhand einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu überprüfen, ob sich ein solches im Einzelfall rechtfertigt (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Art. 46 N. 7; ADLER DENIS OLIVER, Das vorsorgliche Nutzungsverbot als Instrument gegen bewilligungslose Nutzungen, PBG aktuell 3/2019, S. 38).  
 
4.3. Über die materielle Rechtmässigkeit des fraglichen Sägerei- und Zimmereibetriebs liegt aktuell kein rechtskräftiges Urteil vor. Dass im vorliegenden Fall die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ausgeschlossen und eine diesbezügliche Hauptsachenprognose eindeutig wäre (vgl. E. 4.1 hiervor), vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht darzulegen und solches ergibt sich auch nicht aus dem bisherigen Hauptverfahren: In erster Instanz wurde die Baubewilligung unter Auflagen, welche namentlich den beschränkten Einsatz von Motorkettensägen betreffen, erteilt. Der Regierungsrat hat mit dem bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheid die Baubewilligung zwar aufgehoben, jedoch die Baubewilligungsfähigkeit nicht grundsätzlich verneint, sondern die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vornahme weiterer Lärmmessungen, zurückgewiesen. Letztlich wird über die materielle Bewilligungsfähigkeit des Betriebs im Rahmen des Hauptverfahrens abschliessend zu urteilen sein; eine eindeutige negative Hauptsachenprognose, welche einer vorübergehenden, zumindest teilweisen Weiternutzung entgegenstehen könnte, liegt hingegen nicht vor.  
Nachdem der Regierungsrat den Baubewilligungsentscheid inklusive der darin festgehaltenen Nutzungsbeschränkung aufgehoben, jedoch zu der vorsorglichen Nutzung des Betriebs keine Regelung getroffen hatte, drängte sich angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen auf, den zulässigen Umfang der Nutzung des Sägerei- und Zimmereibetriebs für die Zeit des laufenden Baubewilligungsverfahrens vorsorglich zu regeln. Dabei ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung für den Erlass einer teilweisen Nutzungsbeschränkung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie verwies zunächst auf den Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021, in dem sie sich bereits mit einer Nutzungsbeschränkung für den fraglichen Gewerbebetrieb auseinandergesetzt hatte. Zudem hat die Vorinstanz auf der einen Seite die wirtschaftlichen Anliegen der Beschwerdegegnerin 1, auf der anderen Seite aber auch die Lärmschutzanliegen der Nachbarschaft und die öffentlichen Interessen berücksichtigt. Angesichts dieser Interessenlage lag es für die Vorinstanz geradezu auf der Hand, die stark störenden Arbeiten mit Motorkettensägen einzuschränken, ohne zugleich den Weiterbetrieb der Sägerei/Zimmerei während des laufenden Verfahrens zu gefährden. Vorsorglich eine sofortige Einstellung des Betriebs zu verlangen, wie es sich die Beschwerdeführenden wünschen, wäre dagegen problematisch gewesen, stellt doch dessen Rechtmässigkeit gerade diejenige Rechtsfrage dar, über die im Hauptverfahren zu entscheiden sein wird. Dem von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten ärztlichen Bericht durfte die Vorinstanz aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen kein besonderes Gewicht beimessen; darauf kann verwiesen werden (vgl. auch oben E. 2.2). Sodann ist nachvollziehbar, wenn sie eine Beeinträchtigung durch Lärm tagsüber als weniger gravierend eingestuft hat als eine solche in den Randstunden oder nachts. 
Folglich kann keine willkürliche Anwendung von Art. 22 Abs. 1 RPG oder eine sonstige Verletzung verfassungsmässiger Rechte erkannt werden, wenn die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine (lediglich) teilweise Beschränkung der Arbeiten mit Motorkettensägen im entsprechenden Umfang verfügte und von einem vollumfänglichen Nutzungsverbot abgesehen hat. Es wird indessen im Hauptverfahren abschliessend zu klären sein, ob und in welchem Umfang der Sägerei- und Zimmereibetrieb definitiv bewilligt werden kann. 
 
5.  
Soweit die Beschwerdeführenden 2 sodann eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) durch allfällige verminderte Mieteinnahmen im Zusammenhang mit dem Sägerei- und Zimmereibetrieb überhaupt rechtsgenüglich rügen (vgl. E. 1.4 hiervor), so hängen ihre diesbezüglichen Vorbringen mit dem Ausgang des in der Hauptsache hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zusammen. Für das Massnahmeverfahren ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Insofern ist auf die diesbezügliche Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Überdies haben sie die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren, ebenfalls unter Solidarhaft, angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Unteriberg, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen